Verkäufer will vom Vertrag zurücktreten
| 03.01.2007 08:58 |
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Internetauktionen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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Auf der neuen Auktionsplattform auvito.de wurden am 28.12. 100 Aquarienpumpen zu einem Preis von 1,40 EUR für Sofortkauf und 11,50 EUR Auktionspreis mit Auktionsende am frühen Nachmittag des 31.12.2006 eingestellt. Zunächst hielten wir das für einen Tippfehler. Am 30.12. stand das Angebot immer noch unverändert da, jedoch waren inzwischen nur noch 99 Stück verkäuflich. Aus der Überlegung heraus, dass es sich möglicherweise um den günstigen Abverkauf von Naturalrabatten mit dem Zweck des Erlangens positiver Bewertungen handeln könnte, orderten wir 20 Stück und zahlten sofort per PayPal.
Am 31.12. lag der Restbestand noch bei 69 Pumpen, die wir kurz vor Auktionsende per Sofortkauf erstanden und ebenfalls sofort per PayPal bezahlten.
Gegen Abend des 31.12. erhielten wir 2 eMails: eine von PayPal über die Rücküberweisung der zweiten Zahlung und eine vom Verkäufer, der sinngemäß schrieb, dass es sich bei dem Angebot um einen Irrtum gehandelt habe. Seine eigenen AGB enthalten keinerlei Hinweis auf ein Rücktrittsrecht des Verkäufers. Nach den AGB von auvito.de kommt der Kaufvertrag mit Abgabe eines Gebotes oder einem Sofortkauf zustande.
Wir meinen, dass die von der Einstellung des Angebotes bis zum ersten Kauf verstrichene Zeit ausgereicht hätte, einen eventuellen Schreibfehler zu korrigieren. Unsere Recherchen haben ergeben, dass derselbe Händler bei eBay die gleiche Pumpe in 3 Shop-Artikeln anbietet: einmal mit einem Restbestand von 4 Stück, einmal 992 Stück zu jeweils 13,50 EUR als Sofort&Neu-Angebot, des weiteren als 2-er Pack mit einer Reststückzahl von 995 Verpackungseinheiten zum Preis von 26,- EUR. Bei derartigen Stückzahlen ist ein Naturalrabatt von 100 Exemplaren eher wahrscheinlich als ausgeschlossen.
Zwischenzeitlich hat der Händler seine sämtlichen Angebote bei auvito.de gelöscht. Einer negativen Bewertung ist zu entnehmen, dass auch ein anderer Käufer auf das ausgesprochen günstige Angebot hereingefallen ist.
Unsere Frage:
Können wir auf der Erfüllung der beiden Kaufverträge bestehen oder gibt es eine Irrtums-Rückzugsmöglichkeit seitens des Verkäufers?
Mit freundlichen Grüßen
eng-cons
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