Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.01.2011 18:50:21

Verkauf von Entsperrcodes zur Simlock-Entsperrung.

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1416
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Verkauf.
Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich habe über eBay und meine Internetseite Entsperrcodes zur Simlock-Entsperrung verkauft. Jetzt werde ich in folgenden Punkten beschuldigt: § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 106 Abs. 1 UrhG Dies wird folgendermaßen begründet:

Zu § 17 Abs. 2 Nr. 2:

"Der Entsperrcode stellt ein Geschäftsgeheimnis des jeweiligen Providers dar, den der Beschuldigte nicht rechtmäßig von diesem, sondern nur mit Hilfe Dritter unrechtmäßig beschafft haben kann. [...] ist es nicht möglich diese auf dem Markt allgemein zu erwerben. Vielmehr kann der für ein ganz bestimmtes Handy erforderliche Entsperrcode nur direkt vom jeweiligen Provider entgeltlich erworben werden."

Ich sehe es nicht ein. Ich habe die Codes über Ebay und einige Internetseiten aus USA und Österreich gekauft, wo das Entspeeren und der Verkauf von Entsperrcodes legal ist. Hiermit bezweifle ich das Vorliegen eines Geheimnisses. Das Geheimnis darf anderen nicht oder nicht leicht zugänglich sein. Dieses ist aber nur dann nicht der Fall, wenn für jeden Interessierten die Möglichkeit besteht, ohne größere Schwierigkeiten und Opfer Kenntnis von der fraglichen Information zu verschaffen. D.h. also, dass Verrat den Geheimnischarakter nur dann nimmt, wenn die Kenntnisse dadurch in so weiten Kreisen bekannt sind, dass eine Geheimhaltung praktisch nicht mehr vorliegt. Da wirklich jeder(!) die gleichen Code über Ebay und andere Internetseiten ohne Probleme kaufen kann, sehe ich ein Verrat nicht ein.

Zu § 106 Abs. 1 UrhG:

"Auch kommt eine Strafbarkeit nach § 106 Abs. 1 UrhG in Betracht, da der Entsperrcode Teil des Betriebssystems (= Computerprogramm) des jeweiligen Handys ist und vom Beschuldigten im Rahmen der Veräußerung des Codes vervielfältigt wird."

Dies finde ich absolut absurd. Unter dem Begriff Quelltext, oder unscharf Programmcode genannt, wird in der Informatik der für Menschen lesbare, in einer Programmiersprache geschriebene Text eines Computerprogrammes verstanden. Der Entsperrcode, der aus einer Reihe von Ziffern besteht (wie der PIN eines Handys z.B.), ist offensichtlich kein Teil der Programmiersprache bzw. des Quelltextes und somit auch kein Teil des Betriebssystems.

Ich bin zwar kein Anwalt, aber ich denke, dass ich keine Schuld trage. Diesbezüglich ist die Frage, ob ich mit meiner Begründung Recht haben kann? Wie würden Sie argumentieren?


Antwort geschrieben am 22.01.2011 21:58:55
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die ONLINE - Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:


1.) Die Netzbetreiber haben an dem SIM-Lock-Schutz ein großes Interesse, weil sie auf diese Weise Mobiltelefone gekoppelt mit Netzkartenverträgen zu niedrigen Preisen vertreiben können, ohne befürchten zu müssen, dass der Käufer vor Ablauf des Netzkartenvertrages bzw. einer vereinbarten Bindungsdauer unter Mitnahme des günstig oder ohne zusätzliches Entgelt erworbenen Mobiltelefons zu einem anderen Netzbetreiber wechselt.


2.) Die sicherste Möglichkeit den SIM-Lock-Schutz zu entsperren ist die Hotline des Netzbetreiber anzurufen und den Entsperrcode gegen eine oft nicht ganz günstige Gebühr anzufordern.

Die zweite Variante den Simlock zu entfernen ist über einen Drittanbieter im Internet. Dabei sind die Kosten meist nur minimal.

Man muss dabei allerdings wissen, dass das Entfernen des Simlocks vor Ablauf einer Vertragslaufzeit laut Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 15.08.2002 - Az.: 6 U 68/01 rechtswidrig ist.

Das OLG Frankfurt sah in der ohne Zustimmung des Telefonanbieters vorgenommene Entfernung des SIM-Lock-Schutzes in den mit der Klagemarke versehenen Mobiltelefonen sowie dem Vertrieb der in dieser Weise entsperrten Mobiltelefone eine Markenverletzung - § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die unberechtigte Eingabe des Codes in ein Mobiltelefon, wie auch die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Codes z.B. im Internet ist im Übrigen eine strafrechtlich relevante Verwertungshandlung i. S. d. § 17 II Nr.2 UWG. Vielleicht lesen Sie zur strafrechtlichen Relevanz unter folgender URL weiter:

http://www.mobilfunk-talk.de/news/30305-simlock-entfernen-staatsanwaltschaft-ermittelt/

Alles in allem sollten Sie die Angelegenheit also nicht auf die leichte Schulter nehmen.


3.) Sollten Sie mit dem Ihnen vorliegenden Schreiben bei Fristsetzung aufgefordert worden sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so sollten Sie zeitnah reagieren und einen Rechtsanwalt aufsuchen. Andernfalls riskieren Sie ein recht teures Gerichtsverfahren.

