Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Schadensersatz.
Guten Tag,
danke, dass Sie sich für mein Thema interessieren. Ich freue mich auf Ihre Unterstützung.
Der Fall:
Am Donnerstag beauftrage ich eine Übersetzungsagentur damit, jeweils 8 Sätze in 14 Sprachen abzuschreiben.
Der Abgabetermin Montag um 15 Uhr wird bestätigt. Auch, dass alle Sprachen geliefert werden können.
Mit einer Stunde Verspätung um 16 Uhr bekomme ich die Datei.
Nach und nach identifiziere und bemängle ich folgende Fehler:
- In der Datei fehlen 2 Sprachen: Griechisch und Russisch
- bei 5 Sprachen sind die Sonderzeichen nicht erfasst
- die deutschen Texte sind ohne Umlaute und mit englischen Wörtern durchsetzt
- weitere Texte sind falsch abgeschrieben, gar nicht abgeschrieben, doppelt abgeschrieben und mit Fehlern durchsetzt
- Textteile in Tschechisch, Norwegisch und Dänisch fehlen
- mit 4 Stunden Verspätung kommen die russischen Texte
- Griechisch fehlt
- Aussage der Auftragnehmer: weitere Nachbesserungen wird es nicht geben
Mir wurden bis zum Abend noch die Nachbesserungen versprochen, die dann doch nicht erfolgten. Die Texte in Griechisch konnte ich über Umwege noch bekommen. Das hat mich weitere 3 Stunden Organisation und das Honorar dafür gekostet.
Die Folgen:
- 4 Stunden, um die Fehler zu identifizieren und teilweise selber zu beseitigen.
- 3 Stunden für die Organisation der griechischen Texte
- Honorarzahlung für die griechischen Texte
- Honorarausfall, da mein Kunde nicht zahlt
- Kosten für diese Beratung
Viel schlimmer trifft es meinen Kunden. Aber das regelt er mit seinen Anwälten.
Meine Fragen an Sie:
1. Welche meiner Schäden kann ich mit guter Aussicht auf Erfolg geltend machen?
2. Wie viel kostet es mich, wenn Sie der Agentur einen Brief mit den Forderungen schreiben?
Danke!
Antwort geschrieben am 10.08.2010 13:59:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Sie schildern einen klassischen Fall der Schlechtleistung im Werkvertragsrecht, der Sie selbstverständlich zur Nachbesserung berechtigt.
Da der Gegner nunmehr eine weitere Nachbesserung eindeutig und endgültig verweigert hat, haben Sie ein Recht auf Schadensersatz statt der Leistung.
Die Schadensberechnung erfolgt dabei insoweit, als dass Sie von dem Gegener so gestellt werden müssen, wie wenn er ordnungsgemäß geleistet hätte.
Sind Ihnen also beispielsweise Mehrkosten durch die anderen Übersetzungen entstanden, können Sie diese ohne Weiteres ersetzt verlangen. Hierzu zählen auch Ihre eigenen Kosten, soweit Sie auch selbst Mängel beheben mussten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Unsere Kosten für ein anwaltliches Schreiben würden sich dabei auf 125,00 € zzgl USt. belaufen.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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