Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Verkauf.
Guten Tag,
Ist es in Deutschland rechtmäßig, aus Großbritannien importierte Videodatenträger (DVD und Blu-Ray) per Internet-Versandhandel (ohne Altersverifizierung des Kunden) zu vertreiben, welche ausschließlich mit einem Alterskennzeichen des British Board of Film Classification BBFC (max. BBFC 15) und somit mit keinem FSK-Kennzeichen versehen sind? Ordnungsgemäßer Gewerbebetrieb und legal erstandene Ware natürlich vorausgesetzt.
Meines Wissens gab es hierzu ein Urteil des LG Koblenz (AZ 1 HK.O 64/04), welches solchen Handel für unproblematisch hielt. Danach ging das Thema zum OLG Koblenz (AZ 4 U 748/04) in 2004, welches ein fehlendes FSK-Kennzeichen trotz BBFC-Prüfung für wettbewerbswidrig in Sachen Jugendschutz hält. Zu guter letzt war der EuGH (AZ C 244/06; Vorlage des LG Koblenz, AZ 1 HK.O 62/05) damit beschäftigt, wo etwa Mitte 2008 darüber entschieden wurde, ob diese Entscheidung gegen Art. 28 EG verstößt. Das Gericht hat dies verneint, solange ein leicht zugängliches und rasches Prüfverfahren im Bestimmungsland existiert. Trifft dies auf die FSK zu? Selbst wenn ja, ist es doch unzumutbar und wohl unmöglich in vielerlei Hinsicht, wenn jeder Händler jede einzelne DVD selbst bei der FSK zur Prüfung einreichen müsste.
Mehr Informationen konnte ich hierzu nicht finden. Ich hoffe ich habe den Verfahrensgang sauber und richtig beschrieben. Deswegen würde ich meine Eingangsfrage erstmal mit 'nein' beantworten, was einen 'gewöhnlichen' Internet-Versandhandel (kein FSK 18-Versandhandel natürlich) ausschließen würde. Ich wüsste jedoch gerne, ob sich in dieser Sache etwas getan hat, bzw. ob ich etwas falsch verstanden oder interpretiert habe?
Mir stellt sich die Frage, sollte sich die Lage herausstellen, wie ich geschildert habe, warum unter anderen der wohl größte deutsche Internet-Versandhandel frei zugänglich mindestens 50.000 sog. UK-Importe im Angebot hat, welche ausschließlich durch das BBFC und nicht die FSK geprüft wurden. Weshalb kann hier verkauft werden?
Wie ist die Rechtslage? Ich würde mich über eine Antwort unter Angabe der einschlägigen Normen, Urteile etc. freuen!
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.01.2009 17:21:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Der Verfahrensgang sowie die entsprechenden Auffassungen der beteiligten Gerichte sind von Ihnen im Grundsatz korrekt wiedergegeben worden.
Bei dem von Ihnen angesprochenen Problemkreis handelt es sich um rechtliche Fragen, die schon seit sehr langer Zeit für Unsicherheit gesorgt haben, so dass eine Entscheidung des EuGH zumindest in Bezug auf grenzüberschreitende Sachverhalte, um die es ja vorliegend geht, meines Erachtens zwangsläufige Konsequenz war.
Zutreffend ist insoweit, dass der EuGH ein Verbot der Einfuhr sowie des anschließenden Vertriebs eines Produktes, welches aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kommt, ohne sachliche Rechtfertigung, als unvereinbar mit Art. 28 EG-Vertrag angesehen hat.
Insoweit hat der EuGH in dem von Ihnen angesprochenen Urteil aber die schon lange bestehende eigene Rechtsprechungsrichtlinie beibehalten, wonach die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Warenverkehrsfreiheit aus bestimmten Gründen zu beschränken , zu denen unter anderem auch der Jugendschutz gehört.
Knackpunkt ist insoweit der § 12 JuSChG. Nach § 12 Abs. 1 JuSchG dürfen bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 JuSchG für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
In diesem Zusammenhang wird vom EuGH zwar nicht angezweifelt, dass die BBFC-Freigaben als gültige Altersfreigaben im Sinne dieses Urteils verstanden werden können, jedoch ist der EuGH der Auffassung, dass der Jugendschutz je nach Erwägungen insbesondere moralischer oder kultureller Art von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ausgestaltet sein kann, weshalb den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Ermessen zuzuerkennen ist.
