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Frage geschrieben am 26.11.2011 20:25:47

Mitverschulden beim Verkehrsunfall wenn beide PKW rückwärts fahren?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 897
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Verkehrsunfall.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fuhr nachts auf einem öffentlichen Weg mit meinem PKW langsam rückwärts. Als ich eine private (offene, nicht von Häusern begrenzte) Hofeinfahrt passierte, fuhr dort ein anderer PKW rückwärts heraus und rammte mit einer Ecke der hinteren Stoßstange meine Beifahrertür.
Der Fahrer des anderen PKW sah das Verschulden zu 100 % bei sich. Seine Versicherung ist jedoch der Meinung, dass die Schuld zu je 50% bei beiden Fahrern liege, mit der Begründung "da beide rückwärts fuhren". Da mein Rückwärtsfahren aus meiner Sicht jedoch nicht ursächlich war (es fand ja kein Zusammenstoß in meiner Fahrtrichtung statt, die ich stets im Blick hatte, sondern ich wurde von der Seite gerammt, was ja auch beim Vorwärtsfahren hätte passieren können und von mir in diesem Moment nicht vermieden werden konnte)und der andere PKW von privatem auf öffentliches Gelände fuhr, zweifle ich an dieser Auffassung.

Frage: Ist die Einschätzung der Versicherung dennoch zutreffend oder würde ein Widerspruch (zumindest um eine 30%/70%-Regelung ö.ä. zu erreichen) erfolgversprechend sein?

Bereits vorab bedanke ich mich für eine kompetente Auskunft als Grundlage für mein weiteres Vorgehen in dieser Angelegenheit.

Freundliche Grüße





Antwort geschrieben am 26.11.2011 21:20:30
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Nach § 9 Absatz 5 StVO obliegt dem Fahrer eines rückwärtsfahrenden PKW eine erhöhte Sorfaltspflicht. Dies bedeutet im Falle einer Kollision während des Rückwärtsfahrens, dass der Rückwärtsfahrende grundsätzlich für die Schäden aufzukommen hat, welche während dieses gefahrtragenden Vorgangs entstehen. In Ihrem Fall besteht die besondere Konstellation, dass beide Verkehrsteilnehmer im Unfallzeitpunkt rückwärts gefähren sind. Allerdings unterliegt derjenige, der aus einer Grundstückausfährt rückwärts fährt, einer höheren Sorgfaltsplicht, als derjenige, der rückwärts auf der öffentlichenStraße fährt. Nach dem OlG Köln ( NZV 1994, 321 f.), das einen ähnlichen gelagerten Fall zu entscheiden hatte, traff den Unfallgegner, der rückwärts aus der Grundstückausfahrt fuhr, ein höheres Verschulden an dem Unfall und zwar sah das OLG insoweit eine Haftungsquote von 60% zu 40% gerechtfertigt. Demzufolge liegen Sie mit Ihrer Einschätzung einer Haftungsquote von 70% zu 30% ziemlich richtig, wobei entscheidend letztlich die Örtlichkeiten und die dortigen Blickverhältnisse sind.

Teilen Sie der gegnerischen Versicherung mit, dass Sie mit der Regulierung des Schadens mit einer Quote von 50% nicht einverstanden sind und verlangen Sie zumindest eine Regulierung Ihres Schadens zu 70% mit der Begründung, dass derjenige, der aus einer Grundstückausfahrt und dies auch noch nachts, rückwärts in eine öffentliche Straße fährt, einen wesentlich höheren Verschuldensanteil an dem Unfall trägt.

Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbelibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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