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Hallo,
ich habe bei eBay eine Uhr (Cartier)versteigert für über tausend Euro. Am Donnerstag kam die Uhr beim Käufer an und am Freitag rief er mich an und sagte mir, das sie die Uhr haben öffnen lassen. Dabei hätte sich herausgestellt, das ein chinesisches Uhrwerk darin wäre. Er meinte, das es sich um eine "Gute" Fälschung handele.Ich hatte mich vor meiner Auktion darüber informiert, woran ich eine Echte und eine Fälschung erkenne. Laut Expertenaussage, sollte es sich um eine Echte handeln. In meiner Auktion hatte ich mit reingeschrieben, das man die Uhr vor Gebotsabgabe gerne besichtigen kann. Und das ich keine Herstellergarantie und Gewährleistung übernehme. Nun verlangt der Käufer von mir, das ich innerhalb von 3 Tagen das Geld zurück überweise. Habe die Uhr aber nicht unter arglistiger Täuschung verkauft, sondern habe jeden die Möglichkeit gegeben, die Uhr vorher zu besichtigen. Was ist nun mein Recht? Was auch noch zu erwähnen ist, der Käufer ist bei Ebay als Privat gemeldet, allerdings ist es ein Uhrenhändler.
Antwort geschrieben am 26.02.2011 18:41:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für die Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben Ihre Frage wie folgt:
1)
Gemäß § 444 BGB kann sich auch ein eBay - "Privatverkäufer" auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat ODER eine GARANTIE für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
2)
Im Folgenden sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Entweder ist die Cartier Uhr ein (a) Plagiat oder es ist eine (b) echte Cartier.
a) Wenn es sich um ein Plagiat handelt müssen Sie das Plagiat Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen, da Sie in der eBay Artikelbeschreibung zugesichert haben, dass es sich um eine Uhr von Cartier handelt. Es käme also nicht darauf an, dass Sie es nicht besser gewusst haben und den Kaufinteressenten angeboten haben, die Uhr vor dem Kauf zu besichtigen.
b) Wenn es sich um eine echte Cartier handelt, so könnten Sie die Forderungen des Käufers natürlich getrost zurückweisen.
3)
Ob es sich um eine Fälschung handelt kann an dieser Stelle nicht geklärt werden.
Ohne eine Expertise hätten Sie vor Gericht allerdings schlechte Chancen, die Forderungen des Käufers abzuwehren, wenn dieser vor Gericht darlegt und beweisen kann, dass es sich bei der gelieferten Ware um eine Fälschung handelt.
Bei einem Streitwert um die 1.200 € läge das Prozesskostenrisiko bei ca. 850 €. Das sind die Verfahrenskosten inklusive Rechtsanwaltsgebühren. Hinzu kämen unter Umständen noch Kosten für Zeugenauslagen und die Kosten für die Anfertigung eines Gutachtens zur Echtheit der angeblichen Cartier Uhr.
Wer den Zivilprozess verliert müsste all diese Kosten tragen.
Wenn Sie die Uhr selbst gebraucht gekauft haben und keine Expertise zur Echtheit der Uhr haben anfertigen lassen, so sollten Sie die Uhr wohl besser zurücknehmen. Wenn Sie die Uhr allerdings im Fachhandel erworben haben, so liegt die Vermutung nahe, dass der Käufer mit gezinkten Karten spielt.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau
Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.02.2011 18:51:22
Danke für Ihre Antwort. Haben Sie sich meine Auktion angesehen? Also habe ich keine Chance? Ich habe diese Uhr geschenkt bekommen, ohne Zertifikat oder sonstiges!
Danke für Ihre Antwort. Haben Sie sich meine Auktion angesehen? Also habe ich keine Chance? Ich habe diese Uhr geschenkt bekommen, ohne Zertifikat oder sonstiges!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.02.2011 19:03:52
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
danke für die Ergänzung des Sachverhaltes.
Wenn Sie das "Geschenk" vor der eBay Auktion von einem Fachhändler haben prüfen lassen, so sollten Sie sich mit diesem wohl nochmal in Verbindung setzten und nachfragen, ob er sich sicher ist, dass die Uhr echt war.
Wenn Sie die Uhr jedoch nur einen Bekannten, der nicht vom Fach ist, haben anschauen lassen, so haben Sie leider so gut wie keine Chancen, die Rückzahlungsforderung des Händlers abzuwehren.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
danke für die Ergänzung des Sachverhaltes.
Wenn Sie das "Geschenk" vor der eBay Auktion von einem Fachhändler haben prüfen lassen, so sollten Sie sich mit diesem wohl nochmal in Verbindung setzten und nachfragen, ob er sich sicher ist, dass die Uhr echt war.
Wenn Sie die Uhr jedoch nur einen Bekannten, der nicht vom Fach ist, haben anschauen lassen, so haben Sie leider so gut wie keine Chancen, die Rückzahlungsforderung des Händlers abzuwehren.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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