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Ich habe nach 11 Jahren im kfm. Bereich die Arbeitsstelle gewechselt. Der neue Arbeitsplatz liegt 2 Autostunden entfernt und ich habe eine Pendlerwohnug unter der Woche. Ich möchte in der Probezeit die neue Beschäftigung kündigen. Gründe sind, dass ich die räumliche Trennung zur Familie (mit 3 Kindern) auflösen möchte und da die neue Arbeit mit Ihren Anforderungen (Tabellen pflegen etc) nicht meiner Ausbildung (Fachkaufmann) und der ausgeschriebenen Position entspricht.
Frage:
- wie ist die Kündigungsfrist in der Probezeit bei einem Unternehmen im Bereich IGBCE ?
- kann ich wegen (Familienzusammen-führung,Unterforderung) einer Sperrzeit ausweichen ?
- was stellt eine besondere Härte nach §144 III Nr 2b SGB II dar ?
Antwort geschrieben am 19.01.2012 07:32:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
1. Kündigungsfrist IG BCE
Hier gibt es verschiedene Tarifverträge je nach Branche und Bundesland. Ohne diese Kenntnis kann die Frage nicht beantwortet werden.
2. Man kann wegen einer Familienzusammenführung einer Sperrzeit entgehen. Das Sozialgericht Stade hat dies bereits für nicht eheliche Lebensgemeinschaften bejaht (SG Stade: Urteil vom 12.02.2007 - S 6 AL 46/06), so dass dies aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes der Familie aus Art. 6 GG um so mehr gilt.
Wenn man wegen Unterforderung eine Arbeitsstelle aufgibt, wird dies nicht als wichtiger Grund angesehen.
Allerdings sagt die Rechtsprechung, wenn der Arbeitslose ein unbefristetes Arbeitsverhältnis löst, um eine besser bezahlte Arbeitsstelle anzunehmen, so führt er die Arbeitslosigkeit nicht grob fahrlässig herbei. Dies gilt auch, wenn zunächst nur ein befristeter Probearbeitsvertrag abgeschlossen wird (LSG Hessen 23.4.2003 – L 6 AL 671/02
Diese Argumentation sollten Sie nutzen, wenn Sie auf einen anderen Posten wechseln.
3. § 144 Abs.3 Nr. 2 b SGB III Besondere Härte
Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in jedem Einzelfall der Auslegung bedarf.
"Die besondere Härte muss sich aus dem für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Anlass unmittelbar ergeben. Auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Betroffenen kommt es deshalb nicht an. Es verbleiben als Härtefälle solche Sachverhaltskonstellationen, in denen das Verhalten des Arbeitslosen einen wichtigen Grund im Rechtssinne zwar nicht rechtfertigt, aber unter Berücksichtigung aller Umstände in gewissem Maße verständlich ist (Beispiele Winkler info also 1990, 138 ff, 142 ff). Zu nennen ist hier insbes der unverschuldete Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen."
(Köhler in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, SGB III, § 144, Rn.49).
Es empfiehlt sich jedoch, im Rahmen des Anhörungsverfahrens oder des Widerspruchsverfahrens die Verkürzung der Sperrzeit auf 6 Wochen „zu beantragen". Dieser Hilfsantrag ist wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes an sich nicht erforderlich, veranlasst die Arbeitsagentur in aller Regel jedoch, die Voraussetzungen des § 144 Abs 3 S 1 SGB III näher zu prüfen. (Köhler, a.a.O.).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.01.2012 21:27:24
besten Dank für die Nachricht.
Bezgl. Kündigungfrist in der Probezeit gebe ich Ihnen gefragte Info bezgl. Branche / Firmensitz wie folgt:
- Firmensitz Stuttgart / Kosmetikhersteller / dem Tarif der IG BCE unterworfen
Bitte nennen Sie mir die Kündigungfrist in der Probezeit.
Wegen der Eigen-Kündigung um die Familie zusammen-zuführen, wäre es evtl günstig dies vor der Kündigung mit der Arbeitsagentur zu besprechen ?
freundlich Grüße
besten Dank für die Nachricht.
Bezgl. Kündigungfrist in der Probezeit gebe ich Ihnen gefragte Info bezgl. Branche / Firmensitz wie folgt:
- Firmensitz Stuttgart / Kosmetikhersteller / dem Tarif der IG BCE unterworfen
Bitte nennen Sie mir die Kündigungfrist in der Probezeit.
Wegen der Eigen-Kündigung um die Familie zusammen-zuführen, wäre es evtl günstig dies vor der Kündigung mit der Arbeitsagentur zu besprechen ?
freundlich Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.01.2012 21:51:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich halte es stets für angebracht, solche Angelegenheiten mit der BA zu besprechen, um die Einstellung Ihrer örtlich zuständigen BA zu erfragen. Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass die Familienzusammenführung nicht mit einer Sperrzeit verbunden sein wird.
Bezüglich der Kündigungsfrist werde ich mich morgen mit einem gewerkschaftlich organiserten Kollegen kurz schließen, da sämtliche Tarifverträge nicht direkt erhältlich sind, er als Gewerkschaftsjurist aber Zugriff darauf hat.
Für die Branche und den Bezirk haben Sie besten Dank.
Die Kündigungsfrist werde ich als Ergänzug nachliefern.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich halte es stets für angebracht, solche Angelegenheiten mit der BA zu besprechen, um die Einstellung Ihrer örtlich zuständigen BA zu erfragen. Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass die Familienzusammenführung nicht mit einer Sperrzeit verbunden sein wird.
Bezüglich der Kündigungsfrist werde ich mich morgen mit einem gewerkschaftlich organiserten Kollegen kurz schließen, da sämtliche Tarifverträge nicht direkt erhältlich sind, er als Gewerkschaftsjurist aber Zugriff darauf hat.
Für die Branche und den Bezirk haben Sie besten Dank.
Die Kündigungsfrist werde ich als Ergänzug nachliefern.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 30.01.2012 14:55:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dem Manteltarifvertrag der IG BCE dort im § 11 II, steht, dass die Kündigugnsfrist bei einer Probezeit 3 Tage beträgt. Wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als drei Monate besteht beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dem Manteltarifvertrag der IG BCE dort im § 11 II, steht, dass die Kündigugnsfrist bei einer Probezeit 3 Tage beträgt. Wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als drei Monate besteht beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
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