Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema Eigentumswohnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Auszug aus einen Notarvertrag:
"Für den Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen, so dass der Nießbrauchberechtigte den ungeschmälerten Besitz am Nießbrauchsgegenstand behält, aber auch verpflichtet ist, die gewöhnliche Unterhaltung des Nießbrauchsgegenstandes zu leisten sowie die derzeit bestehenden privaten und gewöhnlichen öffentlichen Lasten zu tragen hat."
Welche Belastungen entstehen aus dem Wortlaut des 2. Halbsatzes? Einige Absätze weiter heißt es dann (erklärend?) weiter:
"Die beteiligten stellen klar, dass der Veräußerer neben dem Betrag von ...€ wegen der Bestimmungen des Nießbrauchs auch die laufenden Bewirtschaftungskosten von Wohnung und Keller zu tragen, entsprechend der auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten. Die Kosten der Hausverwaltung trägt der Eigentümer."
Antwort geschrieben am 06.02.2012 16:03:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Nach Ihren Angaben handelt es sich um einen notariellen Vertrag zur Übertragung einer Wohnung mit Nießbrauchrecht. Gestatten Sie mir bitte den Hinweis, daß eine endgültige Beurteilung immer nur bei Durchsicht des vollständigen Vertrages möglich ist.
Der Nießbrauch bedeutet grundsätzlich ein umfassendes Nutzungsrecht, was auch die Vermietung einschließt und ist in den §§ 1030 ff BGB geregelt.
Im Gegenzug ist der Nießbrauchsberechtigte gem. § 1041 BGB zur Erhaltung der Sache verpflichtet.
Die Regelung lautet wie folgt:
„§ 1041 Erhaltung der Sache
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören."
Zur Erhaltung der Sache in Ihrem wirtschaftlichen Bestand im Sinne dieser Vorschrift gehören alle gewöhnlichen Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere Maßnahmen bzw. Kosten die normalerweise regelmäßig wiederkehren so z.B. Grundsteuer, Gebühren für Schornsteinfeger und Kanalisation, sonstige Wartungskosten etc.
Nicht davon umfaßt sind z.B. umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, oder z.B. komplette Dacherneuerungen.
Der von Ihnen nachfolgend zitierte Absatz erscheint dann tatsächlich als eine Konkretisierung der zuvor erwähnten gewöhnlichen Erhaltungskosten und der Lasten die bei der Nutzung einer Wohnung anfallen und die von dem Nießbrauchsberechtigten zu tragen sind.
Schließlich ist festgelegt, daß die Kosten der Hausverwaltung nicht zu den Kosten gehören, die von dem Nießbrauchberechtigten zu tragen sind.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mack direkt

