Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Minderheitsgesellschafter einer GmbH und beruflich dort gleichzeitig als Angestellter tätig. Aufgrund tiefgreifender Differenzen mit dem Geschäftsführer, möchte ich meine Anteile lieber heute als morgen loswerden. Ob mein Angestelltenverhältnis weiterbestehen bleiben soll, kann ich momentan noch nicht beurteilen.
Beim Verkauf von Anteilen steht den Mitgesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu. Laut Gesellschaftsvertrag besteht zudem die Möglichkeit des Austritts aus der GmbH, bzw. Kündigung der GmbH-Anteile mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs (=Kalenderjahr). Ein weiterer Paragraph sieht eine Abfindung vor für "alle Fälle des Ausscheidens" aus der GmbH. Bewertet werden soll nach dem Stuttgarter Verfahren und die Abfindung verzinst in 3 Jahresraten abgeleistet werden. Bei einer Kündigung hat der Kündigende zu dulden, dass seine Anteile eingezogen oder abgetreten werden können. Mir ist bekannt, dass mein Status als Gesellschafter nicht mit Ablauf des Kündigungsdatums erlischt, sondern erst mit der notariellen Übertragung der Anteile, welche natürlich erst viel später stattfinden kann.
Der Wert der Anteile nach Stuttgarter Verfahren dürfte eine eher theoretische oder illusorische Größe ergeben, die im freien Verkauf niemand bereit wäre, zu bezahlen. Mir ist eher an einem schnellen Verkauf zu einem realistischen Preis gelegen.
Mir genügen lediglich ein paar kurze Tipps und Hinweise. Meine Fragen nun:
1.) Wenn ich meine Anteile kündige, die GmbH oder die Gesellschafter sich aber weigern, zu übernehmen, bin ich auch nach der Kündigung noch soviel Herr über meine Anteile, um sie frei zu verkaufen, oder habe ich dazu kein Recht mehr, und wäre den Kollegen ausgeliefert? Hat die GmbH dann nicht die Pflicht, die Anteile einzuziehen und zu entschädigen?
2.) Kann ich eine Kündigung quasi als Druckmittel benutzen, um die Mitgesellschafter zum Kauf zu meinen Preisvorstellungen "zu bewegen"?
3.) Eine Abfindung nach Stuttgarter Verfahren nach Einziehung der Anteile dürfte vom Unternehmen kaum zu leisten sein. Was passiert, wenn das Unternehmen meine Anteile einzieht, jedoch nach Zahlung z.B. der ersten Rate in Insolvenz geht?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 28.04.2011 11:40:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
anders als bei den Personengesellschaften gibt es bei der GmbH keine gesetzliche Grundlage der Kündigung. Gesetzliches Grundprinzip ist vielmehr die freie Veräußerlichkeit und nicht der Austritt.
Allerdings kann – wie bei Ihnen - in der Satzung der Gesellschaft ein ordentliches Kündigungsrecht einzelner oder aller Gesellschafter vereinbart werden.
Da mir die Satzung nicht vorliegt, sind meine Ausführungen dementsprechend allgemein. Teilweise lassen sich Ihre Fragen nach dem Kenntnisstand leider nicht ganz exakt beantworten.
1.
Ist die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in der Satzung vereinbart, ist die Satzung dahin gehende auszulegen, ob Auflösung der Gesellschaft oder Ausscheiden des Gesellschafters gegen Gewährung einer Abfindung gewollt ist. In Ihrem Fall dürfte ein Austritt gewünscht sein.
Für den Austritt finden sich ebenfalls keine gesetzlichen Regelungen. Die Rechtsprechung hat dies im Allgemeinen wie folgt konkretisiert:
Wenn die Satzung dazu schweigt, lässt die Kündigung die Gesellschafterstellung grundsätzlich zunächst unberührt (BGH, NJW-RR 1997, 606).
Es ist jedoch zulässig, dass die Satzung den sofortigen Verlust des Anteils vorsieht (BGH, NZG 2003,871).
2.
