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Verkehrsunfall / Falschaussage?


30.11.2006 15:37 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Reeder




Sehr geehrte Damen und Herren,
in besagter Nacht kam es zu einem Unfall. Mir ist jemand von links in die Seite gefahren... Dann hat der Gegener Unfallflucht begangen und wir sind mit 2 Autos hinter her gefahren und konnten den Flüchtenden stellen. Ich habe die Polizei gerufen und die hat auch einen Alkoholtest bei mir gemacht, der dann mit 1,24 promille anschlug :( Wir standen also auf einem Firmengelände und hatten den Flüchtenden gestellt. Als die Polizei fragte, wem denn das dritte Auto gehört, hat keiner etwas gesagt. Natürlich deswegen, weil mein Kumpel auch 2 Bier getrunken hatte.(ihm gehört das Auto) Zu der polizei sagte er am Abend, "ich stand am Kreisverkehr und habe dort auf Tobias (ich) gewartet und konnte den Unfall sehen." Jetzt hat mein Kumpel von der Polizei einen Anhörbogen bekommen um seine Zeugenaussage zu machen. Er will dabei nicht lügen und es genau so sagen, wie es vorgefallen ist.
Und jetzt will ich wissen, ob er seine Aussage vom Abend revidieren kann??? Die Polizei hat am Abend nur seine Personalien ausgenommen, nix weiter. Was kann auf ihn zukommen? Ist es überhaupt schlimm, was er am Abend gesagt hat??
30.11.2006 | 17:24

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Reeder
200 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich sehe ich kein Problem in der geplanten Aussage, die Ihr Freund jetzt vornehmen möchte. Damals am Tatort handelte es sich noch nicht um eine Zeugenvernehmung, sondern um eine informatorische Befragung.

Informatorisch ist eine Befragung, wenn sie lediglich dazu dient, einen Anfangsverdacht i. S. § 152 Abs. 2 StPO zu begründen, oder um zu ermitteln, ob jemand im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens als Betroffener oder als Zeuge in Betracht kommt.

Auch bei einer Zeugenvernehmung kann man sich vor Polizei und Staatsanwaltschaft mit einer Falschaussage nicht wegen eines Aussagedelikts strafbar machen gemäß §§ 153 ff StGB, da Staatsanwalt und Polizei nicht für die Abnahme von Eiden zuständig sind. Vor Gericht besteht allerdings Wahrheitspflicht.

Falsche Aussagen als Zeuge zugunsten eines Beschuldigten können auch vor Polizei und Staatsanwaltschaft als Strafvereitelung § 258 StGB oder Begünstigung § 257 StGB strafbar sein, zuungunsten kommt eine falsche Verdächtigung in Betracht § 164 StGB.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt würde dies jedoch hier nicht einschlägig sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Berlin

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