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Verkauf von Onlineshop (Fragen zu Steuerrecht & Datenschutz)


13.06.2007 17:22 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter


| in unter 1 Stunde

Hallo!

Zusammen mit einem Partner betreibe ich zwei separate Onlineshops. Die Gesellschaftsform ist eine GbR.
Einer der Shops soll nun mitsamt Lagerbestand, Verpackungsmaterial, etc. verkauft werden.
Der andere Shop bleibt jedoch weiterhin bestehen, ebenso die GbR.

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Laut unserer Recherche sind Geschäftsveräußerungen steuerfrei. Trifft dies in unserem Fall zu bzw. handelt es sich bei einem solchen Onlineshop überhaupt um ein Geschäft?
Ist der Warenbestand separat zu Versteuern oder wird der gesamte Shop einheitlich versteuert?

2. Ist es zulässig, die gespeicherten Kundendaten an den neuen Inhaber zu übergeben oder müssen diese aufgrund von Datenschutz gelöscht werden? Jeden einzelnen Kunden zu fragen, wäre zu aufwändig, eine Informationsrundmail zu schicken jedoch kein Problem.

Vielen Dank im Vorraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema:
Verkauf Onlineshop
13.06.2007 | 17:45

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,

die Übertragung eines Betriebes ist nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein Betrieb im Ganzen übertragen wird. Grundsätzlich ist ein Online-Shop auch als Betrieb anzusehen, wenn dies der geschäftliche Inhalt der Unternehmung ist.

In Ihrem Falle unterhalten Sie jedoch 2 Online-Shops, sodass hier die Frage aufgeworfen wird, ob jeweils in beiden Online-Shops getrennte Betriebe zu sehen sind, die jeweils umsatzsteuerfrei übertragen werden könnten. Dieses ist aufgrund der bisherigen Angaben von Ihnen nicht eindeutig festzustellen.
Nutzen Sie hierbei bitte nochmal die Nachfragefunktion.

Grundsätzlich kommt es daruf an, dass für die Annahme eines Betriebes eine geschlossene selbständige Einheit vorliegt, die z.B. durch getrennte Warenein- und verkäufe, getrennte Buchführung und Gewinnermittlung, also unabhängig voneinander lebensfähige und geführte Betriebe, sich auszeichnet.

Bitte geben Sie uns daher weitere Angaben.

Ich weise allerdings jetzt darauf hin, dass die endgültige Einschätzung natürlich von Finanzamtsseite erfolgen wird, die sich nicht mit usnerer Einschätzung decken muss und daher bleibt natürlich das Risiko eines Klageverfahrens gegeben.

Ein Anspruch der Kunden ist nicht gegeben, jedoch würde ich eine Rundmail verschicken.
Der KUdnenstamm wird selbstverständlich mit übergehen, da dem Käufer ja gerade hiera gelegen sei wird.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter




Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Fachanwälte -Steuerberater - Unternehmensberater
in Bürogem.

Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

Näheres unter:
http://www.kanzlei-seiter.de
http://www.meinescheidung-online.de
http://www.onlin

Nachfrage vom Fragesteller 13.06.2007 | 18:18

Danke schonmal für die hilfreiche Antwort!

Die beiden Onlineshops sind weitgehend voneinander getrennt. Es findet eine separate Buchführung statt (allerdings über ein gemeinsames Konto). Verkäufe und Kundendaten sind ebensfalls unabhängig. Einzig bei den Einkäufen gibt es geringe Überschneidungen, da einige wenige Waren in beiden Shops vorhanden sind und vom gleichen Händler bezogen werden.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass ein "Verkauf im Ganzen", den Warenbestand mit einschließt, welcher dann ebenfalls steuerfrei wäre?

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.06.2007 | 20:00

Sehr geehrter Fragender,

der Online-Shop muss "in einem Zuge" verkauft werden mit allen Aktiva und Passiva, also allen wesentlichen Vermögnsgegenständen und somit alo auch dem Warenbestand.

Ihr Fall scheint sehr grenzwertig zu sein (gemeinsames Konto und Überschneidungen im Einkauf).

Falls Sie weitere rechtliche Beratung benötigen, würde ich mich über eine Beauftragung freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

ANTWORT VON
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Delmenhorst

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Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Kaufrecht