Dieses Ermessen könne der Mitgliedstaat grundsätzlich nur in einem eigenen Prüfverfahren wahrnehmen, welches aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge tun muß. Dies bedeutet, dass nicht jeder außerdeutsche Filmtitel das lange FSK-Prüfverfahren durchlaufen muss, es aber zumindest das von Ihnen bereits angesprochene leicht zugängliche und schnelle Prüfungsverfahren geben muss, um diesen Ermessenserwägungen des jeweiligen Mitgliedsstaates (hier also die BRD) hinreichend Rechnung zu tragen.
Somit muß ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Rechtsaufassung bzw. Ihre Vermutung richtig ist, dass grundsätzlich jeder Film, der nur eine BBFC-Kennzeichnung hat, um dem Jugendschutz des JuSchG zu genügen, zumindest ein schnelles Prüfverfahren durchlaufen muss.
Es müsste aber nicht jeder Händler aufs neue den Film bei der FSK einreichen, das insoweit genügt, wenn der jeweilige Titel einmal von der FSK geprüft und eingestuft wurde.
Dies ist auch noch die aktuelle Rechtslage. Dafür, dass der von Ihnen angesprochene deutsche Internetversandhandel trotzdem ohne FSK-Kennzeichnung entsprechende Titel im Angebot hat, könnten mehrere Gründe sprechen.
Wenn diese Titel nur an Erwachsene verkauft werden, stellt sich das Problem mit dem Jugendschutz nicht. Vielleicht ist es auch einfach eine wirtschaftliche Erwägung, dass der verkauf/Verleih bislang so lukrativ war, dass man gerne die ein oder andere Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage in Kauf nimmt, bis der Verkauf eventuell von Behördenseite gestoppt wird.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2009 17:50:22
Erstmal vielen herzlichen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen!
Sie sagen, dass jeder ausländische Titel nur einmalig geprüft werden muss, also nicht jeder Händler für jeden Titel extra. Erstreckt sich diese einmalige Prüfung soweit, dass es ausreichend ist, wenn die deutsche Version einer DVD FSK-geprüft wurde, die inhaltlich (im Sinne der gleichen Filmhandlung, die ja wohl für die Alterseinstufung ausschlaggebend ist) gleich mit der englischen Version ist (unter Umständen mit anderer Verpackung etc.)? Im Endeffekt handelt es sich ja um den selben Film (von ungeschnittenen Versionen etc. ganz abgesehen) Kurzum, könnte bei beschriebener Gleichheit auch die englische Version als geprüft gelten, wenn der deutsche Titel geprüft wird?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hierzu kurz eine Einschätzung geben könnte (auch ob hier das Ende der Fahnenstange erreicht ist, oder es lohnt, bzw. möglich ist, hier eine sichere Rechtsgrundlage zu finden)!
Vielen Dank!
Erstmal vielen herzlichen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen!
Sie sagen, dass jeder ausländische Titel nur einmalig geprüft werden muss, also nicht jeder Händler für jeden Titel extra. Erstreckt sich diese einmalige Prüfung soweit, dass es ausreichend ist, wenn die deutsche Version einer DVD FSK-geprüft wurde, die inhaltlich (im Sinne der gleichen Filmhandlung, die ja wohl für die Alterseinstufung ausschlaggebend ist) gleich mit der englischen Version ist (unter Umständen mit anderer Verpackung etc.)? Im Endeffekt handelt es sich ja um den selben Film (von ungeschnittenen Versionen etc. ganz abgesehen) Kurzum, könnte bei beschriebener Gleichheit auch die englische Version als geprüft gelten, wenn der deutsche Titel geprüft wird?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hierzu kurz eine Einschätzung geben könnte (auch ob hier das Ende der Fahnenstange erreicht ist, oder es lohnt, bzw. möglich ist, hier eine sichere Rechtsgrundlage zu finden)!
