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Frage geschrieben am 26.09.2011 18:17:43

Verkaufsplattform für Privatpersonen

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 510
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich biete im Internet als Nebengewerbe eine Handelsplattform an, auf der Mitglieder kostenlos Sammlerartikel tauschen oder verkaufen können. Die Werte bewegen sich normalerweise im zweistelligen Euro-Bereich, können aber auch teilweise dreistellig werden. Ähnlich eBay können Mitglieder sich auch gegenseitig bewerten. Ich stelle dabei nur die Plattforum zur Verfügung, trete aber nicht als Zwischenhändler o.ä. auf.

Manchmal kommt es leider vor, dass ein Mitglied zwar einen Verkauf oder Tausch vereinbart, aber seine Seite des Geschäftes dann nicht einhält. Das andere Mitglied hat dann häufig schon das Geld überwiesen bzw. die Tauschgegenstände verschickt und bekommt sie auch nicht wieder.

Was für Möglichkeiten haben meine Mitglieder, gegen so etwas vorzugehen? Ab welcher Schadenssumme lohnt es sich überhaupt, einen Anwalt oder gleich die Polizei zu kontaktieren?


Antwort geschrieben am 26.09.2011 20:02:43
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das „ Vergessen " der Kaufpreiszahlung bzw. des Versands des getauschten Artikel stellt, soweit vorsätzlich erfolgt, einen strafbaren Betrug gem. §263 StGB dar. Die Höhe der Schadenssumme ist unerheblich. Demzufolge besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, die Nichteinhaltung des Geschäftes zur Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Polizeidienststelle zu bringen. Weiter ist sicherlich die Möglichkeit gegeben, über einen Anwalt die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Allerdings sind die handelnden Personen, die derartige Delikte begehen, oftmals zahlungsunfähig, sodass das Mitglied Ihrer Internetplattform auf den Kosten des Anwalts bzw. der Zwangsvollstreckung sitzen bleibt. Hier gilt es genau abzuwägen. Meines Erachtens sollte allerdings ein Anwalt bei einem dreistelligen Außenstand eingeschaltet und die Forderung tituliert werden. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. Polizeidienststelle sollte jedoch nach fruchtlosen Mahnungen auf jeden Fall erstattet werden, schon allein deswegen, um mögliche Nachahmer abzuschrecken.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.09.2011 20:14:13

Sehr geehrter Herr Dratwa,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

In welcher Form müsste so eine Mahnung denn erfolgen? Die Kontaktaufnahme erfolgt normalerweise über direkte (elektronische) Nachrichten innerhalb der Handelsplattform, so dass teilweise dem Geschädigten gar keine postalische Adresse vorliegt. Ist bei Vertragsabschluss über dieses Medium auch eine Mahnung darüber gerechtfertigt?

Und wie viele Mahnungen mit was für Fristen müssen versandt werden, bevor man den Fall an die Polizei übergeben kann?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.09.2011 22:32:58

Sehr geehrter Fragesteller,

die elektronische Mahnung über die Handelsplattform bezüglich der Zahlung des Kaufpreises bzw. oder des Tauschartikels ist insoweit ausreichend. Die erste Mahnung sollte mit einer Frist von 10 Tagen versehen werden. Die zweite Mahnung sollte schärfer formuliert sein und eine letze Frist gesetzt werden, wobei auf die Folgen, Einschaltung eines Anwaltes mit Betrugsanzeige, hingewiesen werden sollte. Erfolgt immer noch keine Reaktion, sollte die Angelegenheit entweder dem Anwalt übergeben oder eine Betrugsanzeige erstattet werden, gegebenenfalls beides, je nachdem um was für einen hartnäckigen Schuldner bzw. Betrüger es sich handelt.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verkaufsplattform für Privatpersonen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-09-28
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