Frage geschrieben am 23.02.2010 20:13:09
Verkauf einer DVD
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 916Ich habe bei eBay vor kurzem eine DVD mit aufnahmen aus dem Motorsport von 1981 verkauft. Ich selber habe dies vor einiger Zeit auf einem Flohmarkt erworben. Bei der DVD Handelt es sich um keine originale sondern eine Selbst zusammengestellte die dann bedruckt wurde und eine Hülle mit Cover bekommen hat.
Jetzt habe ich heute einen Brief von der Polizei bekommen in welchem es heißt: "Vorladung im Ermittlungsverfahren wegen Warenbetrug, keine Original DVD".
Es war keinesfalls meine Absicht jemandem eine nicht Originale DVD zu verkaufen bei dieser handelt es sich um ein Sammlerstück für Liebhaber und Sammler die sich für den Motorsport interessieren.
Den Kaufbetrag habe ich dem Käufer schon zurück überwiesen.
Was habe ich zu befürchten und wie soll ich weiter vorgehen?
Antwort geschrieben am 23.02.2010 21:14:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 122
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Offenbar hat Sie der Käufer wegen Betruges angezeigt. Auf die Anzeige hin, ist die Polizei/Staatsanwaltschaft verpflichtet dem Sachverhalt in einem Ermittlungsverfahren nachzugehen. Hier wird geprüft, ob an dem Vorwurf etwas dran ist.
Dabei haben Sie das Recht auf Gehör (Ihre Version der Geschichte zu erzählen). Es ist also Routine, dass Sie vorgeladen werden und sagt nichts über die Auffassung der Ermittlungsbehörden aus.
Sie sind auch nicht verpflichtet, der Vorladung bei der Polizei Folge zu leisten. Sie können dies frei entscheiden. In der Regel wird auch davon abgeraten, bevor nicht ein Rechtsanwalt Akteneinsicht nimmt, da ansonsten die Gefahr besteht, sich versehentlich selbst zu belasten, in dem man etwas gesteht, was die Ermittlungsbehörden sonst hätten gar nicht beweisen können. In Ihrem Fall dürfte der Sachverhalt allerdings recht einfach sein.
Die Staatsanwaltschaft kann nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen (in dem angezeigten Verhalten ist doch keine Straftat zu erkennen), das Verfahren mit oder ohne Bußgeld einstellen (z.B. wegen geringer Schuld), ohne Gerichtsverhandlung einen Strafbefehl erwirken (dagegen kann man Einspruch erheben) oder Anklage erheben (dann kommt es zu einer Verhandlung).
Die Frage ist also, ob man Ihnen einen Betrug zur Last legen kann.
Der Grundtatbestand des Betruges (§263 StGB) lautet: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird … bestraft".
Die Voraussetzungen für eine strafbare Handlung sind also: Eine Täuschung, wodurch sich das Opfer geirrt hat. Wegen dieser Fehlvorstellung hat das Opfer eine Vermögensverfügung getätigt (also z.B. Geld herausgegeben, einen Vertrag abgeschlossen etc.). Dadurch hat das Opfer einen Schaden erlitten. Dies alles muss der Täter auch so gewollt haben, er muss also vorsätzlich gehandelt haben.
Die von Ihnen erstellte Artikelseite bei eBay muss also so gestaltet gewesen sein, dass der Leser getäuscht wurde und eine original DVD vor Augen hatte. Aufgrund dessen muss er geboten haben. Dann muss ihm noch ein Schaden entstanden sein, also wenn z.B. die tatsächlich gekaufte DVD Ihren Preis nicht wert war. Dies alles müssten Sie absichtlich getan haben. Alle diese Voraussetzungen müssten Ihnen von Polizei/StA nachgewiesen werden.
Sofern die Staatsanwaltschaft, nachdem sie sich das alles angeschaut hat, tatsächlich meint, ein strafbares Verhalten erkennen und nachweisen zu können, gehe ich davon aus, dass das Verfahren gegen eine Geldbuße eingestellt wird (sofern Sie nicht bereits strafrechtlich vorbelastet sind).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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