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Frage geschrieben am 27.06.2011 15:38:26

Verkehrsdatenspeicherung durch Anbieter bei Prepaidhandy

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1202
Ich habe ein Prepaidhandy der Firma Mobilcom debitel.
Auf Nachfrage teilte mir Mobilcom debitel jetzt mit, dass Rufnummern z.B.von gesendeten und empfangenen SMS auch nach Sperrung der Sim-Karte für 3 Monate durch den Anbieter gespeichert werden und auf Antrag nicht gelöscht werden.
Ist das rechtens, oder kann ich eine sofortige Löschung dieser Rufnummern und Verkehrsdaten erwirken? Ich dachte, es gäbe in Deutschland keine Vorratsdatenspeicherung,vor allem nicht bei Prepaid-Handies.


Antwort geschrieben am 27.06.2011 19:47:41
Rechtsanwältin Nele Trenner
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie haben zunächst ganz Recht: das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung im März 2010 für verfassungswidrig erklärt. Die aufgrund dieser Vorschriften gesammelten Daten mussten von den Telekommunikationsanbietern unverzüglich gelöscht werden.

Allerdings dürfen Firmen gem. § 28 Abs. 1 BDSG Daten erheben, speichern, verändern und übermitteln, soweit dies für die Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
Da auch bei Prepaid-Verträgen eine Abrechnung der Gespräche, Nachrichten und sonstigen Dienste erfolgen muss, ist insofern eine Speicherung für eine gewisse Dauer verständlich. Zwar wird hier vorab eine Summe gezahlt, die dann abtelefoniert wird - dennoch könnte der Prepaidkunde Einwendungen gegen bestimmte Kostenpositionen erheben. Um diese Einwendungen überprüfen zu können, ist die Speicherung erforderlich. Des Weiteren können sich z.B. aus Auslandsverbindungen oder durch Roaming weitere Kostenpositionen ergeben, aus denen das Mobilfunkunternehmen Ansprüche gegen den Prepaidkunden herleiten kann. Diese werden jedoch regelmäßig erst nach einigen Wochen durch die ausländischen Mobilfunkunternehmen weitergeleitet, so dass sich auch hier eine gewisse Speicherdauer ergibt. Für solche Abrechnungszwecke ist die Speicherung von Daten entsprechend zulässig.

Sofern Ihnen jedoch nach der Sperrung der Simkarte bereits eine Endabrechnung zugegangen ist, ist eine weitere Speicherung nicht erforderlich und entsprechend auch nicht verständlich. In diesem Fall sollten Sie entsprechend nochmals auf Löschung der Verkehrsdaten nebst Rufnummern bestehen. Hier können Sie auch darauf verweisen, dass die weitere Speicherung nach § 28 Abs. 1 BDSG nicht mehr erforderlich ist und gegebenenfalls ein Hinweis an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen wird, sollte sich das Unternehmen ohne triftigen Grund weiterhin weigern, die Daten zu löschen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

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