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Ich habe eine kurze Frage:
ist der Verkauf von originalen "Thomas Sabo" Artikeln ( in Deutschland online gekauft) bei eBay als gewerblicher Kleinunternehmer erlaubt?
Dies hier verunsichert mich:
http://www.markenrecht.justlaw.de/abmahnung/thomas-sabo.htm
Benötige nur die 100 % Gewissheit, gewerblicher Verkauf ohne etwaige "Lizenz" (?) erlaubt, wenn in Deutschland gekauft, ja oder nein? Ich möchte mich auf die Richtigkeit Ihrer Antwort verlassen können.
Danke vorab
Antwort geschrieben am 21.11.2010 22:51:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
So gerne ich es täte, kann ich Ihre Frage leider nicht ohne Weiteres mit „Ja" oder „Nein" beantworten.
Zunächst gilt im Grundsatz, dass der Inhaber der Marke es Dritten untersagen kann, ohne seine Zustimmung Ware, die mit seinem Markenzeichen versehen ist, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, vgl. § 14 MarkenG.
Von diesem Grundsatz macht § 24 Abs. 1 MarkenG für den Fall eine Ausnahme, dass die betreffende Ware vom Inhaber der Marke selbst oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden ist.
Sie müssten also bei Ihrem potenziellen deutschen Großhändler erfragen, ob er im Besitz einer solchen Zustimmung (Lizenz) des Markenrechtsinhabers für die Ware ist, die Sie bei ihm zum Weiterverkauf erwerben möchten, und nach einer schriftlichen Ausfertigung verlangen. Hat dieser eine ordnungsgemäße Lizenz für das Inverkehrbringen der betreffenden Markenware erhalten, dann hat sich das Markenrecht grundsätzlich gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.
Bedenken Sie allerdings, dass diese Erschöpfung nachträglich wieder entfallen kann, wenn sich der Inhaber der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren „aus berechtigten Gründen" widersetzt (§ 24 Abs. 2 MarkenG).
Neben den im Gesetz selbst genannten (nicht abschließenden!) Fällen (Veränderung oder Verschlechterung des Zustands der Ware nach ihrem Inverkehrbringen) kann ein solcher „berechtigter Grund" beispielsweise auch in einer Imagebeeinträchtigung der Marke bestehen, die bei rufschädigenden Vertriebswegen und Vertriebsmodalitäten zu befürchten wäre. Ob ein berechtigter Grund gegen das weitere Inverkehrbringen geltend gemacht werden kann, müsste im Einzelfall geprüft werden.
Sie sollten daher zunächst klären, ob „Ihr" Großhändler über die genannte Lizenz verfügt. Hat dieser eine Lizenz, sollten Sie dennoch mit dem Vertrieb noch nicht beginnen, sondern auf Nummer Sicher gehen und zunächst beim Inhaber der Marke selbst anfragen, ob dieser Einwände gegen Ihr Vorhaben hätte. Macht er Einwände geltend, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob diese Einwände berechtigt sind. Ansonsten setzen Sie sich der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus, die Sie aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht sehr schnell mehrere Tausend Euro kosten kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr Vorhaben viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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