Frage geschrieben am 27.12.2008 22:35:39

Betreff: Verkauf von Markenartikeln/Spielwaren bei Ebay etc.


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1164
Ich handel seit kurzem gewerblich mit Restposten, Warenüberhängen, Insolvenzwaren und Ladenauflösungen. Wenn ich einen Posten Markenspielwaren (z.B.LEGO; Playmobil etc.) aus einer Geschäftsauflösung erwerbe und diese über Onlineauktionen weitervertreiben möchte benötige ich hierfür eine Lizenz durch den Markeninhaber? Sinniger weise sollte der Markenname in den betreffenden Angeboten natürlich genannt werden, schliesslich handelt es sich um Originalware mit einem entsprechenden Wert.
Die Ware wurde von meinem Verkäufer direkt vom Hersteller erworben, ich würde durch den VK eine erklärung erhalten das es sich um EU-freiverkäufliche Ware handelt.
Begebe ich mich aufs Glatteis und Riskiere eine Abmahnung wenn ich die Waren z.b. auf Ebay oder auf Spielwarenmärkten verkaufe?


Antwort geschrieben am 28.12.2008 01:00:48
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter
Rykestr. 5, 10405 Berlin, Tel: 030-44318625, Fax: 030-44319639
Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Kaufrecht, Reiserecht, Vertragsrecht, Markenrecht, Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Gem. § 14 Abs. 2 MarkenG ist Grundvoraussetzung einer Markenrechtsverletzung die fehlende Zustimmung des Markeninhabers zur Verwendung der entsprechenden Marke. Da Sie selber schreiben, dass es sich um freiverkäufliche Originalware handelt, dürfte Ihnen eine Abmahnung wegen Markenrechtsverstoß nicht drohen, da eine Zustimmung des Markeninhabers zum Verkauf der Ware (auf welchem Weg auch immer) damit vorliegt.

Sollte der Markenrechtsinhaber die Ware an Ihren Weiterverkäufer damals jedoch nur unter bestimmten Bedingungen verkauft haben, wie z.B. nur Zustimmung zum Verkauf der Ware im Land X, so dürfte bei Verstoß gegen diese Bedingungen eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Eine entsprechende berechtigte Abmahnung mit entsprechender anwaltlicher Kostennote wäre die Folge.

Da des Weiteren auch die Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs und weitere gesetzliche Bestimmungen wie das Widerrufsrecht zu beachten sind (beispielweise ist es verboten, den Mitbewerber gezielt zu behindern), empfehle ich Ihnen dringend, vor der Einstellung der Artikel bei Ebay, unter Nennung der Einzelheiten Ihres Einzelfalls einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht zu beauftragen, Ihr Geschäftsmodell und insbesondere die Darstellung Ihres Verkaufsangebote bei Ebay rechtlich überprüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch unter 030-44318625 zur Verfügung.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de


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