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Frage geschrieben am 14.06.2010 16:37:22

Verkäufer hat nach Rücknahme der Ware Kaufsumme behalten

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1050
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe am 04.05.2010 bei einem Juwelier den ich über eBay fand (Kaufvertrag kam nicht über eBay zustande) ein Medaillon für Euro 500,- erworben. Da es nicht der Beschreibung entsprach, habe ich von meinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht. Das Medaillon wurde dem Juwelier am 15.05 zugestellt (Beleg von Paketdienst vorhanden). Die Kosten für den versicherten Rückversand habe ich übernommen. Seitdem warte ich trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen (per Mail) und einem Telefonat am 06.06.(der Juwelier sicherte mir zu sich am nächsten Tag darum zu kümmern) auf den Eingang der Kaufsumme. Die letzte von mir gesetzte Frist ist am 11.06. verstrichen. Was kann ich tun?


Antwort geschrieben am 14.06.2010 17:08:33
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass nach dem Kontakt über das Internetauktionshaus auch der spätere Kaufvertrag über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde. In diesem Fall steht Ihnen ein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. § 312d BGB zu. Sollte der Vertrag nicht per Fernkommunikation abgeschlossen worden sein, besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht ohne weitere Begründung nur dann, wenn dies vertraglich vereinart ist.

In Ihrem Fall haben Sie mit der Rücksendung des Medallions bereits Ihr "Druckmittel" aus der Hand gegeben. Sofern Sie bereits mehrfach gemahnt haben, befindet sich der Verkäufer inzwischen in Verzug gem. § 286 BGB. Sie haben nun die Möglichkeit, den Verkäufer nochmals außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt zu mahnen; die anfallenden Rechtsverfolgungskosten sind vom Verkäufer zu erstatten. Häufig fruchtet eine derartige anwaltliche Mahnung, weil der Schuldner dadurch zweifelsfrei erfährt, dass der Gläubiger es "ernst meint".

Ebenso haben Sie nun die Möglichkeit, die Forderung gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen. Dazu bietet sich in Ihrem Fall zunächst das gerichtliche Mahnverfahren an. Dabei handelt es sich um ein schnelles Verfahren, bei dem binnen weniger Wochen ein Vollstreckungstitel geschaffen werden kann, wenn sich der Schuldner nicht verteidigt. Die Kosten für dieses Verfahren sind im Erfolgsfall ebenfalls von Schuldner zu erstatten. Sobald Sie dann einen Vollstreckungstitel in den Händen haben, haben Sie die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung einzuleiten und die fällige Zahlung zwangsweise, z.B. durch einen Gerichtsvollzieher beizutreiben.

Sollte allerdings die von Ihnen verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages streitig sein und der Verkäufer auf den Vertrag beharren, empfehle ich Ihnen in jedem Fall vor weiteren Schritten die Wirksamkeit der Rückabwicklung überprüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Anwaltliche Maßnahmen gegen den Schuldner können im Rahmen einer weiteren Mandatserteilung erfolgen. Dazu können Sie unter der oben hinterlegten Adresse Kontakt mit mir aufnehmen oder schreiben Sie mir einfach eine eMail unter anwalt.matthes@googlemail.com .

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
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