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Frage geschrieben am 08.04.2011 16:46:39

Verkauf eines Pkws

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 758
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte einen PKW verkaufen, welchen ich in der Vergangenheit auch gelegentlich für geschäftliche Zwecke genutzt habe. Ich selber bin Handelsvertreter nach §84 HGB.

Der PKW ist nunmehr 10 Jahre alt, in einen sehr gutem und gepflegtem Zustand. Der TÜV ist neu (ohne Mängel) und auch sonst immer Scheckheft gepflegt. Eigentlich muss der PKW nicht verkauft werden, jedoch wird er nicht mehr genutzt.

Wie lange hafte ich für Mängel und in was für einem Umfang? Wie sieht die Beweislage aus? Die Laufleistung dieses Autos ist mit 92TKm niedrig. Was ist, wenn in beispielsweise 15Tkm der Motor oder das Getriebe kaputt geht, oder die Elektronik versagt?

Kann ich die Gewährleistung umgehen – in dem das Auto vorher meine Frau „kauft" und Sie den Verkaufsvertrag abschließt?

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Gesetz sieht beim Verkauf eines PKW grundsätzlich eine zweijährige Sachmängelhaftung vor, §§ 434, 438 BGB. Für diesen Zeitraum muss der Verkäufer für alle Mängel einstehen, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits hatte. Für Mängel, die erst später eintreten (z.B. durch normalen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung) haftet der Verkäufer nicht. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an eine Privatperson, § 474 BGB) muss der Verkäufer bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nachweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs in einwandfreiem Zustand war. Erst ab dem siebten Monat trägt der Käufer die Beweislast - dann muss er dem Verkäufer nachweisen, dass das Auto schon am Verkaufstag den Mangel hatte.

Die gesetzlich vorgesehene Gewährleistung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden, wenn es sich beim Verkäufer um einen Verbraucher (Privatperson) handelt oder ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer verkauft. Lediglich beim oben genannten Verbrauchsgüterkauf kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf ein Jahr (bei gebrauchtem Fahrzeug) beschränkt werden.

Unternehmer ist gemäß § 14 BGB derjenige, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verkaufen Sie also den PKW an einen solchen Unternehmer (z.B. KFZ-Händler, Handelsunternehmen oder einen Selbständigen, der das Fahrzeug hauptsächlich beruflich nutzen will), können und sollten Sie die Gewährleistung vertraglich ausschließen. Eine entsprechende Klausel ist meist in den auch im Internet zu findenden Vertragsmustern für einen PKW-Verkauf enthalten.

Wird ein solcher Haftungsausschluss vereinbart, müssen Sie für Mängel nur dann haften, wenn Sie diese arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen haben, § 444 BGB. Dies ist grundsätzlich aber nur der Fall, wenn Ihnen ein Mangel bei Vertragsschluss bekannt war oder sich aufdrängen musste, Sie aber dennoch auch auf Nachfrage des Käufers hierauf nicht hingewiesen haben bzw. eine Garantie dafür abgegeben haben, dass ein solcher Mangel nicht vorliegt. Dies müsste Ihnen im Streitfall zudem der Käufer nachweisen.

Lediglich wenn Sie an eine Privatperson verkaufen würden, könnte es fraglich sein, ob ein solcher Haftungsausschluss nach § 475 Abs.1 BGB ausgeschlossen ist und damit nur eine Verkürzung der Gewährleistung auf 1 Jahr möglich ist. Denn der Verkauf seines Berufs-Pkw durch einen Selbständigen bzw. Freiberufler kann unternehmerisches Handeln sein, auch wenn dies nicht zum täglichen Geschäft des Selbständigen zählt. Wird wie in Ihrem Fall das Fahrzeug sowohl privat als auch geschäftlich genutzt (so genannter „dual use"), so ist entscheidend für die Einordnung als Verbrauchsgüterkauf, welche Benutzung überwiegt, vgl. OLG Celle, Urteil vom 11. 8. 2004 - 7 U 17/04. Da Sie das Fahrzeug überwiegend privat und nur gelegentlich für geschäftliche Zwecke genutzt haben, dürfte in Ihrem Fall kein unternehmerisches Handeln vorliegen. Zudem müsste Ihnen der Käufer ein Handeln als Unternehmer beweisen, was kaum möglich sein dürfte. Nicht zuletzt spricht ja auch die niedrige Laufleistung gegen eine intensive geschäftliche Nutzung.


Sie haben daher die Möglichkeit, bei einem Verkauf die Sachmängelhaftung auszuschließen. Ein vorheriger Verkauf an Ihre Frau (der eh unwirksam sein dürfte, wenn hierdurch lediglich die gesetzlichen Vorschriften umgangen werden sollen) ist daher nicht notwendig.



Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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