wegen des Durchfahrens einer zeitweise durchfahrtbeschränkten Straße.
Der Bescheid ging mehr als 360 Tage nach dem im Bescheid genannten Datum des zur Last gelegten Verstoßes ein. Mein Einspruch wegen dieses Fristablaufs wurde von dem mit dem
Vorgang beauftragen Unternehmen EMO in Florenz mit dem Hinweis abgelehnt, daß hierfür das Datum der Ermittlung der Anschrift des Beschuldigten gelte. Gleichzeitig wurde mir dieses Datum erstmalig genannt, dass aber immer noch mehr als 150 Tage vor Erhalt des Bußgeldbescheides lag.
Mein Einspruch unter Hinweis auf die Fristenangaben im italienischen Verkehrsrecht, wegen Ungleichbehandlung von Italienern und EU-Ausländern in gleicher Sache (Verstoß gegen die EU-Charta)und wegen Fehlens der Angabe des Datums der Ermittlung meiner Anschrift im Bußgeldbescheid wurde vom zuständigen Präfekten abgelehnt.
Die in Italienisch abgefaßte Begründung verstehe ich nicht. Ich vermute, daß unter dem dort genannten Art. 84, 196,201 del C.d.S. und Art. 386 del Regolamento d' esecuzione des C.d.S. eine entsprechend abweichende Interpretation von der für Italiener geltenden Fristenregelung herangezogen wurde.
Da in den meisten diesbezüglichen Veröffentlichungen immer noch von 360 Tagen ab Datum des Verstoßes die Rede ist bitte ich um Ihre Kommentierung, ob in Italien für Ausländer eine, für den Beschuldigten zudem verdeckte,
unterschiedliche Fristenregelung bei der Versendung von Bußgeldbescheiden Anwendung findet und in wie weit meine Einsprüche hier
begründet sind.
Das BdJ kommentiert hierzu nicht. Bei genauer Durchsicht der deutschen Umsetzungs-VO scheint mir der tatsächliche Vollzug bei Bagatell-Verstößen trotz der eigentlich nur nach Bußgeldhöhe definierten Grenzen unklar. Das BdJ kommentiert hierzu ebenfalls nicht.
MfG
Antwort geschrieben am 07.09.2011 19:27:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Für Ausländer, also Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, gilt tatsächlich eine verlängerte 360 Tage-Frist; für Italiener lediglich 150 Tage. Diese Frist beginnt nicht erst ab der Identifizierung des Halters zu laufen, sondern mit der Feststellung der Übertretung bzw. in dem Zeitpunkt in dem die Tat begangen wurde.
Auch in dem Fall, in dem der Bescheid bereits vor Ablauf der 360 Tage Frist zur Post gegeben, aber erst nach Fristablauf Ihnen zugestellt wurde, bestehen zumindest in der ersten gerichtlichen Instanz gute Erfolgsaussichten das Verfahren zu gewinnen. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings bislang nicht. Ich halte Ihren Einspruch begründet.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
Luisenstr. 25
80333 München
Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2011 19:53:50
Habe ich Ihre Antwort richtig verstanden, daß
a) die Fristeninterpretation des Präfekten
auslegungsoffener italienischer Rechtssprechung
entspricht,
b) die Gleichbehandlung von Inländern und
EU-Ausländern dabei nicht notwendig ist,
c) keine vollständige Fristenaufklärung im
Bußgeldbescheid notwendig ist?
Habe ich Ihre Antwort richtig verstanden, daß
a) die Fristeninterpretation des Präfekten
auslegungsoffener italienischer Rechtssprechung
entspricht,
b) die Gleichbehandlung von Inländern und
EU-Ausländern dabei nicht notwendig ist,
c) keine vollständige Fristenaufklärung im
Bußgeldbescheid notwendig ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2011 20:13:10
a) Sehen Sie richtig.
b) ja
c) ist eine weitergehende Nachfrage, welche nach § 4 RVG nicht (mehr) beantwortet werden darf.
a) Sehen Sie richtig.
b) ja
c) ist eine weitergehende Nachfrage, welche nach § 4 RVG nicht (mehr) beantwortet werden darf.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hermes direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

