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Verkauf einer Immobilie im Ausland


| 18.02.2008 15:35 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Anwälte,

ich hab im Grunde nur eine Frage muss aber hierzu einige Ausführungen zur meiner Situation machen:

Ich bin in Polen geboren und aufgewachsen, lebe aber seit 15 Jahren in Deutschland und besitze nach Angaben des Einwohnermeldeamtes sowohl die Deutsche, als auch die Polnische Staatsbürgerschaft! Ich habe allerdings nur Deutsche Ausweisdokumente!

Nun habe ich im vergangenen Jahr im November in Polen eine Haushälfte von meiner verstorbenen Mutter geerbt, dies ist alles schon durch das Polnische Nachlassgericht geregelt worden! Dieses Haus wird nun im März für umgerechnet etwa 100.000 Euro verkauft und ich bekomme als Miteigentümer die Hälfte! Nun meine Frage:

Muss ich diesen Verkauf in Deutschland dem Finanzamt melden und diese Einnahme aus diesem Verkauf versteuern hier in Deutschland? Oder werden steuerliche Angelegenheiten ausnahmslos in Polen abgewickelt, da es sich um eine in Polen befindliche Immobilie handelt? Für die Antwort danke ich schon jetzt und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
M. L.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 122 weitere Antworten zum Thema:
Ausland Immobilie Verkauf
18.02.2008 | 16:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Nein, Sie müssen den Veräußerungsgewinn hier in Deutschland NICHT versteuern, da es sich um eine in Polen befindliche Immobilie handelt, Art. 6 Abs. 1 und 2 DBA-Polen:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/dba/100,property=publicationFile.pdf

Demnach erfolgt die Besteuerung in Polen, sodass Sie den Verkauf hier in Deutschland dem Finanzamt NICHT melden brauchen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

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