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Frage geschrieben am 14.12.2011 10:05:12

Verkauf von Fassungen als Nicht Optiker - Gewerberecht

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 599
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Gewerberecht

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich versuche meine Fragen kurz und knapp zu formulieren:

1.
Ich möchte einen Onlineshop eröffnen und dort Brillenfassungen an Endkunden verkaufen (werden mit Fensterglas geliefert) sowie Fertiglesebrillen und Sonnenbrillen (ohne Stärkengläser), darf ich das tun ohne Optikerin zu sein?

2.
Ich möchte die Brillenfassungen und Fertiglesebrillen eines amerikanischen Herstellers hier an Optikerläden und Händler verkaufen (reiner „Großhandel"), darf ich das ohne Optikerin zu sein?

3.
Ich möchte gerne zusätzlich den Service für Endkunden anbieten Ihnen Gläser einsetzen zu lassen über die Firma www.mailshop.de , die benötigen nur die Daten des Brillenpasses, welcher mir der Kunde nennt. Diese Firma übernimmt sämtliche Optikerarbeiten und bietet eine Haftung für Glasbruch. Ich schicke das Gestell ein und bekomme die Brille fertig zurück. Darf ich das meinen Endkunden anbieten ohne Optikerin zu sein?

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen,

Tatjana70


Antwort geschrieben am 14.12.2011 10:38:04
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunöchst einmal ist zwischen zwei verschiedenen Berufen zu trennen:

Die das Feinoptikers (Das Schleifen von Linsen, Glasplatten und Prismen, Kontrolle und Beschichtung optischer Flächen) und des Augenoptikers (Anfertigen und Anpassen von Sehhilfen sowie auf das Einarbeiten der Brillengläser in Brillenfassungen).

Wenn Sie in einem Onlineshop bereits fertiggestellte Sehhilfen, mit oder ohne Stärke anbieten (wie dies auch bereits in vielen Supermärkten der Fall ist), brauchen Sie dafür auch keine Optikerausbildung zu haben, solange Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht ausführen.

Wenn Sie nunmehr mit einer Firma zusammenarbeiten, die eben diese Tätigkeiten ausführen soll, muss diese Firma diesen Ausbildungstandart besitzen, nicht jedoch Sie.
Auch dies dürfen Sie den Endkunden dann zum Verkauf anbieten, solange die Optikerarbeiten die Firma übernimmt, mit der Sie zusammenarbeiten.

Sie sollten jedoch entsprechende und speziell auf Ihr Geschäft zugeschnittene Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihren Online Shop formulieren, wo dieser Umstand entsprechend vermerkt ist, um zunächst Ärger zu ersparen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

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Verkauf von Fassungen als Nicht Optiker - Gewerberecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-15
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