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Frage geschrieben am 17.07.2010 16:42:19

Verkauf einer Eigenveröffentlichung über Webseite

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 923
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein kleines Online-Versand-Antiquariat mit eigener Homepage als Kleingewerbetreibende, ich weise keine MwSt aus und mache eine Einnahme-Überschussrechnung.
Nun habe ich eine kleine Publikation in einem book on demand Verlag veröffentlicht. Der Verlag erlaubt mir, die Heftchen in überschaubarem Umfang über eine Homepage anzubieten und zu verkaufen.
Meine Frage: Darf ich diese Verkäufe über das Antiquariat abwickeln, also meine Antiquariats-Homepage verwenden, meine vom Verlag angekaufte Kleinstmenge über meine EÜR abrechnen und mein Rechnungsformular verwenden ohne MwSt auszuweisen?
Sollte dies nicht möglich sein, kann ich dann als Privatperson eine Rechnung ausstellen, beispielsweise falls Buchhändler bei mir mehrere Exemplare bestellen, die dann aber in keiner Buchhaltung auftaucht ?

Zum geschätzten Umfang dieser Tätigkeit: Ich werde sicher nicht mehr als 50 Exemplare pro Jahr verkaufen und sicher auch nicht mehr als 100 EUR einnehmen.
Vielen Dank und viele Grüße


Antwort geschrieben am 17.07.2010 17:13:19
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:


Grundsätzlich verstehe ich das Vorhaben so, dass Sie die Hefte dem Verlag ganz normal abkaufen und diese über Ihre Website vertreiben möchten. Der Verlag hat Ihnen ebenfalls gestattet, die Hefte in einem begrenzten Rahmen über die eigene Homepage zu verkaufen.

Im Ergebnis machen Sie mit den Heftchen also nichts anderes als Sie es mit den anderen Dingen machen, die Sie über das Antiquariat handeln. Sie kaufen die Hefte ein und verkaufen sie weiter. Dass Sie die Publikation selbst verfasst haben, wirkt sich nicht negativ aus. In Hinblick auf die Mehrwertsteuer sehe ich ebenfalls kein Problem. Der Verlag, dem Sie die Hefte abkaufen, stellt Ihnen die Mehrwertsteuer in Rechnung und führt diese ab. Dadurch, dass Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, geht dem Finanzamt keine Mehrwertsteuer verloren.

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gehe ich also davon aus, dass Sie die Heftchen über Ihre Website vertreiben können und über das Antiquariat abrechnen können.

Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handelt, die ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Sollten hier Angaben weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.07.2010 17:38:21

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich war ganz naiv davon ausgegangen, dass Antiquare keine Neubücher verkaufen dürfen, sondern nur gebrauchte!
Ist das nicht so?
Vielleicht darf das jeder, der sich an die Preisbindung hält ?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.07.2010 18:52:23

Sehr geehrte Ratsuchende,

natürlich bin ich kein Experte auf dem Gebiet der Antiquare. Allerdings wüsste ich nicht, warum Sie keine neuen Bücher verkaufen dürfen sollten. Ich habe mir interessehalber mal die Websites mehrerer Online-Antiquare angeschaut. Dort werden überall auch neue Bücher zum Kauf angeboten.

Sollten Sie sich allerdings vertraglich auf irgendeine Weise dazu verpflichtet haben, keine Neuware anzubieten, kann dies natürlich anders sein. So wie Sie den Sachverhalkt geschildert haben, gehe ich aber davon aus, dass Sie völlig frei tätig sind.

Aufgrund der Buchpreisbindung dürfen Sie die Bücher nicht unter dem festgesetzten Ladenpreis vertreiben.

Ich hoffe, Ihre Rückfragen hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

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Verkauf einer Eigenveröffentlichung über Webseite | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-17
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