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Frage geschrieben am 05.01.2012 19:09:11

Verkauf und Teil-Untergang der Ware

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 681
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe einen sperrigen Artikel über eBay Privat veräußert und den Warentransport gesplittet, das sperrige wurde per ILOXX transportiert das dazugehörige Zubehör habe ich dem Käufer separat per DHL zukommen lassen. Die Zubehörlieferung(DHL) hat der Kunde erhalten, das Sperrgut(ILOXX) ist untergegangen. Den kompletten Kaufpreis hat mir ILOXX erstattet und nachdem ILOXX das Sperrgut wiedergefunden hat ist sie in dessen Besitz übergegangen. Dem Käufer habe ich mitgeteilt das ich die Zubehörlieferung wieder zurück möchte und dann ihm die Kaufsumme direkt zurück erstatte. Der Käufer hat einen Anwalt eingeschaltet mit dem ich allerdings nicht korrespondieren möchte. Ich hatte dem Käufer mitgeteilt das die Zubehörlieferung etwa einen Warenwert von 25% ausmache. 75% der Summe hat er bereits von mir erhalten, den Rest habe ich ihm zugesagt wenn ich die Teillieferung zurück erhalte. Jetzt möchte sein Anwalt, das ich mir eine schriftliche Genehmigung von ILOXX einhole. Ich bin Vertragspartner von ILOXX, also was hat der Gegnerische Anwalt damit zu tun?

Der Käufer hatte mich nach Abschluss des Kaufes unrechtmäßig Negativ bewertet und negativ beschrieben und mein PayPal Konto blockieren lassen lassen, das wurde dann aber von eBay nach etwa einem Tag alles storniert da das Recht auf meiner Seite war, aber die Rufschädigende Negativ Bewertung war eine gewisser Zeit im Netz.

Vor ca. einem Monat schrieb ich dem Käufer das er die Restliche Summe direkt bekommt wenn ich meine Teillieferung zurück bekommen würde und er solle sich mal Gedanken machen wegen der Rufschädigung im Netz

Die Gegnerische Anwältin unterstellt mir das ich ohne Rücksprache mit dem Käufer, mir hab den Schadenersatz habe auszahlen lassen, ich habe aber sehr wohl den Käufer per eMail informiert, der aber hat nicht reagiert

Es geht jetzt noch um 500 EUR und die Anwältin will knapp 200 EUR, ich will der Anwältin nicht zahlen

Der Käufer ist eine Firma und sitzt in Buggingen, die Anwältin ist aus Freiburg, ich bin in Düsseldorf, also ist doch für mich der Gerichtsstand Düsseldorf.

Was mache ich, sollen die mich verklagen


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist zu sagen: Wenn Sie den Käufer informiert haben und dieser nicht reagiert hat, dann ist das natürlich nicht Ihre Verantwortung.

Hinsichtlich der Kaufsache bzw. des Schadensersatzes gilt das folgende:

Sie haben die erwähnten Artikel über E-bay verkauft und waren daher zur Lieferung verpflichtet, gegen Zahlung des Kaupreises. Das Zubehör ist angekommen und Sie haben Ihre Verkäuferpflicht insoweit erfüllt.
Der sperrige Artikel ist untergegangen. Damit werden Sie hinsichtlich Ihrer Leistungspflicht nach § 275 BGB frei, da Sie kein Verschulden an dem Untergang des Artikels trifft.
Allerdings kann der Käufer gemäß § 285 BGB Herausgabe des Schadensersatzes fordern, den Sie erhalten haben.

Sie können dagegen nicht die Herausgabe des Zubehörs verlangen, aber dafür den Kaufpreis an den beiden Kaufsachen .

Mit anderen Worten: Der Käufer hat Anspruch auf die Leistung der Versicherung, Sie haben Anspruch auf den Kaufpreis, das Zubehör bleibt beim Käufer.

Sie müssen dem Käufer daher grundsätzlich nur die Differenz aus dem Kaufpreis und Schadensersatz herausgeben. War der Kaufpreis höher müssen Sie keine weitere Zahlung leisten.

Insofern kann der Käufer nur Anwaltskosten verlangen, wenn überhaupt noch ein Anspruch bestand und Sie sich im Zahlungsverzug befanden.

Sie sollten also dem Käufer die Zahlung des ausstehenden Geldbetrages anbieten, wenn die Erstattung höher als der Kaufpreis war. War sie geringer oder genau so hoch wie der Kaufpreis kann der Käufer auch keine weiteren Forderungen stellen.

Wenn der Käufer Sie verklagt sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Ich wünsch noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2012 20:56:44

Es war aber nur Eine Auktion mit Einem Artikel, den Ich Nur für den Versand gesplittet hatte.
ca 2000EUR war der Eine Artikel, den habe ich gesplittet, 75% hat er von mir erstattet bekommen, die restlichen ca.500 EUR habe ich einbehalten, ich habe den Käufer aufgefordert mir das Zweite Paket zurück kommen zu lassen, dann bekommt er die restlichen 500 EUR, darauf hat er nicht reagiert.
Jetzt wollen die eine Einverständnis Erklärung von ILOXX, aber mit welchem Recht, ich bin doch der Vertragspartner, also müsste ich ja mit ILOXX das zweite Paket abrechnen, oder auch nicht

Also wenn ich Sie richtig verstanden habe
behält er die Teillieferung und ich das Geld?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2012 21:11:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Ich hatte es auch so verstanden, daß es nur eine Auktion war.
Daher: Der Käufer behält die Teillieferung und hat Anspruch auf den Schadensersatz von ILOXX nach § 285 BGB. Da Sie der Vertragspartner von ILOXX sind müßten Sie die Ansprüche gegen ILOXX abtreten, wenn Sie den Schadensersatz noch nicht erhalten haben.

Sie haben Anspruch auf den Kaufpreis.

Daher ist tatsächlich nur die Differenz zwischen Kaufpreis und Schadensersatzanspruch an den Käufer zu erstatten.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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