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Verkauf von GmbH-Anteilen


| 22.07.2009 11:19 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch




Guten Tag,

für folgende Situation wünsche ich mir Rat:

Ich besitze 20% einer GmbH, mein Geschäftspartner besitzt 80%. Wir sind beide Geschäftsführer, ich werde aber meiner Rolle als GF in beiderseitigem Einverständnis zum Ende des Monats aufgeben. Um einen Strich unter die Sache zu ziehen, ist mir auch an der Veräußerung meiner Anteile (an meinen Geschäftspartner) gelegen.

Nun habe ich 2 Fragen, eine eher steuerrechtliche und eine eher in Richtung Gesellschaftsrecht.

(1) Aus den Umsatzzahlen habe ich einen "fairen" Wert der 20% von etwa 80-90k€ ermittelt. Diesen Wert erkennt mein Partner (in etwa) an, sagt aber dass er diese Mittel "privat" nicht aufbringen kann/will. Er schlägt stattdessen vor, die Anteile für 10k€ zu verkaufen und mein Gehalt als GF (iHv 50k€) für ein Jahr weiterlaufen zu lassen. Da ich mich in Steuersachen nicht auskenne, fürchte ich, dass ich Nachteile übersehe. Oder wäre es letztlich vielleicht sogar ein Vorteil (v.a. wenn man das Gehalt evtl. auf 2 Jahre strecken würde)? Voraussichtlich werde ich keine großen anderen/neuen Einkünfte haben, so dass meine Steuerlast nicht allzu hoch sein sollte. Welche anderen potentiellen Fallstricke übersehe ich?

(2) Desweiteren habe ich eine Frage zum Gesellschaftsrecht, die meine Verhandlungsposition evtl. ein wenig verbessern könnte. Bei der Erarbeitung des Gesellschaftervertrags habe ich mich zu wenig beraten lassen, so dass ich mit meinen 20% nun letztlich keinerlei Einflussmöglichkeit habe. Der Vertrag regelt zwar eine ganze Reihe von Dingen, für die Gesellschafterbeschlüsse nötig sind (u.a. Änderung der Satzung), und für eine beschlussfähige Gesellschafterversammlung sind 85% nötig. Beschlussfassung erfolgt jedoch mit einfachen Mehrheiten, so dass ich nur durch Fernbleiben von der Versammlung eine Beschlussfassung verhindern kann. Und wenn ich einer Versammlung fernbleibe, ist die nächste automatisch beschlussfähig. Somit habe ich letztlich *keinerlei* Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen, nicht einmal auf Satzungsänderungen.
Frage: Gibt es *irgendwelche* Regelungen, die unabhängig vom Vertrag gelten (z.B. bzgl. Satzungsänderung o.ä.)? Gibt es andere Tricks oder Kniffe, mit denen ich irgendeinen Einfluss ausüben kann, um meinem Partner einen Anreiz zu geben, meine Anteile zu übernehmen? Derzeit kann er ja sowieso schalten und walten wie er möchte, so dass sein Drang, einen fairen Preis zu bezahlen, natürlich nicht extrem hoch ist.

Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt einigermaßen verständlich schildern. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Vielen Dank!




-- Einsatz geändert am 22.07.2009 12:16:22
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Verkauf
Eingrenzung vom Fragesteller 22.07.2009 | 12:07
Eingrenzung vom Fragesteller 22.07.2009 | 12:15
22.07.2009 | 12:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Die beiden "Alternativen" Gehalt oder Kaufpreis sind nicht unbedingt miteinander zu vergleichen.
a) Zum einen kann das Finanzamt eine mögliche Umgehung nach § 42 AO feststellen, möglicherweise kommen auch strafrechtliche Aspekte in Betracht, wenn Sie weiter Gehalt als Geschäftsführer beziehen, obwohl Sie die Tätigkeit nicht mehr ausüben. Aus diesen Gründen ist von der geplanten Alternative abzuraten.
b) Dennoch möchte ich Ihnen kurz die wesentlichen, in Geldbeträgen spürbaren, Unterschiede der Besteuerung von Geschäftsführergehalt und Verkauf von GmbH-Anteilen erläutern. Zum einen ist Ihr Geschäftsführergehalt sozialversicherungspflichtig, so dass hier mit erheblichen Abschlägen zu rechnen ist. Zum anderen gewährt § 17 EStG einen Freibetrag für den Verkauf von GmbH-Anteilen, welcher Ihnen bei ordinären Lohneinkünften nicht zuteil werden wird. Hinzu kommt, dass der Veräußerungsgewinn stets durch Abzug der Anschaffungskosten berechnet wird, so dass für den Fall, dass Ihnen Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile entstanden sind, diese nur bei der Versteuerung nach § 17 EStG berücksichtigt werden.


