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Frage geschrieben am 06.01.2012 22:27:51

Verjährungsfrist

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 620
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe eine Frage zur Verjährungsfrist.

Bei Straftaten nach §184b beträgt das Strafmaß drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Nach §78 StGB
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind.

Nun wird eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellung durchgeführt. Auf dem Beschluss des zuständigen Amtsgerichts steht als Begründung:

....... Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte am 05.09.2006 wissentlich die kostenpflichte Internetseite www.com aufgerufen hat.... Somit wäre die Frist seit dem 05.09.2011 verstrichen.

Habe ich hier etwas übersehen oder wonach richtet sich die Verjährungsfrist in diesem Falle?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung.


Antwort geschrieben am 06.01.2012 23:42:47
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.

Unabhängig von der Frage, ob hier tatsächlich die Straferwartung des § 184b Abs. 1 StGB einschlägig ist, oder eher die des § 184b Abs. 4 StGB – dies lässt sich Ihren Angaben nicht abschließend entnehmen – haben Sie die Verjährungsfrist des § 78 StGB zunächst zutreffend bestimmt. Diese Frist beginnt gemäß § 78a StGB nach Beendigung der Tat.
Sollte hier tatsächlich allein das „sich verschaffen" oder „beziehen" verfahrensgegenständlich sein, wäre dies mit dem Besuch der entsprechenden Seite bzw. einem etwaigen Download von Material beendet.

Somit wäre die Tat grundsätzlich tatsächlich nach 5 Jahren verjährt gewesen.

Beachten Sie aber bitte, dass es durchaus gesetzliche Vorschriften gibt, welche die begonnene Verjährungsfrist zum Ruhen bringen, oder sogar gänzlich unterbrechen, so dass die Verjährung von Neuem beginnt. Derartige Tatbestände finden sich in den §§ 78b und 78c StGB.

Ob derartige Tatbestände hier vorliegen, kann anhand der Schilderungen so nicht abschließend beurteilt werden.
Sie sollten allerdings in jedem Fall einmal das Datum des vorliegenden Durchsuchungsbeschlusses kontrollieren. Dieser würde nämlich, soweit er wirksam ist, gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB z.B. eine solche Unterbrechungshandlung darstellen, so dass allein dadurch die Verjährung unterbrochen worden wäre.
Weiterhin führt z.B. auch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung zu einer solchen Unterbrechung.

Ob die Durchsuchung selbst zulässig war richtet sich in erster Linie danach, ob ein entsprechender Verdacht bestand. Sofern dies der Fall ist, sind Durchsuchungen beim Verdächtigen gemäß § 102 StPO durchaus zulässig, sofern Sie dem Auffinden von Beweisen dienen, von einem Richter (bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft/Polizei) angeordnet wurden (§ 105 StPO) und die Maßnahme als solche unter Abwägung der widerstreitenden Interessen verhältnismäßig ist.

Insbesondere an letzterem Punkt kann der hohe Zeitablauf, selbst wenn noch keine Verjährung eingetreten ist, durchaus eine Rolle spielen. Eine Durchsuchung kann dabei auch dann unzulässig „werden", wenn zwischen der richterlichen Anordnung und der Maßnahme selbst erhebliche Zeit verstreicht.

Da es zu einer Sicherstellung kam beachten Sie aber bitte auch, dass selbst eine unzulässige Durchsuchung nicht zwingend ein sog. Beweisverwertungsverbot bzgl. der sichergestellten Gegenstände nach sich zieht; die gefundenen Beweise also u.U. dennoch gegen den Beschuldigten verwendet werden können.

Angesichts dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund des in Teilen nicht hinreichend deutlichen Sachverhalts, sowie der grundsätzlichen Problematiken innerhalb des von Ihnen bezeichneten Vorwurfs rate ich Ihnen, sich möglichst umgehend an einen Strafverteidiger zu wenden und über diesen zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen zu lassen. Anhand derer werden dann die Fragen der möglicherweise eingetretenen Verjährung vertraulich und wesentlich konkreter zu beurteilen sein.
Darüber hinaus können sich aus der Akte auch weitere Anhaltspunkte ergeben, die für oder gegen die Zulässigkeit der Durchsuchungsanordnung sprechen, was dann zum Einen vor dem Hintergrund eines möglichen Beweisverwertungsverbotes, aber, wie bereits erwähnt, auch wiederum für die Frage der Verjährung relevant sein kann.
Bis dahin sollten Sie dringend von jedweden Äußerungen zur Sache gegenüber der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft Abstand nehmen.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben. Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.

Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

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Lindengraben 11
44803 Bochum


Telefon:0234 300555 / 888
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