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Frage geschrieben am 10.10.2011 09:37:08

Verjährungsfrist bei Verkehrsverstößen

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 829
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 03.07.2011 bin ich über eine rote Ampel gefahren. Jetzt kam ein Brief zur Anhörung des Bußgeldverfahrens wegen Missachtung des Rotlichts der Lichtanzeige.

Soweit ich weis ist die Verjährungsfrist 3 Monate.

In diesem Fall wurde der Brief am 29.09.2011 verfasst, ging bei mir aber erst am 04.10.2011 ein. Also genaugenommen erst nach 3 Monaten.

Meine Frage ist ob für die Verjährungsfrist das Verfassungsdatum bzw. das Versandsdatum des Briefes gilt oder das Datum an dem der Brief bei mir angekommen ist. (Werden diese Briefe von der Stadt per Einschreiben versendet?)

PS: Das Auto ist auf meine Freundin angemeldet, der Brief kam jedoch ohne Umwege zu mir. Kann man irgendwie anfechten, dass ich es war wodurch sich die Frist nochmals ausdehnen lässt?

PSS: Ich habe im Jahr 2010 schon einmal ein "schwereres Vergehen" (über 21 kmh ausserorts) begangen und einen Unfall gehabt an dem ich selbst schuld war (nocht ordnungsgemäßes Wenden). Ich bin momentan noch in der Probezeit. Mit welcher Strafe müsste ich rechnen?

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Haupt


Antwort geschrieben am 10.10.2011 10:44:28
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Verjährungsfrist für solche Verkehrsangelegenheiten beträgt gem. § 26 StVG 3 Monate.

Die Frist beginnt mit dem Ende der Tat (§ 31 Abs. 3 OWiG) und endete bei Ihnen folglich am 02.10.2011 um 24 Uhr.

Verjährungen können jedoch unterbrochen werden, sodass die Frist von Neuem beginnt, wenn Ihnen innerhalb dieser drei Monate das Ermittlungsverfahren gegen Sie bekannt gemacht worden ist (§ 33 OWiG), das bedeutet, dass der Anhörungsbogen Ihnen bis zu diesem Datum zugestellt werden musste, unabhängig vom Verfassungsdatum.

Daraus folgt, dass die Tat verjährt ist und Sie nichts mehr zu befürchten haben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 10.10.2011 12:36:00

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund einiger Änderungen in der neusten Rechtsprechung muss ich meine Antwort korrigieren:

Für die Verjährungsunterbrechung reicht es aus, wenn der Sachbearbeiter seine persönliche Unterschrift bzw. sein Kürzel unter die Verfügung gesetzt hat, Ihnen einen Anhörungsbogen zukommen zu lassen, sodass in Ihrem Fall Akteneinsicht beantragt werden sollte, um die Fristberechnung nachvollziehen zu können.

Ein Rotlichtverstoß würde dann zu einer Nachschulung führen, die mit erheblichen weiteren Kosten verbunden ist. Für die Bestimmung der Höhe des genauen Bußgeldes bräuchte ich jedoch noch Angaben über den genauen Verlauf des Rotlichtverrstoßes, also wieviele Sekunden die Ampel bereits rot zeigte.

Mit Hilfe der Akteneinsicht ist es außerdem möglich, die Wartungsintervalle der Blitzer zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Eichung vorliegt.

Entschuldigen Sie bitte noch einmal meine Korrektur.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

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