Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema Verkäufer.
Hallo wir haben letztes Jahr ein Haus gekauft von uns aus wurden alle Kosten für Grundbucheintragung, Notar Eigentumsumschreibung, e.t.c gezahlt.
Jetzt haben wir ein schreiben von unserem Notar bekommen dass der Verkäufer des Hauses noch immer nicht den Kostenvorschuss für die Eigentumumschreibung gezahlt und nach einer 14 tägigen frist die Anträge abgewiesen werden.
auf nachfrage vom Notar wurde uns gesagt das wir evtl für diese Kosten auch noch aufkommen müssten da wir als Gesamtschuldner im Notarvertrag eingschrieben sind.
Ich frage mich halt nur was passiert wenn das amtsgericht die Anträge zurückweist.
Wir sind bisher auch noch nicht vom amtsgericht aufgefordert worden den offenen Betrag zu begleichen.
Desweiteren sind seitens des Verkäufers auch die Notarkosten nicht beglichen worden, kann es sein das wir auch für diese Kosten aufkommen müssen. Warum sollen wir überhaupt für seine (Schulden) aufkommen er hat damals schliesslich von uns fast 10000 Euro überwiesen bekommen der rest des Kaufpreises ging direkt an seine Banken.
Hoffe mir kann hier jemand weiterhefen
Danke
Hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen
Antwort geschrieben am 08.03.2011 19:55:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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hinsichtlich des gerichtlichen Kostenvorschusses und der Notarkosten wurden Verkäufer und Käufer als Gesamtschuldner aufgeführt.
Das bedeutet, dass der Gläubiger (Notar oder Gericht) die volle Summe von jedem Einzelnen allein fordern kann (§ 421 BGB).
Derjednige der die summe dann gezahlt hat kann aber dann bei den anderen Schuldnern Regress nehmen und deren Anteile dann für sich selbst einfordern (§ 426 BGB).
Sie sollten also, wenn Sie Eigentümer des Hauses werden sollten, den Gerichtskostenvorschuss überweisen, damit Sie rechtlich erst einmal Eigentümer des Hauses werden und sich dann diese Kosten vom Verkäufer wiederholen.
Das Gleiche gilt für die Notarkosten, die der Notar auch von Ihenn zunöchst fordern kann.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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