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Frage geschrieben am 31.08.2011 12:12:36

Verjährungsfristen bei Ratenkäufen

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 727
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Mai 2005 habe ich mir einen Computer per Ratenkauf (48 Monate) bei Neckermann gekauft.
Im April 2007 habe ich einen Defekt reklamiert.
Ich sollte das Gerät an den Hersteller schicken
und ca. 3 Wochen auf das Gerät verzichten.
Hiermit war ich nicht einverstanden, da ich M.E.
nach einen VORORT-Service abgeschlossen hatte.
Ich drohte mit Zahlungseinstellung, wenn man mir
keinen anständigen Vorschlag macht.
Da dies auch nicht geschah, stellte ich die Raten-Zahlung ein. Insgesamt habe ich 24 Monate
gezahlt.
Am 12.06.2009, also 2 Jahre später, erhielt ich eine Mahnung, dass ich mich seit 12.04.09!! in
Zahlungsverzug befinde.
Ich schrieb mehrere Emails und erläuterte nochmals den SV und wies mehrfach daraufhin, dass
ich nicht zahlen werde und der defekte Computer
bei mir zur Abholung bereitsteht. Desweiteren
drohte ich, dass ich der Fa. den Neukauf meines
Laptops ich Rechnung stellen werde, falls sie
ihre Drohungen bezg. Inkassobüro nicht unterlassen. Ich habe den Computer bis März 2011
aufbewahrt!!!!
Ich habe dann auch nie wieder was gehört!!!
Nach nunmehr weiteren 2 Jahren erhalte ich wieder
eine 1. Mahnung (22.08.11).
Jetzt befinde ich mich seit 22.06.11 in Zahlungs-
verzug!!!
Ist es rechtens, dass man mich 2 Jahre nicht belästigt und sich dann doch wieder meldet???


Antwort geschrieben am 31.08.2011 12:36:56
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB, beginnend am Schluss des Jahres, an dem der Anspruch fällig geworden ist. Dieses wäre hier Ende 2007, da Sie in 2007 die Ratenzahlung eingestellt haben.

Die Verjährung wäre also mit Ende des Jahres 2010 eingetreten.

Da man bei dem Schriftwechsel im Jahre 2009 wohl kaum von Verhandlungen in Sinne des § 2003 BGB ausgehen kann - allerdings wäre der genaue Wortlaut entscheidend - dürfte auch keine Hemmung der Verjährung eingetreten sein, so dass Sie sich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung erfolgreich auf die Einrede der Verjährung werden berufen können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Verjährungsfristen bei Ratenkäufen | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-08-31
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