Bedenken Sie bitte auch, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2011 23:45:12

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ob das Entsperren an sich rechtswidrig ist möchte ich jetzt außer Acht lassen. In meinem konkretem Fall werde ich wegen Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beschuldigt. Es wird behauptet, ein Entsperrcode sei das Geheimnis des Providers. Ich habe argumentiert, dass das falsch ist, da jeder, ohne Schwierigkeiten gleiche Codes sehr leicht über eBay und unendliche Internetseiten kaufen kann. D.h. das die Codes der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stehen und somit auch kein Geheimnis an sich sein können. Habe ich da Recht?
Eine kleine Frage noch. Ist es im Gesetzt irgendwo definiert, was genau ein Quellcode (Programmcode) an sich darstellt? Mit als Informatiker ist es zwar klar, dass Entsperrcodes kein Teil des Quellcodes sind, ich weiss aber nicht, wie man das gesetzlich beweist.

Mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.01.2011 01:51:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

Danke für die Nachfragen, die ich wie folgt beantworte:

1.)

Zunächst nochmals ein kurzer Hinweis zur markenrechtlichen Relevanz der Angelegenheit:

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2004 entschieden ( Az.: I ZR 13/02), dass ein Händler entsperrte Handys nicht gegen den Willen des Herstellers anbieten darf. Der Handyhersteller kann nach besagter Rechtsprechung unter Berufung auf das Markenrecht den Vertrieb seiner Ware untersagen, wenn das SIM-Lock aufgehoben wurde.

a.)

In Göttingen arbeiten seit Juni 2010 acht Beamte in der sogenannten "Ermittlungsgruppe SIM". Sie ermittelt auch gegen 600 Endkunden. Die Betroffenen haben wahrscheinlich ihre Geräte von vier Beschuldigten entsperren lassen, deren Handy-Läden und Wohnungen im Juni in Göttingen durchsucht wurden. Ihnen wirft die Polizei vor, "gewerblich illegal die SIM-Lock-Entfernung an Handys angeboten und durchgeführt zu haben". Quelle: Konrad Lischka - Spiegel Online v. 19.10.2010

In Betracht kommen beim unberechtigten Verkauf der Entsperrcodes Straftatbestände wie

+ Geheimnishehlerei (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG),
+ gewerbliche Urheberrechtsverletzung (§§ 106 Abs. 1, 108 Abs. 1 UrhG)
+ Ausspähen von Daten (3 202a StGB),
+ Täuschung im Rechtsverkehr bei
+ Datenverarbeitung (§ 270 StGB),
+ Datenveränderung (§ 303a StGB) und
+ Computerbetrug (§ 263a StGB).

Im Mai 2010 erwirkte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Strafbefehl wegen Geheimnishehlerei (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) gegen eine Person, die ihr Handy hat entsperren lassen. Quelle: Konrad Lischka - Spiegel Online v. 19.10.2010


b.)

Sie meinen nun, dass die Codes kein "Geheimnis" sind und deshalb jedenfalls der Tatbestand der Geheimnishehlerei nicht vorliegt.

Das in § 17 UWG verwendete Tatbestandsmerkmal „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis" wurde durch den Gesetzgeber nicht definiert, sodass es mangels einer gesetzlichen Definition durch die Rechtsprechung und Literatur definiert werden musste.

Ein "Geheimnis" im Sinne des § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheim gehalten werden soll (BVerfG MMR 2006, 375, 376; BGH GRUR 1955, 424, 425; BayObLG WRP 2001, 285).

Diese Definition besitzt vier Voraussetzungen:

1.Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb
2.FEHLENDE OFFENKUNDIGKEIT
3.Geheimhaltungsinteresse
4.Geheimhaltungswille

Sie argumentieren, dass den Codes kein Geheimnischarakter zukommt, da sie im Internet wie z. B. auf eBay gehandelt werden und damit für Jedermann quasi "offenkundig" sind.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Tatsache dann offenkundig ist bzw. wird, wenn sie allgemein bekannt oder doch leicht zugänglich ist bzw. wird (BGH GRUR 2008, 727, 728).

Offenkundigkeit tritt jedoch erst dann ein, wenn die Kenntnis der betreffenden Tatsache auf normalem Weg allgemein und legal erlangt werden kann, der Gegenstand also beliebigem Zugriff preisgegeben ist (BGH GRUR 2002, 91).

Davon ausgehend dass der Handel mit den Codes unter die von mir eingangs aufgezählten Straftatbestände fallen kann, wird die Staatsanwaltschaft kaum davon ausgehen, dass die Codes nicht für Jedermann "offenkundig" im Sinne des § 17 UWG sind.

Wenn das Strafgericht diese Meinung vertritt, so könnten Sie sich jedoch unter Umständen auf § 17 StGB berufen, wenn Sie sich nämlich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befanden, indem Sie beim Verkauf davon ausgingen, dass die Codes nicht geheim sind. Hierüber hätte der Tatrichter zu befinden.


2.)

Im Gesetzt ist nicht definiert, was genau ein Quellcode (Programmcode) darstellt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können auch Computerprogramme vom Urheberrechtsgesetz geschützte Werke sein. Es muss jedoch eine relevante schöpferische Leistung bei dem Programm vorliegen. Bei einer zufälligen Aneinanderreihung von Zahlen wird man m.E. keine Schöpfungshöhe, damit keinen Urheberrechtsschutz und folglich auch keine Strafbarkeit nach dem Urheberrechtsgesetz bejahen können.

Alles in allem möchte ich Ihnen nochmals eindringlich anraten, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Sofern Sie einen entsprechenden Rechtsbeistand wünschen, steht meine Kanzlei Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verkauf von Entsperrcodes zur Simlock-Entsperrung. | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-23
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Vielen Dank! Dies beantwortet meine Frage.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Kohberger direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

20
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Verkauf   Entsperrcodes   Simlock-Entsperrung.