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Frage geschrieben am 20.02.2010 15:39:54

Verkehrsunfall mit Bußgeldbescheid: Einspruch sinnvoll?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2858
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich hatte am 31.12.2009 einen Verkehrsunfall auf der Autobahn.
Es war verschneit und die Autobahn machte nicht den Eindruck geräumt worden zu sein. Ich fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 Km/h im eigentlich unbegrentzen Bereich (wie viel genau weiß ich leider nicht).
Meine Verlobte saß mit im Fahrzeug. Es gab plötzlich einen kleinen Ruck auf der Hinterachse (als würde man über einen kleinen Stein o.Ä. fahren)
und dass Fahrzeug begann hinten leicht zu schlingern.
Natürlich versuchte ich sofort zu bremsen, was wohl ein Fehler war.
Das Fahrzeug brach komplett mit dem Heck in Richtung Wald aus und steuerte mit der Front auf die Leitplanke zu.
Ich lenkte gegen und so rutschte dass Fahrzeug Seitlich gegen die Leitplanke,
drehte sich wieder in Richtung Wald und rutschte quer über die Autubahn durch einen Graben und einen Wildschutzzaun hindurch und prallte schließlich gegen einen Baum. Das Fahrzeug hat einen Heckantrieb und ist hinten sehr leicht,
weswegen das Heck wahrscheinlich so leicht ins Rutschen kommen konnte.
Andere Fahrzeuge waren nicht involviert.

Als wir auf die Straße liefen,wurde zum ersten mal klar, wie rutschig es tatsächlich war. Man konnte auf der Autobahn kaum vernünftig laufen. Schilder, die auf Glätte o.Ä. hingewiesen haben, gab es nicht.


Heute habe ich den Bußgeldbescheid erhalten, der mir schon vor Ort angekündigt wurde. Strafe sollen 3 Punkte in Flensburg und 213,50€ Bußgeld sein.

Auszug aus dem Schreiben:
"Ordnungswidrigkeit(en):
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall."

"Verletzte Vorschriften:
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG"

Die Frage ist, ob hier ein Einspruch erfolgsversprechend wäre, oder ob es eher aussichtslos erscheint.


Vielen Dank für die Antwort schon im Voraus!


Antwort geschrieben am 20.02.2010 16:39:47
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine abschließende Beurteilung der Erfolgaussichten eines etwaigen Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid die Einsicht in die vollständige Verfahrensakte voraussetzt. Insoweit kann nunmehr nur eine Prognose erfolgen.
Nach Würdigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes würde ich einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid momentan nur geringe bis keine Erfolgsaussichten zusprechen. Ihnen wird vorgeworfen mit nicht, den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein und hierdurch einen Unfall verursacht zu haben. Ihren Sachverhaltsangaben entnehme ich, dass das Unfallgeschehen an sich unstreitig ist. Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn kein anderes Fahrzeug beteiligt war.
Hinsichtlich der Geschwindigkeit regelt §3 StVO, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Darüber hinaus ist die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisses sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Dass es zu einem Unfallgeschehen kam, spricht bereits dafür, dass Sie möglicherweise mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sind, dies kann auch auf der Autobahn von lediglich 60 km/h der Fall gewesen sein. Im Falle dessen, dass Sie Einspruch einlegen, müssten Sie darlegen, dass der Fahrfehler nichts mit den Witterungsbedingungen oder der Geschwindigkeit zu tun hatte, was jedoch nur schwer möglich sein dürfte.
Hiervon kann Sie auch nicht der Einwand befreien, dass möglicherweise Räum- und Streupflichten verletzt wurden.
Ist Ihnen daher nicht anzuraten, dem Grunde nach gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

Man könnte diesen jedoch auch auf die Höhe des Bußgeldes beschränken. Gegen Sie ist ein Bußgeld nach 8.1. BKat i.V.m. §3 BKatV verhängt worden. Der Tatbestand des §8.1 Bußgeldkatalog sieht hierbei einen Regelsatz von 100,- EUR und 3 Punkte vor, soweit jemand mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Dass bei Ihnen letztlich das Bußgeld höher ausfiel als der Regelsatz liegt daran, dass es zu einem Unfall kam. Der Regelsatz von 100,- EUR erhöht sich gemäß Anhang zu §3 Abs.3 BkatV von 100,- EUR auf 145,- EUR. Der Rest müssten sodann Verwaltungsgebühren sein.


Sie sollten selbst entscheiden, inwieweit die Punkte weitere Konsequenzen haben könnten, etwa weil Sie bereits Punkte auf Ihrem Punktekonto haben oder sich in der Probezeit befinden. Soweit dies nicht der Fall ist, würde ich von der Einlegung eines Einspruchs abraten.

Ich bedaure, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen alles Gute.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verkehrsunfall mit Bußgeldbescheid: Einspruch sinnvoll? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-02-20
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Eine sehr gute und präzise Antwort, die keine Wünsche mehr offen lässt. So hatte ich mir das vorgestellt. Ich danke Ihnen dafür und werde den Ratschlag beherzigen keinen Widerspruch einzulegen, zumal die Punkte und das Bußgeld die einzigen zu befürchtenden Konsequenzen sind.


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