Ist in der Satzung die ordentliche Kündigung vorgesehen und kündigt ein Gesellschafter und ist dieser Fall durch die Satzung nicht ausdrücklich geregelt, hat die Gesellschaft ein Wahlrecht, wie sie den Anteil verwerten will. In Frage kommen grundsätzlich Einziehung, Übernahme einer oder mehrerer Gesellschafter oder Übertragung auf einen Dritten.
3.
Die Gesellschaft darf grundsätzlich auch nicht untätig bleiben, sondern hat das Wahlrecht auszuüben.
Es ist also in der Regel nicht zulässig, dass die Gesellschaft die Kündigung durch ihre Untätigkeit praktisch ins Leere laufen lässt.
3.
Der ausscheidende Gesellschafter hat ein Abfindungsrecht (sofern nicht anders in der Satzung vereinbart).
Es kann je nach den Umständen sein, dass der Verlust der Gesellschafterstellung von der Zahlung der Abfindung abhängt und der Austritt unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die Abfindung vollständig gezahlt wurde.
4.
Das sog. Stuttgarter-Verfahren ist eine
Mischform aus Substanz- und Ertragswertberechnung. Um zu beurteilen, ob ein freier Verkauf oder eine Abfindung interessanter ist, muss eine Bewertung stattfinden. Sofern eine Bewertung nach dem Suttgarter Verfahren über dem möglichen Verkaufpreis liegt, kann ein Ankauf des Anteils für die Mitgesellschafter interessant sein. Es ist auch nicht selten, dass Abfindungsansprüche der Gesellschafter die Gesellschaft in finanzielle Engpässe bringen.
Für Sie kann ein Verkauf den Vorteil haben, dass die Angelegenheit kurzfristig erledigt werden kann (ggf. unter Inkaufnahme eines etwas niedrigeren Kaufpreises).
5.
Die Abfindung muss aus dem freien Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden. Im Falle der Insolvenz kann eine Abfindung nicht mehr vollständig gezahlt werden. Der Anspruch ist gefährdet.
Jedenfalls dann, wenn die Insolvenz möglich oder wahrscheinlich ist, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen bevor Sie kündigen. Und zwar aus dem Grund, dass anhand der Satzung untersucht werden muss, zu welchem Zeitpunkt genau ein Austritt erfolgt, wann Sie also nicht mehr Gesellschafter sind, da unter Umständen die Gesellschafterstellung von der Abfindung abhängig sein kann. In diesem Fall kann unter Umständen die Abfindung im Insolvenzfalle sogar von Ihnen zurückzuzahlen sein.
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage bei einer Kündigung ist dies aber insgesamt zu empfehlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
www.ra-belgardt.de
**********************************
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2011 11:54:27
Sehr geehrter Herr Belgardt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine kurze Nachfrage hat sich bei mir noch ergeben:
Wenn übrigen Gesellschafter nach meiner Kündigung nun den Gesellschaftsvertrag einfach dahingehend ändern würden, den Pasus mit der Abfindung einfach zu streichen, könnten Sie dann meine Anteile quasi zum Nulltarif übernehmen? Ich allein verfüge über keinen Stimmanteil, der eine Änderung des Vertrages verhindern könnte.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Belgardt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine kurze Nachfrage hat sich bei mir noch ergeben:
Wenn übrigen Gesellschafter nach meiner Kündigung nun den Gesellschaftsvertrag einfach dahingehend ändern würden, den Pasus mit der Abfindung einfach zu streichen, könnten Sie dann meine Anteile quasi zum Nulltarif übernehmen? Ich allein verfüge über keinen Stimmanteil, der eine Änderung des Vertrages verhindern könnte.
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 12:00:12
Nein. Nach der Rechtsprechung entsteht der Abfindungsanspruch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Im Übrigen wäre auch ein solches Vorgehen unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Nein. Nach der Rechtsprechung entsteht der Abfindungsanspruch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Im Übrigen wäre auch ein solches Vorgehen unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Belgardt direkt

