Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.07.2011 17:33:13

Verkauf eines I-Mac Computers auf ebay

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 42,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 891
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 244 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Guten Tag,

ich habe im Internet-Auktionshaus eBay vor ein paar Tagen meinen gebrauchten I-Mac Computer für 299 EURO verkauft. Der Computer funktionierte bis zur Übergabe ohne Probleme. Ich habe diesen nur verkauft, weil ich mich für einen Laptop entschieden habe. Der Computer wurde persönlich an der Käufer übergeben, dieser hat die Funktion bei Übergabe nicht geprüft, da die Übergabe an einem Bahnhof stattfand. 2 Tage später erhielt ich eine email, daß der Computer bei der Installation eines neuen Betriebssystems auf einmal die Installations-CD nicht mehr auswirft und der Bildschirm schwarz bleibt. Der Käufer hat den PC daraufhin zu einer Werkstatt gebracht, die einen Fehler im Logic-board feststellte. Die Reparatur würde über 700 EURO kosten. Nun fordert der Käufer eine Rücknahme des Computers und Kostenübernahme des Kostenvoranschlags der Werkstatt.

Ich bin Privat-Verkäufer.

Wie ist die Rechtslage ?

Kann der Käufer die Rückerstattung fordern ?

Danke !


Antwort geschrieben am 15.07.2011 18:06:51
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um einen Privatverkauf handelt. Auch als privater Verkäufer haften Sie für Mängel der Kaufsache, wenn die Sachmangelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

Sie haben in der Auktion angegeben, dass das MacBook nicht zurückgenommen wird und keine Garantie gegeben wird. Fraglich ist, ob dies allein einen wirksamen Gewährleistungsausschluss darstellt. Die Worte „Privatverkauf! Keine Rücknahme…" stellen keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar. Des Weiteren haben Sie die Worte „keine Garantie" hinzugefügt. Garantie bedeutet, dass der Verkäufer für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware gerade stehen will, wofür er zusätzlich garantiert. Dies hat mit der geschuldeten Lieferung einer mangelfreien Sache nichts zu tun. Aus diesem Grund ist an sich davon auszugehen, dass vorliegend gerade kein Gewährleistungsausschluss erfolgte.

Die Rechtsprechung legt jedoch die vorliegende Formulierung zu Ihren Gunsten als umfassenden Gewährleistungsausschluss aus (z.B. OLG Köln -Az.: 3 U 174/10). Begründet wird dies damit, dass juristische Laien in der Regel keine Unterscheidung zwischen Garantie und Gewährleistung vornehmen, denn es kommt darauf an, wie ein unbeteiligter Dritter die Formulierung verstehen durfte.

Sie sollten dem Käufer daher mitteilen, dass die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde und Sie keine Reparaturkosten o. Ä. erstatten werden. Im Übrigen müsste der Käufer Sie zunächst auffordern, das MacBook zu reparieren oder Ersatz zu liefern (sog. Nacherfüllung nach § 439 BGB). Erst wenn dies nicht gelingt oder Sie dies ablehnen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach den §§ 437 ff. BGB fordern.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.07.2011 10:23:57

Hallo Frau Deinzer,

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Können Sie mir als Orientierung noch eine Größenordnung für die zu erwartenden Anwalts - und Gerichtskosten im schlechtesten Fall geben ? Ich habe die Vermutung, daß der Käufer einen Anwalt einschalten will. Für mich ist es wichtig abzuschätzen, ob es sich für mich nicht angenehmer gestaltet trotz Rechtsschutzversicherung eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Vielen Dank !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.07.2011 13:37:53

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Bei Ihrer Nachfrage handelt es sich genau genommen um eine neue Frage, die nach den AGB dieser Plattform an sich nicht von der Nachfragefunktion abgedeckt ist. Da sich die zu erwartenden Anwaltskosten aber schnell ermitteln lassen, will ich Ihnen dennoch eine Antwort geben.

Als Gegenstandswert ist der Kaufpreis des MacBooks anzusetzen, also 299,00 €. Aus diesem Wert errechnen sich die Anwaltskosten, die außergerichtlich bei 53,55 € liegen. In Ansatz gebracht wurde bei dieser Berechnung eine 1,5 Geschäftsgebühr. Auslagen des Anwalts sowie eine mögliche Einigungsgebühr sind hierin noch nicht enthalten. Mit Einigung betragen die Kosten 107,10 €. Allerdings werden Sie kaum einen Kollegen finden, der bei diesem Gegenstandswert nach RVG abrechnet. Außergerichtlich ist eher eine Gebührenvereinbarung wahrscheinlich, die entweder einen Pauschalpreis enthält oder eine Abrechnung nach Stunden. Der Stundensatz der meisten Anwälte beträgt nicht unter 150,00 € netto. Diese zahlen dienen nur der groben Orientierung. Im Einzelfall kann natürlich auch ein anderer Satz vereinbart werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Deinzer direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetauktionen letzten Monat:

10
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Verkauf   I-Mac   Computers   ebay