Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 07.12.2011 18:14:52

Verkehrsschaden

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 613
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo, wurde gestern v. meiner früheren Kfz-Vers. angeschrieben, es geht um einen Schaden, den ich vor 2 Jahren aufgr. überhöhter Geschwindigkeit(!) verursacht haben soll, Wert 18000€! Hergang: Stand auf einer Linksabbiegespur, wartete den Gegenverkehr ab u. fuhr im 1.Gang eine Auffahrt rauf (steiler Berg), Richtung Parkplatz. Mußte einen schmalen Bürgersteig überqueren, der rechts v. einer kl. Mauer begrenzt ist. Kam aufgrund eines Hindernisses (Stein o.ä.?) auf der Auffahrt zum Stehen, mindestens 3m hinter u. 1-2m neben der Mauer. Schaden bei mir: Felge verbogen, platter Reifen. Zufällig kam Polizei vorbei. Meine Aussage: das Auto wurde nicht mehr bewegt. Es gibt keine event. Zeugen, Fotos o. Gutachten. Muß ich mit einer Gerichtsverhandlung rechnen (eidesst. Vers.?) und nach 2 Jahren beweisen, daß ich es nicht war? Polizei leuchtete nur mit der Taschenlampe. Das Alter des Schadens war nicht feststellbar. Die Mauer (nicht freistehend, gehalten von festem Erdreich) war erhebl. beschädigt, ca.15cm schief nach hinten, Bürgersteig hohe Delle. Meine Geschwindigkeit: ca 10-15 km/h. Soll mich jetzt bei der Vers. mit einer Beschreibung d. Schadensherganges melden. Hoffe auf Antwort viele Grüße


Antwort geschrieben am 07.12.2011 19:12:47
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist es schwierig zu beurteilen, welche Ansprüche die Versicherung nun geltend macht.

Möglicherweise hat Ihre Versicherung damals den Ihnen entstandenen Schaden oder den Schaden, der dem Eigentümer der Mauer entstand, ersetzt und möchte Sie diesbezüglich in Regress nehmen.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nach erster Einschätzung eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, sodass grundsätzlich Ansprüche dieser Art noch geltend gemacht werden können.

Zu einem Gerichtsverfahren käme es nur dann, wenn Ihre Versicherung Sie verklagen würde. So wie Sie den Sachverhalt beschreiben, hat die Versicherung Sie nun zunächst angeschrieben. Es ist davon auszugehen, dass noch genügend Zeit vorhanden ist, die Sachlage genau zu klären und ggf. eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung steht derzeit nicht an und wäre in einem solchen Verfahren auch nicht zu befürchten.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:

Sie sollten sich zunächst mit der Versicherung in Verbindung setzen, um zu klären, was diese genau von Ihnen will. Es ist nämlich so nicht klar, ob die Versicherung nun von Ihnen 18.000 Euro haben will oder ggf. von einem Dritten. Auch ist es möglich, dass die Versicherung damals einen Schaden reguliert hat und nun der Auffassung ist, dass sie einen Regressanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen kann. Dies kommt dann vor, wenn der Versicherung zunächst der genaue Unfallhergang unklar ist. Klären Sie also ab, worum es überhaupt geht bzw. was genau die Versicherung nun von Ihnen möchte.

Sollte die Versicherung tatsächlich einen Anspruch Ihnen gegenüber geltend machen, so sollten Sie die Angelegenheit anhand der konkreten Unterlagen anwaltlich prüfen lassen.



Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder falsch dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort nicht ersetzen.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.12.2011 13:21:45

Hallo, danke für die Antwort. Ich glaube, ich habe meine Frage nicht richtig gestellt. Deshalb, so kurz wie möglich: Die Versicherung hat keine Forderungen an mich gestellt, der Besitzer der Mauer hat ihnen eine Rechnung geschickt mit der Behauptung, ich wäre schuld, und das unter Angabe von Unrichtigkeiten (z.B. überhöhte Geschwindigkeit) und das möchte sie natürlich abwehren. Meine Frage: Kann mir eine Schuld zugesprochen werden ohne Zeugen eines Unfallherganges, ohne Fotos von der Polizei und ohne Gutachten oder Sachverständigenaussage über z.b. den Zustand meines Pkw oder den Grad der Beschädigung der Mauer (mit welcher Geschw. sie getroffen sein mußte, um so auszusehen)? Ich stand z.B. nie vor dieser Mauer, sondern Meter dahinter/daneben. Ich danke Ihnen für Ihre guten Wünsche und verbleibe mit freundlichen Grüßen Hannah Zeletzki
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2011 13:51:20

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn der Inhaber der Mauer einen Schadensersatzanspruch geltend macht, so wäre ohnehin Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung einstandspflichtig. Das bedeutet, dass Sie im schlimmsten Falle mit einer Höherstufung rechnen müssten, nicht jedoch damit, dass Sie den Schaden des Gegners ersetzen müssten.

Der Gegner müsste Ihre Haftpflichtversicherung verklagen und beweisen, dass Sie den Schaden herbeigeführt haben. Ohne Zeugen, Fotos, Gutachten oder andere Beweismittel ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass er einen solchen Rechtsstreit gewinnen würde.

Wie gesagt, selbst im Falle des Obsiegens des Gegners müssten Sie nicht selbst für die Schäden aufkommen, sondern Ihre Versicherung.

Ich hoffe, zu Ihrer Beruhigung beigetragen zu haben und wünsche Ihnen nochmals Alles Gute in dieser Sache!


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verkehrsschaden | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-08
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Sehr schnelle und kompetente Antwort, hat sehr zu meiner Beruhigung beitragen. Ich kann diesen Anwalt sehr empfehlen! Vielen Dank!


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Zimmlinghaus direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verkehrsrecht letzten Monat:

16
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Verkehrsschaden