am 21.11.07 erhielt ich von einem deutschen Inkassobüro (HPS) deren Auftraggeber eine Fa. in Stockholm (Park Trade Europe AB)ist, eine Zahlungsaufforderung zu einem Verkehrsverstoss in Dänemark (Sonderborg) vom 26.07.10.
Es handelt sich um die Summe von 89,40 EUR (Hauptforderung 71,90 EUR + Auslage Zulassungsbehörde,§39 StVG + Auskunftskosten 11,50 EUR). -Parken außerhalb der markierten Parkfläche-
Meine Frage: Muss ich zahlen? Wie ist die rechtliche Lage inzwischen?
Danke für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen Rene Walther
Antwort geschrieben am 26.03.2011 16:52:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ahmet Aktug
Ostheimer Str. 28, 51103 Köln, Tel: 0221/94969042, Fax: 0221/94969020
Ausländerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 14
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Die Verfahrensregeln bei einem Verkehrsverstoss, also die Bestimmungen wie Geldbußen eingezogen werden können, richten sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsland. Seit dem 28.10.2010 hat sich einiges grundlegend geändert in solchen Sachen.
Wer früher erwischt wurde, musste vor Ort bezahlen. Denn den Behörden des Gastlandes war klar, dass ihre Bußgelder in Deutschland wegen fehlender Rechtsgrundlagen nicht beigetrieben werden durften. Mittlerweile können rechtskräftige Entscheidungen zu Bußgeldverfahren nicht mehr nur in dem jeweiligen Aufenthaltsland vollstreckt werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch daheim von deutschen Behörden.
Seit Ende Oktober 2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, wonach Geldsanktionen aus allen EU-Staaten, die dem EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung beigetreten sind, ab einer Höhe von 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden können. Es kommt dabei nicht allein auf die Höhe des Bußgeldes an, sondern auch die Verfahrenskosten werden hier mit einbezogen. Die neuen Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG, dort insbesondere §§ 86 ff) zu finden. Die Vollstreckung ist möglich für Bußgeldbescheide, die ab dem 28.10.2010 erlassen wurden. Es droht Ihnen hier aber nur die Vollstreckung von Geldbußen, z.B. Fahrverbote oder Führerscheinentzug können Ihnen aufgrund ausländischer Bescheide in Deutschland nicht drohen.
Ausnahmsweise ist in Einzelfällen gem. § 98 IRG eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Verstößen möglich, die bereits vor der Umsetzung des Geldes in Deutschland begangen wurden, und zwar dann,
wenn die ausländische Behörde den (laut BMJ: das Verfahren abschließenden letzten) Bußgeldbescheid erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland ausgestellt hat (maßgeblich ist hier das
Datum des Bußgeldbescheids).
oder
wenn ein Gericht im Tatortland (ggf. auch infolge eines Einspruchs) über den Verstoß entschieden hat und die
Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland eintritt.
Da die gesetzlichen Fristen für die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes und die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids im Ausland relativ lang sind und im Schnitt ein bis zwei Jahre betragen können (zum Vergleich in Deutschland: drei Monate), kann z. B. auch bei bereits im Sommer 2010 festgestellten Verkehrsverstößen nicht
ausgeschlossen werden, dass der das Verfahren abschließende Bußgeldbescheid erst nach der Umsetzung des Bußgeldes in Deutschland ausgestellt und damit hierzulande vollstreckbar wird.
Im Prinzip gilt ab dem 28.10.2010: Die Vollstreckung obliegt in Deutschland ausschließlich dem BfJ.Inkassobüros können in der Zukunft ausländische Bußgeldforderungen nicht eintreiben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Inkassobüros (wie EPC, EMO, hps, Continental-Inkasso, Creditrefom etc.) in ihren Zahlungsaufforderungen auf die (für sie nicht gegebene) Vollstreckungsmöglichkeit nach dem RBGeld verweisen, um Betroffene zu einer
zügigen Zahlung zu bewegen. Da bei Ihnen noch vor dem Datum die Handlung begangen wurde, rate ich Ihnen in der Sache nochmals vorsichtshalber einen Rat vor Ort von einem Anwalt einzuholen zu lassen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt
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