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Sehr geehrte(r) Anwalt(in),
ich plane mich nebenberuflich selbstständig zu machen. Dabei handelt es sich um kunstvoll inszenieren Fahrzeugbildern. Welche zuerst fotografiert werden und dann mit Hilfe des Computers bearbeitet werden. Aufgrund der großen Nachfrage, würde ich sehr gerne meine Bilder mittels eines Webshops verkaufen.
Bei den Fahrzeugen handelt es sich zu einem großen Teil, um Oldtimer oder Fahrzeuge welche mittels Tuning modifiziert wurden.
Was muß ich beachten, hat der Hersteller des Fahrzeugs das Recht Lizenzgebühren für jedes einzelne Fahrzeug zu verlangen. Wie kann man das handhaben, wenn das Fahrzeug schon 50 Jahre alt ist und die Fa. als Beispiel gar nicht mehr existiert, jedoch die Markenrechte noch beim Konzern liegen. Welche Rechte hat der Besitzer, wenn er mir die Herstellung und die Nutzung der Bilder erlaubt.
Darf ich die von mir erstellten Bilder auch an einen Verlag zur Veröffentlichung verkaufen.
Vielen Dank für die ersten Auskünfte,
Mit besten Grüßen
Antwort geschrieben am 04.11.2010 19:32:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie Fotografien in der Weise herstellen, als dass nicht jeder in der Lage ist ein solches Foto herzustellen – für das Herstellen des Bildes also eine besondere persönlich geistige Schöpfung nötig war, die die eines durchschnittlichen Gestalters deutlich übersteigt, so wird es sich bei den von Ihnen zu fertigenden Bildern um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von § 1 UrhG handeln.
Was nun die Rechte derer angeht, die an den abgebildeten Gegenständen Rechte innehaben, so verhält es sich folgendermaßen:
Grundsätzlich können Eigentümer von Sachen nicht verbietet, dass ihre Sachen fotografiert werden.
Dies hatte der BGH bereits mehrfach ausgeurteilt.
So etwa in der „Friesenhaus-Entscheidung", der „Schloß-Tegel-Entscheidung" oder in Sachen „Hundertwasserhaus". Danach verletzt das Fotografieren fremden Eigentums dann nicht die Rechte des Eigentümers, wenn das Foto von einem Platz aus hergestellt wurde, der für die Öffentlichkeit zugänglich ist – wenn also nicht das Grundstück des Eigentümers betreten werden muss.
Dies gilt auch, wenn sich der zu fotografierende Gegenstand nur für vorübergehende Zeit an einem Ort befindet. (eben auch für Autos)
Diese Ansicht stützt sich auf § 59 UrhG, wonach es zulässig ist Werke an öffentlichen Plätzen zu vervielfältigen etc..
Wenn Sie also Autos fotografieren, die in der Öffentlichkeit abgestellt sind, dann können Sie diese fotografieren, ohne hierfür eine Erlaubnis des Eigentümers zu benötigen.
Jedoch dürfen dabei keine in dem Fahrzeug befindlichen Personen abgebildet werden, da hierdurch das Recht am eigenen Bild verletzt werden würde.
Was den Hersteller der abgebildeten Autos betrifft, so könnte hier das Geschmacksmusterrecht von Bedeutung sein.
Dieses schützt das Design eines Erzeugnisses, sofern die konkrete Form einer Sache tatsächlich registriert wurde. Geschützt wäre ein Hersteller dadurch vor Nachbildungen (§ 38 GeschmMG).
Eine zweidimensionale Darstellung auf einem Foto ist aber keine solche Nachbildung. Daher ist von dieser Seite auch nichts zu befürchten.
Auch der Markeninhaber kann das Fotografieren eines Produktes versehen mit seiner Marke nicht verbieten. Denn das Markenrecht schützt den Inhaber vor Verwechselung seiner Marke und der rufschädigenden Benutzung der Marke.
Vor einem lediglich beiläufigen Abbilden der Marke besteht kein Schutz. Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen das Foto den primären Zweck hat die Marke darzustellen.
Dies wird aus dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz hergeleitet, der besagt, dass markenrechtliche Ansprüche nach dem In-verkehr-bringen eines Produktes enden bzw. nur dann weiterbestehen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers einer weiteren Verwendung (wie das Abbilden auf einem Foto) entgegenstünden.
Die Verwendung von Markennamen kann daher nur dann den Markeninhaber beeinträchtigen, wenn der Markennamen benutzt wird, um auf geschützte Produkte Bezug zu nehmen. Das Anbieten von Fotos der Marke macht aber keine Ausagen zu dem Produkt und kann dher nicht verboten werden.
Sonach sind die Rechte von Eigentümern oder Markenrechtsinhabern an den Fotografien erschöpft. Sie können Fotos ohne eine Lizenz des Eigentümers herstellen, wenn Sie die Fotos in der Öffentlichkeit herstellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.11.2010 08:48:49
Wunderschönen guten Morgen,
nur eine einzige Frage stellt sich mir noch. Sie haben geschrieben,
"Wenn Sie Fotografien in der Weise herstellen, als dass nicht jeder in der Lage ist ein solches Foto herzustellen – für das Herstellen des Bildes also eine besondere persönlich geistige Schöpfung nötig war, die die eines durchschnittlichen Gestalters deutlich übersteigt, so wird es sich bei den von Ihnen zu fertigenden Bildern um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von § 1 UrhG handeln."
Ist bei einem durchschnittlichen Gestalter der durchschnittliche privaten Kamerabenutzer gemeint, der einfach nur fotografiert. Oder meinen Sie damit wirklich einen durchschnittlichen "Mediengestalter" zum Beispiel.
Ich werde Ihnen kurz 2 Bilder schicken, wenn Sie mir nur kurz beurteilen könnten, ob es sich hierbei um eine besondere persönlich geistige Schöpfung, handelt.
Ansonsten danke ich Ihnen sehr, Sie haben mir sehr geholfen. Besteht über dieses Portal auch die Möglichkeit, daß ich Sie bitte meine Verträge mal zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Wunderschönen guten Morgen,
nur eine einzige Frage stellt sich mir noch. Sie haben geschrieben,
"Wenn Sie Fotografien in der Weise herstellen, als dass nicht jeder in der Lage ist ein solches Foto herzustellen – für das Herstellen des Bildes also eine besondere persönlich geistige Schöpfung nötig war, die die eines durchschnittlichen Gestalters deutlich übersteigt, so wird es sich bei den von Ihnen zu fertigenden Bildern um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von § 1 UrhG handeln."
Ist bei einem durchschnittlichen Gestalter der durchschnittliche privaten Kamerabenutzer gemeint, der einfach nur fotografiert. Oder meinen Sie damit wirklich einen durchschnittlichen "Mediengestalter" zum Beispiel.
Ich werde Ihnen kurz 2 Bilder schicken, wenn Sie mir nur kurz beurteilen könnten, ob es sich hierbei um eine besondere persönlich geistige Schöpfung, handelt.
Ansonsten danke ich Ihnen sehr, Sie haben mir sehr geholfen. Besteht über dieses Portal auch die Möglichkeit, daß ich Sie bitte meine Verträge mal zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.11.2010 09:02:29
Sehr geehrter Fragesteller,
schicken Sie mir die Fotos und ich werde diese begutachten. Zur abschließenden Beurteilung ist jedoch das Maß eines Fachmannes von Nöten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow
Sehr geehrter Fragesteller,
schicken Sie mir die Fotos und ich werde diese begutachten. Zur abschließenden Beurteilung ist jedoch das Maß eines Fachmannes von Nöten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow
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