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Frage geschrieben am 31.01.2012 23:35:00

Verkauf einer Uhr

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 685
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Hallo!

Ich habe folgendes Problem bzw. noch ist es natürlich keines. Ich habe eine Uhr über das Internet, speziell über Emailverkehr mit dem Käufer, verkauft. Bei der Uhr war ich mir nicht zu 100% sicher, dass diese eine Original Uhr ist und habe dem Käufer meine Bedenken diesbezüglich auch mitgeteilt. Ferner habe ich ihm sogar Fotos der Uhr geschickt, und ihm in derselben Email nochmals geschrieben, dass er es sich noch einmal überlegen soll, ob er die Uhr wirklich kaufen möchte oder nicht. Er hat daraufhin gekauft. Ich habe als Privatperson verkauft und ihm auch mitgeteilt, dass es keine Garantie oder Rücknahme geben kann. Nun hat er sich nach knapp 6 Tagen gemeldet und mir mitgeteilt, dass die Uhr wahrscheinlich wirklich kein Original ist, jedenfalls nicht von "Zenith". Ich habe ihm danach mitgeteilt, dass ich ihm keine Rücknahme mehr anbieten kann, er habe ja gekauft und auf eigenes Risiko gehandelt. Ich habe ihm in keiner meiner Emails versichert, dass es eine Original Uhr ist, habe ihm sogar mitgeteilt, dass ich mich selbst mit Uhren überhaupt nicht auskenne. Die Uhr wurde mir letztes Jahr zum Geburtstag geschenkt und mir wurde nur gesagt, dass diese eine Original "Zenith" Uhr ist, deshalb hat mich die Frage nie so richtig weiter beschäftigt. Ich möchte die Uhr nun nicht mehr wiederhaben und habe dem Käufer geschrieben, dass eine Rücknahme nicht möglich ist, ich könnte höchstens vom Preis ein wenig runtergehen, da die Uhr einige mittelstarke Gebrauchsspuren aufweist. Der Käufer ist mit dem ganzen aber nicht einverstanden. Wer ist im Recht bzw. wie kann ich nun weiter vorgehen? Denn ich bin mir sicher, dass der Käufer es nicht dabei belassen wird.


Antwort geschrieben am 01.02.2012 01:18:39
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Gemäß Ihrer Schilderung gehe ich nicht davon aus, dass Sie gegenüber dem Käufer eine Garantie abgegeben haben. Eine Garantie ist gemäß § 443 BGB ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers, dass eine Sache eine bestimmte Beschaffenheit (sog. Beschaffenheitsgarantie) aufweist. Ohne eine entsprechende Garantieerklärung von Ihnen besteht somit kein Garantieanspruch für den Käufer.

Der Käufer kann also nur versuchen aufgrund eines gesetzlichen Mängelanspruches gegen Sie vorzugehen. Eine Beschränkung dieser Mängelansprüche ist gemäß § 437 BGB grundsätzlich auch möglich, ebenfalls gilt das Fernabsatzgesetz nicht beim Verkauf als Privatperson.

Handelt es sich bei Ihrem Verkauf und dem Verweis auf den Ausschluss um einen Individualvertrag, kann die Haftung für Mängel wirksam ausgeschlossen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde (dies haben Sie ja im Sachverhalt verneint).

Fraglich erscheint hier auch, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Ein Sachmangel liegt in erster Linie vor, wenn die Sache nicht wie vereinbart geliefert wird. Das heißt, dass immer dann keine Mängelansprüche gegeben sind, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste(§ 442 BGB). Ein Verkäufer sollte daher seine Kunden immer möglichst vollständig aufklären, dieser Pflicht sind Sie meiner Einschätzung nach auch nachgekommen.

Meines Erachtens steht dem Käufer deshalb hier kein Anspruch gegen Sie zu, Sie sollten seine Forderung mit den Argumenten ablehnen, dass Sie keine Garantie ihm gegenüber abgegeben haben und dem Käufer auch keine Mängelrechte zustehen.

Ich möchte Sie aber noch extra darauf hinweisen, dass es in Ihrem Fall wirklich ganz entscheidend auf die Produktbeschreibung und den E-Mail-Verkehr ankommt. Sollte der Käufer wirklich gegen Sie vorgehen, müssen Sie den ganzen Vorgang zu Ihrer Sicherheit einmal komplett anwaltlich durchprüfen lassen.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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