Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Verkauf.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben über eine Schmuckbörse diverse Schuckgegenstände verkaufen lassen.
Bei dem letzten Gegenstand der verkauft wurde, es handelte sich um einen Ring, wurde der vereinbarte Preis nicht eingehalten.
Dieser sollte bei 1850€ liegen. Verkauft wurde dieser dann, zu meinem erstaunen, für 1100€. Der Händler meinte das der ausgeschrieben Preis im Internet kein Händlerpreis gewesen wäre und das er den Ring an einem Händler verkauft hat und ihn nun zu einem günstigeren Preis verkaufen könne (plus zusätzliche 20% Nachlass). Mit mir wurde dieses vorgehen nicht abgesprochen. Auf meine Bitte, dass ich doch noch mal den ausgehandelten Vertrag zugesendet bekommen möchte, meldete sich der Händler nicht mehr.
Zudem kommt noch das er die ganzen Gebühren nicht im Einzelfall abgerechnet hat sondern erst jetzt wo der grosse Betrag hinzugekommen ist. Meines erachtens ist das auch nicht richtig.
Meine Frage lautet nun darf er ohne meiner Zustimmung den Ring so viel günstiger Verkaufen und die Gebühren erst jetzt so abrechnen (obwohl ein Schmuckstück noch zum Verkauf steht)???
Antwort geschrieben am 25.01.2012 12:50:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Anna Göbel
Schlossplatz 4, 74564 Crailsheim, Tel: 07951 949719, Fax: 07951 949729
Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Reiserecht
Bewertungen: 21
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Sofern der Betrag von 1.850 € mit dem Schmuckverkäufer verbindlich vereinbart wurde ist er an die Einhaltung des ausgehandelten Betrages gebunden. In diesem Fall können Sie die Differenz zum ausgezahlten Betrag unter Fristsetzung bei diesem einfordern.
Allerdings nehmen Sie auch Bezug auf einen ausgehandelten Vertrag, in dem möglichweise anderslautende Klauseln vorhanden sind. Sollte dies der Fall sein, so hätten diese Klausen -sofern sie nicht sittenwidrig oder aus anderen Gründen nichtig sind- vorranige Gültigkeit.
Solange alle Beträge abgerechnet wurden sehe ich leider keinen Rechtsgrund dafür, dass eine Einzelabrechnung erforderlich wäre. Etwas anderes würde natürlich auch dann gelten, wenn es hierüber eine anderslautende wirksame Vereinbarungen zwischen Ihnen gibt.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruches viel Erfolg und alles Gute!
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann und will. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)
Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen
Telefon: 07471/7020941
Telefax: 07471/7020942
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzleigoebel.de
www.rechtsanwaltskanzleigoebel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 20:09:04
Hallo,
danke für die Antwort.
Habe den Vertrag jetzt. Werde wohl wenig Chancen auf den Preis zubekommen.
Das steht in dem Vetrag:
Wir untersuchen, schätzen Ihr Schmuckstück und vereinbaren mit Ihnen den oben genannten Wert. Zu diesem Preis plus Aufgeld, wird das Schmuckstück fotografiert, beschrieben und in der Börse, oder bei Juwelieren, Händlern und privaten Kunden, angeboten. Dafür ist eine Gebühr von €uro 60,- + 2,5% des Wertes, wie in der Spalte „Gebühren" ausgewiesen, pro Schmuckstück auch bei Rücknahme, fällig.
Wenn es verkauft ist, in der Regel 4 Wochen nach dem Versand an den Kunden, wird der Wert abzüglich der offenen Gebühren und einer Provision von 17,5% überwiesen oder per Geldanweisung übermittelt. Untergebote bei längerem Nichtverkauf fragen wir einzeln zur Genehmigung nach. Bis zu 20% wird uns nach 3 Monaten pauschal freie Hand für Untergebote gelassen.
Dennoch meine Frage:
Das ist der geschätzte Preis, verständigt haben wir uns aber das wir die Schmuckstücke höher ansetze werden. Dies geschah auch bei dem Ring.
Wie gesagt 1850€ wurde von mir und von dem Händler vereinbart.
Ist es dann dennoch rechtens ihn dann ohne mir bescheid zu geben für den Schätzwert zu verkaufen???
Mfg
Torsten Kalmus
Hallo,
danke für die Antwort.
Habe den Vertrag jetzt. Werde wohl wenig Chancen auf den Preis zubekommen.
Das steht in dem Vetrag:
Wir untersuchen, schätzen Ihr Schmuckstück und vereinbaren mit Ihnen den oben genannten Wert. Zu diesem Preis plus Aufgeld, wird das Schmuckstück fotografiert, beschrieben und in der Börse, oder bei Juwelieren, Händlern und privaten Kunden, angeboten. Dafür ist eine Gebühr von €uro 60,- + 2,5% des Wertes, wie in der Spalte „Gebühren" ausgewiesen, pro Schmuckstück auch bei Rücknahme, fällig.
Wenn es verkauft ist, in der Regel 4 Wochen nach dem Versand an den Kunden, wird der Wert abzüglich der offenen Gebühren und einer Provision von 17,5% überwiesen oder per Geldanweisung übermittelt. Untergebote bei längerem Nichtverkauf fragen wir einzeln zur Genehmigung nach. Bis zu 20% wird uns nach 3 Monaten pauschal freie Hand für Untergebote gelassen.
Dennoch meine Frage:
Das ist der geschätzte Preis, verständigt haben wir uns aber das wir die Schmuckstücke höher ansetze werden. Dies geschah auch bei dem Ring.
Wie gesagt 1850€ wurde von mir und von dem Händler vereinbart.
Ist es dann dennoch rechtens ihn dann ohne mir bescheid zu geben für den Schätzwert zu verkaufen???
Mfg
Torsten Kalmus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 18:18:03
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war vertraglich ein Betrag von 1.850 € vereinbart, der auch in Ihrem Vertrag so niedergeschrieben ist (neben dem Schätzwert von 1.100 €).
Nach dem von Ihnen wiedergegebenen Vertragstext muss sich der Händler an diesen Preis halten, außer die im letzten Satz benannten 3 Monate waren beim Verkauf bereits verstrichen.
Waren die 3 Monate noch nicht verstrichen können Sie Schadensersatz geltend machen.
Diese weitere Auskunft gilt natürlich auch vorbehaltlich weiterer anderslautender in Ihrem Vertrag enthaltenen Klauseln oder sonstiger Umstände.
Mit freundlichen Grüßen
Anna Göbel
(Rechtsanwältin)
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war vertraglich ein Betrag von 1.850 € vereinbart, der auch in Ihrem Vertrag so niedergeschrieben ist (neben dem Schätzwert von 1.100 €).
Nach dem von Ihnen wiedergegebenen Vertragstext muss sich der Händler an diesen Preis halten, außer die im letzten Satz benannten 3 Monate waren beim Verkauf bereits verstrichen.
Waren die 3 Monate noch nicht verstrichen können Sie Schadensersatz geltend machen.
Diese weitere Auskunft gilt natürlich auch vorbehaltlich weiterer anderslautender in Ihrem Vertrag enthaltenen Klauseln oder sonstiger Umstände.
Mit freundlichen Grüßen
Anna Göbel
(Rechtsanwältin)
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