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2009 18:20:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Es ist richtig, dass nicht jeder Händler immer wieder aufs Neue die Prüfung beantragen müßte, was auch von der FSK höchstwahrscheinlich mit dem Hinweis abgelehnt werden würde, dass der FIlmtitel bereits geprüft wurde. Und das ist auc hder Ansatzpunkt:
Wenn Sie einen konkreten Titel haben, könneten Sie bei der FSK anfragen, ob gerade ein Prüfverfahren läuft und dieses dann abwarten. Gab es oder läuft noch kei Verfahren , kommt grundsätzlich die Einleitung eines eigenen prüfverfahrens in Betracht.
Bei dem von Ihnen angesprochenen Beispiel handelt es sich meines Erachtens zwar um einen Grenzfall. Es handelt sich ja um ein Werk, was nach Ihrer Beschreibung ja bereits geprüft und für Jugendgerecht nach den Maßstäben der FSK bewertet worden ist. Diese Bewertung bezieht sich ja auf den Fim, also den konkreten Inhalt in Bezug auf Ton- und Bilddarstellung.
Wenn diese exakt beibehalten ist,lediglich die Landessprache eine andere ist (man kann ja auch bei einer deutschen FSK-Version beispielsweise auf englische Sprache stellen!), dann wird ja von dem in Deutschland geprüften und für vertretbar befundenem INHALT nicht abgewichen, so dass ich grundsätzlich keine Probleme sehe.
Nichtsdestotrotz wäre ein entsprechender Filmtitel nicht offiziell FSK-Ausgezeichnet, was für rechtliches Konfliktpotential sogen könnte. Es könnte sich ein Gericht nämlich durchasu auf den meines Erachtens zwar schlechter aber dennoch vertretbaren Standpunkt stellen, ohne FSK-Siegel, keine Genehmigung. Formal wäre der engl. Titel nämlich eben grade nicht geprüft.
Ein Restrisiko ist demnach nicht ausgeschlossen.
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich einmal bei der FSK nachzufragen, ob ähnliche Fälle bekannt sind. Dort wird man Ihnen bestimmt weiterhelfen können.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und viel Erfolg für Ihr Vorhaben!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Es ist richtig, dass nicht jeder Händler immer wieder aufs Neue die Prüfung beantragen müßte, was auch von der FSK höchstwahrscheinlich mit dem Hinweis abgelehnt werden würde, dass der FIlmtitel bereits geprüft wurde. Und das ist auc hder Ansatzpunkt:
Wenn Sie einen konkreten Titel haben, könneten Sie bei der FSK anfragen, ob gerade ein Prüfverfahren läuft und dieses dann abwarten. Gab es oder läuft noch kei Verfahren , kommt grundsätzlich die Einleitung eines eigenen prüfverfahrens in Betracht.
Bei dem von Ihnen angesprochenen Beispiel handelt es sich meines Erachtens zwar um einen Grenzfall. Es handelt sich ja um ein Werk, was nach Ihrer Beschreibung ja bereits geprüft und für Jugendgerecht nach den Maßstäben der FSK bewertet worden ist. Diese Bewertung bezieht sich ja auf den Fim, also den konkreten Inhalt in Bezug auf Ton- und Bilddarstellung.
Wenn diese exakt beibehalten ist,lediglich die Landessprache eine andere ist (man kann ja auch bei einer deutschen FSK-Version beispielsweise auf englische Sprache stellen!), dann wird ja von dem in Deutschland geprüften und für vertretbar befundenem INHALT nicht abgewichen, so dass ich grundsätzlich keine Probleme sehe.
Nichtsdestotrotz wäre ein entsprechender Filmtitel nicht offiziell FSK-Ausgezeichnet, was für rechtliches Konfliktpotential sogen könnte. Es könnte sich ein Gericht nämlich durchasu auf den meines Erachtens zwar schlechter aber dennoch vertretbaren Standpunkt stellen, ohne FSK-Siegel, keine Genehmigung. Formal wäre der engl. Titel nämlich eben grade nicht geprüft.
Ein Restrisiko ist demnach nicht ausgeschlossen.
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich einmal bei der FSK nachzufragen, ob ähnliche Fälle bekannt sind. Dort wird man Ihnen bestimmt weiterhelfen können.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und viel Erfolg für Ihr Vorhaben!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
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