Frage geschrieben am 14.06.2010 16:37:22
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verkäufer hat nach Rücknahme der Ware Kaufsumme behalten
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1050Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 14.06.2010 17:08:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass nach dem Kontakt über das Internetauktionshaus auch der spätere Kaufvertrag über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde. In diesem Fall steht Ihnen ein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. § 312d BGB zu. Sollte der Vertrag nicht per Fernkommunikation abgeschlossen worden sein, besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht ohne weitere Begründung nur dann, wenn dies vertraglich vereinart ist.
In Ihrem Fall haben Sie mit der Rücksendung des Medallions bereits Ihr "Druckmittel" aus der Hand gegeben. Sofern Sie bereits mehrfach gemahnt haben, befindet sich der Verkäufer inzwischen in Verzug gem. § 286 BGB. Sie haben nun die Möglichkeit, den Verkäufer nochmals außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt zu mahnen; die anfallenden Rechtsverfolgungskosten sind vom Verkäufer zu erstatten. Häufig fruchtet eine derartige anwaltliche Mahnung, weil der Schuldner dadurch zweifelsfrei erfährt, dass der Gläubiger es "ernst meint".
Ebenso haben Sie nun die Möglichkeit, die Forderung gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen. Dazu bietet sich in Ihrem Fall zunächst das gerichtliche Mahnverfahren an. Dabei handelt es sich um ein schnelles Verfahren, bei dem binnen weniger Wochen ein Vollstreckungstitel geschaffen werden kann, wenn sich der Schuldner nicht verteidigt. Die Kosten für dieses Verfahren sind im Erfolgsfall ebenfalls von Schuldner zu erstatten. Sobald Sie dann einen Vollstreckungstitel in den Händen haben, haben Sie die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung einzuleiten und die fällige Zahlung zwangsweise, z.B. durch einen Gerichtsvollzieher beizutreiben.
Sollte allerdings die von Ihnen verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages streitig sein und der Verkäufer auf den Vertrag beharren, empfehle ich Ihnen in jedem Fall vor weiteren Schritten die Wirksamkeit der Rückabwicklung überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Anwaltliche Maßnahmen gegen den Schuldner können im Rahmen einer weiteren Mandatserteilung erfolgen. Dazu können Sie unter der oben hinterlegten Adresse Kontakt mit mir aufnehmen oder schreiben Sie mir einfach eine eMail unter anwalt.matthes@googlemail.com .
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89
www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com
www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt

