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Frage geschrieben am 08.11.2011 13:55:07

Verkehrsunfall auf Parkplatz

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Verkehrsunfall.
Folgendes ist passiert:

Meine Frau und ich fuhren – jeder mit seinem eigenen Fahrzeug – auf einen Supermarkt -Parkplatz.
Als ich fertig eingeparkt hatte, stieg ich aus und beobachtete meine Frau, wie sie rückwärts in eine Parkbox fahren wollte.
Plötzlich fuhr ein Auto mit ziemlich hoher Geschwindigkeit durch die Parkreihe und fuhr ohne Abbremsen in das Auto meiner Frau.

Wir riefen die Polizei. Als die kamen teilten sie uns mit, dass das ein Kleinstunfall (keine Verletzten) sei und sie deswegen den Unfall nicht aufnehmen werden. Lediglich beim Austauschen der Personalien sei sie uns behilflich.

Während der Aufnahme der Personalien meldete sich eine junge Frau als Zeugin.
Sie wollte auch aussagen, dass der gegnerische Fahrer mit sehr hoher Geschwindigkeit über den Parkplatz gefahren sei.

Die Personalien der Zeugin wurden ebenfalls von der Polizei aufgenommen, obwohl der mürrische Polizeibeamte meinte, dass man auf einem Parkplatz „innerhalb geschlossener Ortschaften" sei und man deshalb auch 50 km/h fahren dürfte...

Das Auto meiner Frau ist etwa 1 ½ Jahr alt und lt. einem Gutachter Totalschaden.
Wir haben eine Vollkasko-Versicherung mit 300,- Euro SB.

Ich gehe mal davon aus, dass das meiner Versicherung (HUK24) egal ist, wer den Schaden bezahlt und sie deshalb auch nicht gegen den Unfallgegner vorgehen wird. (ich hatte schon einmal so einen Fall mit der HUK)

Nun meine Frage:

Sollen wir uns einen Anwalt nehmen der, wie wir meinen, unser Recht vertritt, oder bringt das eh' nichts außer Kosten?
Was bringt uns die Beauftragung eines Anwalts?(Verkehrsrechtschutz haben wir nicht)

Lt. der HUK trägt – in der Regel – bei einem Parkplatz-Unfall in den meisten Fällen jeder seinen Schaden selbst.




Sehr geehrter Ratsuchender,

beim Herausfahren aus einer Parkbucht eines Parkplatzes trifft beide Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu gesteigerter Rücksichtnahme, so dass regelmäßig eine Schadensteilung vorzunehmen sein wird. Im Grundsatz hat dabei das aus der Parkbucht herausfahrende Fahrzeug einen höheren Haftungsanteil zu tragen, jedoch kann sich eine überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges in der Fahrzeuggasse zu dessen Lasten auswirken.

Im Weiteren zunächst einmal von einer Schadensteilung ausgehend, bedeutet dies nicht, dass jede Partei den eigenen Schaden trägt, sondern dass Ihr Schaden zu 50 % von der Gegenseite zu regulieren ist. Es kann daher durchaus wirtschaftlich lohnen, den eigenen anteilig Schaden geltend zu machen, wenn dieser z.B. deutlich höher ist als beim Gegner. Der Gegner wird seinerseits seinen Schaden bei Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen.

Wenn Ihr Schaden bereits über Ihre Vollkaskoversicherung abgewickelt wurde, können Sie ggf. aber noch weitere Positionen anteilig geltend machen, wie die Kasko-Selbstbeteiligung, ggf. angefalllene Gutachterkosten, ggf. Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, ggf. An- und Abmeldekosten sowie Pauschalkosten zur Abwicklung des Unfallschadens.

Die Kosten eines Anwaltes für die anteilige Geltendmachung dieser Schadenspositionen sind von der Gegenseite ebenfalls zu erstatten. Es entstehen also für Sie keine hohen Kosten, es sei denn, es wird eine Schadensregulierung nach einer zu hohen Haftungsquote oder in nicht zu erstattender Höhe geltend gemacht.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Abwicklung der Angelegenheit. Aufgrund der räumlichen Nähe bin ich gerne bei der Abwicklung der Unfallsache behilflich.

Mit freundlichen Grüßen

Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4

58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2011 16:25:45

Hallo Herr Götz,

danke für Ihre Antwort.

Aber... meine Frau ist nicht aus einer Parkbucht herausgefahren, sondern wollte rückwärts in die Parkbucht hinein fahren.
Meine Frau stand also mit ihrem Wagen auf der Fahrbahn; legte den Rückwärtsgang ein; drehte sich um und wollte gerade rückwärts in die Parkbucht hineinfahren.
Der gegnerische Fahrer hat sie regelrecht übersehen und ist dann in sie hinein geknallt.

Ich vermute nur, der gegnerische Fahrer wird behaupten, meine Frau sei hinausgefahren. Er hatte noch eine Beifahrerin und ich bin als Ehemann wohl nur ein schlechter Zeuge, oder?

Und "unsere" Zeugin hat ja nur gesehen, wie der Andere "gerast" ist.

Viele Grüße

P.S. Leider wohnen wir nicht in der Nähe.
Wir wohnen jetzt in 96450 Coburg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2011 17:17:34

Sehr geehrter Fragesteller,

vom Betreiber der Seite wurde mir eine Anschrift in der Umgebung mitgeteilt. Falls die hinterlegte Anschrift nicht mehr korrekt ist, bitte ich, dies zu berichtigen.

Beim Rückwärtseinparken in eine Parktasche ist das zurücksetzende Fahrzeug normalerweise auf eine längere Strecke zu sehen, so dass sich daraus eine Mithaftung annehmen lässt. Allerdings besteht auch eine besondere Sorgfaltspflicht des Zurücksetzenden, § 9 V StVO. Eine Alleinhaftung des Auffahrenden ist daher im Zweifel nicht anzunehmen.

Als Ehemann können Sie selbstverständlich Zeuge sein, sofern Sie nicht Geschädigter des Unfalles sind. Es ist nicht von einer Voreingenommenheit auszugehen, da auch bei einer familiären Bindung eine falsche Aussage strafbar ist.

Wenn Sie erwarten, dass der Gegner eine unzutreffende Sachverhaltsschilderung abbgibt, ist eine anwaltliche Vertretung in jedem Fall zu empfehlen, um den Sachverhalt richtig darzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt
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