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Hallo,
ich bin im April 2010 in der Schweiz, mit dem Firmenwagen meines Partners (deutsches Auto) geblitzt worden (Kanton Graubünden). Leider habe ich das 80km/h Schild übersehen und bin mit 123km/h (Toleranz schon berücksichtigt) 43km/h zu viel unterwegs gewesen.
Auf die Schreiben aus der Schweiz habe ich nicht reagiert (Untersuchungsverfahren+Anerkennung;Administrativverfahren).Ich dachte auch, dass eine Bußgeldvollstreckung über deutsche Behörden nicht möglich ist. Nun hab ich aber einen Vorladungstermin zu einem Ermittlungsverfahren von einem deutschen Amtsgericht bekommen, der in eine Vorführung übergeht, wenn ich den Termin nicht wahrnehme.
meine Fragen hierzu:
- ist dieser EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Bußgeldern im EU-Ausland schon gültig und gibt es da eine Sonderregelung, was die Schweiz (als nicht EU-Mitglied) angeht? Sprich: Können Bußgelder aus der Schweiz über ein Hamburger Amtsgericht eingetrieben werden?
Antwort geschrieben am 08.12.2010 19:29:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Die Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) enthalten. Diese Vorschriften sind zum 28.10.2010 in Kraft getreten. Allerdings betrifft das Vollstreckungsabkommen eindeutig nur die EU- weite Verfolgung von Bussgeldsachen. Eine Vollstreckung von Verstößen in der Schweiz durch deutsche Vollstreckungsbehörden ist ausdrücklich nicht möglich.
Vor Bewilligung der Vollstreckung muesste Ihnen auch zunächst eine Anhörungsfrist eingeräumt werden.
Das von Ihnen genannte Schreiben kann eigentlich einen Verstoß aus April 10 in der Schweiz nicht betreffen. Bei Bedarf können Sie mir das Schreiben gern einmal per email zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit zunächst einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Zusätzliche Informationen finden Sie auch hier:
http://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-verkehr/verkehrssuenden-auswirkungen/probleme-verkehrsverstoesse-ausland/eu-bussgelder-vollstreckung/default.aspx?ComponentId=50488&SourcePageId=48450
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.12.2010 19:58:55
Sehr geehrter Herr Steidel,
zuerst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider handelt es sich um den Verstoß aus April (Zitat: "Sie sollen im Wege der Rechtshilfe zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung im April 2010 auf der Autostraße A13/Schweiz richterlich vernommen werden").
Wenn eine Vollstreckung auf diesem Wege nicht möglich ist, verstehe ich das als "Nettigkeit" von Deutschland gegenüber der Schweiz, dass man der Sache mal nachgeht - ohne etwas in der Hand zu haben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Steidel,
zuerst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider handelt es sich um den Verstoß aus April (Zitat: "Sie sollen im Wege der Rechtshilfe zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung im April 2010 auf der Autostraße A13/Schweiz richterlich vernommen werden").
Wenn eine Vollstreckung auf diesem Wege nicht möglich ist, verstehe ich das als "Nettigkeit" von Deutschland gegenüber der Schweiz, dass man der Sache mal nachgeht - ohne etwas in der Hand zu haben?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2010 22:29:22
Am Besten schicken Sie mir das Schreiben einmal per FAx oder Mail. Weitere Kosten berechne ich Ihnen dafür nicht. Das Schreiben muesste eigentlich Hinsweise zur Rechtsgrundlage enthalten. Von "Nettigkeiten" kann man leider so ohne weiteres nicht ausgehen.
Am Besten schicken Sie mir das Schreiben einmal per FAx oder Mail. Weitere Kosten berechne ich Ihnen dafür nicht. Das Schreiben muesste eigentlich Hinsweise zur Rechtsgrundlage enthalten. Von "Nettigkeiten" kann man leider so ohne weiteres nicht ausgehen.
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