ich habe mehrere Flurstücke (Wiesen teilweise durchflossen von öffentlichen Gewässern, Ackerflächen,Unland) an verschiedene landwirtschaftliche Unternehmen langfristig verpachtet. Es sind keine gesonderten Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht, Haftung und zu abzuschliessenden Versicherungen im Pachtvertrag enthalten.
Wer hat die Verkehrssicherungspflicht und
wer haftet wenn z.B. jemand über die Wiese läuft und sich verletzt oder wenn ein umstürzender Baum Schaden anrichtet?
Deckt die betriebliche Haftpflichtversicherung des Pächters diese Fälle ab?
Kann man diese Pflichten und Haftungen vertraglich kpl. auf den Pächter übertragen und verlangen das er die nötigen Versicherungen abschliesst und nachweist?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüsse
Antwort geschrieben am 10.08.2011 16:26:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wer hat die Verkehrssicherungspflicht und
wer haftet wenn z.B. jemand über die Wiese läuft und sich verletzt oder wenn ein umstürzender Baum Schaden anrichtet?
Als Eigentümer obliegt Ihnen neben dem Pächter die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht.
Deckt die betriebliche Haftpflichtversicherung des Pächters diese Fälle ab?
Da die Haftpflichtversicherung sich regelmäßig auf Personenschäden und Sachschäden sowie die hieraus resultierenden Vermögensschäden bezieht, werden die von Ihnen beschriebenen Fälle abgedeckt.
Kann man diese Pflichten und Haftungen vertraglich kpl. auf den Pächter übertragen und verlangen das er die nötigen Versicherungen abschliesst und nachweist?
Ja, das kann vertraglich geregelt werden, setzt aber die Zustimmung des Pächters voraus.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.08.2011 16:48:17
Vielen Dank für die Antwort.
Das heißt also, wenn eine Privatperson eien Unfall auf den Flächen erleidet, muss ich haften, sofern die Haftpflicht des Pächters den Schaden nicht deckt?
Wenn der Pächter der vertraglichen Klausel zustimmt, bin ich nicht mehr haftbar?
Sollte er nicht zustimmen wäre eine Grundbesitzerhaftpflicht sinnvoll?
Freundliche Grüsse
Vielen Dank für die Antwort.
Das heißt also, wenn eine Privatperson eien Unfall auf den Flächen erleidet, muss ich haften, sofern die Haftpflicht des Pächters den Schaden nicht deckt?
Wenn der Pächter der vertraglichen Klausel zustimmt, bin ich nicht mehr haftbar?
Sollte er nicht zustimmen wäre eine Grundbesitzerhaftpflicht sinnvoll?
Freundliche Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.08.2011 17:03:34
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist richtig.
Wenn der Pächter der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht zustimmt, wären Sie aus der Haftung.
Eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist in jedem Fall sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist richtig.
Wenn der Pächter der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht zustimmt, wären Sie aus der Haftung.
Eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist in jedem Fall sinnvoll.
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