2. Bezüglich Ihres zweiten Anliegens haben Sie die Aussichtslosigkeit bereits treffend festgestellt. Es gibt zwar Sonderregeln bspw in §53 GmbHG für Satzungsänderungen, die einen Mehrheitsbeschluss mit mindestens 75% der Stimmen vorsehen, in Ihrem Fall kann ihr Partner diese Mehrheit dennoch alleine erreichen. Für alle anderen Fälle die keine unabdingbare Sonderregelung im Gesetz vorsehen, sind Sie bereits durch den Vetrag "machtlos", da auch hier wohl lediglich die Beschlussfähigkeit geregelt wurde, nicht jedoch eine mehr als 80% Abstimmungsmehrheit.
Sofern also Sie und Ihr Partner nicht beide zusammen, das heisst nicht jeweils auch einzeln, geschäftsführungsbefugt sind, bleiben Ihnen wohl keine Möglichkeiten hier Einfluss zu nehmen.

Dennoch sehe ich, gerade angesichts des dann für Ihren Partner ersparte Geschäftsführergehalt, erhebliches Argumentationspotential. Schließlich spart dieser nach Ihren Angaben jährlich ca. 50.000 €. Sofern Ihre Tätigkeit nun nicht überdurchschnittlich arbeitsintensiv war und er eine Ersatzkraft einstellen muss, hat er durch den Kauf der Anteile erhebliche finanzielle Gewinne, nochmehr wenn in den letzten Jahren neben den Gehältern auch Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden.
Hierauf sollten Sie Ihre Argumentation bezüglich des Kaufpreises ausrichten.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 22.07.2009 | 13:50

Hallo Herr Haberbosch,

haben Sie zunächst vielen Dank für die Antwort.

Bzgl. (2): schade, aber das hatte ich mir ja bereits gedacht. Die Argumentationshilfe bzgl. eingespartem Gehalt werde ich versuchen einzusetzen (allerdings ist es dafür jetzt, wo wir mein Ausscheiden als GF bereits beschlossen haben, wahrscheinlich eher schon zu spät).

Bzgl. (1b): Ich bin als geschäftsführender Gesellschafter von der Sozialversicherungspflicht befreit. Von daher sind die Auswirkungen wahrscheinlich doch nicht so extrem (?). Können Sie mir vielleicht ein wenig konkreter erläutern, was der spürbare Unterschied sein wird? Dazu wäre auch hilfreich zu erfahren, wie hoch der Freibetrag bei der Veräusserung von GmbH-Anteilen denn nun konkret ist. Anschaffungskosten für die Beschaffung der Anteile hatte ich keine, da ich diese quasi als Lohnersatz erworben habe.

Von daher habe ich nach wie vor kein konkretes Gefühl dafür, wo die Nachteile für mich lägen (v.a. wenn man die Lohnzahlungen auf 2 Jahre strecken würde, um die Steuerlast zu minimieren).

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie auf diese Sachverhalte noch eingehen könnten.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.07.2009 | 15:06

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

1. Der Hauptnachteil der Alternative "Geschäftsführergehalt" liegt darin, dass dies meiner Meinung nach eine Steuerstraftat darstellt, bspw wenn Steuern der GmbH oder des Partners dadurch verkürzt werden, dass ein Gehalt gezahlt und gebucht wird obwohl gar keine Tätigkeit erbracht wird. Dies ist der Hauptgrund weshalb ich von dieser Regelung abrate.

2. Der steuerliche Unterschied bei der Versteuerung eines Gmbh_ANteils im Gegensatz zu Lohneinkünften ist, dass bei GmbH-veräußerungserlösen zunächst gem. § 17 III EStG ein Freibetrag besteht. Dieser beträgt 9060,00 € für die vollen 100%, d.h. bei 20%iger Beteiligung 1812,00 €. Dieser Freibetrag verringert sich um den den 20%-igen Anteil der Höchstgrenze aus dem Gesetz von 36110,00 €( 20% hiervon 7222,00) übersteigenden Teil des Gewinns( hier 80.000 €, dieser Betrag übersteigt 7222,00 um ein weites, weshalb gar kein Freibetrag verbleibt. Jedoch dürfte das Halbeinkünfteverfahren gem § 3 Nr. 40 EStG Anwendung finden wonach, nach der neuen Regelung ein Anteil von 40% des Veräußerungsgewinnes steuerfrei bleibt.

In Ihrem Fall gute 32.000,00 €

Dies sollte neben der unter 1. erwähnten Strafbarkeit Anreiz genug sein.
Ich hoffe Ihre Fragen hiermit erschöpfend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 2009-07-24 | 00:31


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Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
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