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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mir im August 2008 eine Wohnung gekauft, bauen lassen. Bezugsfertig im Dezember 2009. Ich habe diese Wohnung an einen Verwandten vermietet. Steuerliche Abschreibung in der Steuererklärung 2008 und 2009 sind/werden vorgenommen. Nun möchte ich selber einziehen und aus steuerlichen Gründen die Wohnung an meinen Bruder verkaufen, damit ich als Mieter einziehen kann.
Muss ich dann bei Verkauf der ETW an meinen Bruder die Steuerersparnisse aus "Vermietung und Verpachtung" aus dem Jahr 2008 und 2009 zurückzahlen?
Vielen Dank für die Antwort
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.01.2010 19:42:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Durch das Steuerentlastungsgesetz wurde die Spekulationsfrist für den Immobilienverkauf von zwei auf zehn Jahre erhöht. Im Falle einer Veräußerung der Eigentumswohnung ist auf einen Mehrerlös bei der Veräußerung Einkommensteuer zu zahlen. Hierbei vermindert die Abschreibung den Anschaffungswert für die Immobilie. Soweit der Verkaufserlös höher als der Anschaffungswert ist, ist der Mehrerlös zu versteuern.
2. Bei einer ausschließlichen Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor ist der Wertzuwachs der Immobilie steuerfrei. Hierbei ist zu beachten, Zu beachten ist die Nutzung eines Arbeitszimmers. Liegt der Kaufvertrag noch nicht zehn Jahre zurück, wird bei dem Verkauf für den beruflich genutzten Teil der steuerpflichtige Gewinnanteil ermittelt, der dann zu versteuern ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehen Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.01.2010 00:15:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf meine Antwort noch ergänzen. Der bei der Veräußerung von Immobilien anfallende. Spekulationsgewinn unterliegt der Besteuerung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sind zwischen Anschaffung und Veräußerung einer vermieteten Immobilie weniger als 10 Jahre vergangen, ist ein Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte mit der individuellen Progression zu versteuern.
Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien sieht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine Ausnahme von der Besteuerung eventueller Überschüsse bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist vor. Trotz Anschaffung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren liegen daher keine Spekulationseinkünfte vor, wenn ein Gebäude
• zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich für eigene Wohnzwecke des Steuerpflichtigen oder
• im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
genutzt worden ist.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf meine Antwort noch ergänzen. Der bei der Veräußerung von Immobilien anfallende. Spekulationsgewinn unterliegt der Besteuerung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sind zwischen Anschaffung und Veräußerung einer vermieteten Immobilie weniger als 10 Jahre vergangen, ist ein Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte mit der individuellen Progression zu versteuern.
Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien sieht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine Ausnahme von der Besteuerung eventueller Überschüsse bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist vor. Trotz Anschaffung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren liegen daher keine Spekulationseinkünfte vor, wenn ein Gebäude
• zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich für eigene Wohnzwecke des Steuerpflichtigen oder
• im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
genutzt worden ist.
Mit besten Grüßen
Als Leser können Sie
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