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Frage geschrieben am 10.12.2009 00:23:14

Verkauf von Webprojekten mit Mitgliedern zulässig ?

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1209
Einen schönen guten Abend zusammen,

ich habe einige Internetprojekte welche ich verkaufen möchte. Auf allen Webseiten habe ich "Mitglieder" - welche sich mit einem Mitgliedernamen und mit der Emailadresse angemeldet haben. Andere Daten sind in der Datenbank nicht vorhanden.

Reicht Ihrer Einschätzung nach eine Benachrichtigung an die User, dass das Projekt und somit auch die gespeicherten Daten verkauft und somit weitergegeben werden - oder Bedarf es einer extra Zustimmung?

Auf einer Anwaltsseite habe ich gelesen, dass zwecks Datenschutz die extra Zustimmung des Users erforderlich sei - sofern personenbezogene Daten weitergegeben werden. In dem Beispiel war aber von einem kompletten "Datensatz" mit Wohnanschrift usw. die Rede. Bei mir wäre es hier ja "nur" der gewählte Username und die Emailadresse.

Reicht eine Benachrichtigung an die Mitglieder oder muss ich bei jedem Mitglied eine extra Zustimmung einholen ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.12.2009 01:53:11
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Urheberrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Internet und Computerrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die online Anfrage.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handeln kann und diese eine umfassende Begutachtung Ihres Anliegens nicht ersetzen kann. Dies vorausgeschickt antworte ich weiter wie folgt:

Nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Übermittlung personenbezogener Daten zu eigenen Geschäftszwecken unzulässig. Es kommt also darauf an, ob es sich bei der angedachten Weitergabe der Ihnen anvertrauten eMail Adressen um die Weitergabe „personenbezogene Daten“ handelt.

Daten sind in der Regel nur dann personenbezogen, wenn sie persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschreiben.

Hierfür soll es nach allgemeiner Rechtsauffassung allerdings bereits genügen, wenn die Person nicht namentlich, aber zumindest bestimmbar benannt wird.

Telefonnummern und eMail Adressen fallen damit nach allgemeiner Auffassung unter den Begriff der personenbezogenen Daten.

Dieser Auffasssung folgend muss ich Ihnen von dem Verkauf ihrer Internetauftritte in der angedachten Form dringend abraten. Ein Weiterverkauf der Daten dürfte allenalls bei vorliegendem Einverständnis des/der user erfolgen.

Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


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