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Verjährungsfrist Rechnung für Auftrag Vermessungsunterlagen


07.03.2010 14:57 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27.04.2007 haben wir den Planungsauftrag für ein Fertighaus erteilt.

Ebenfalls haben wir den Architekten/Planer am 27.04.2007 bevollmächtigt,
die für die Planung notwendigen Vermessungsunterlagen im Namen und auf
Rechnung des Bauherrn zu besorgen. (Pauschalvereinbarung)

Die Leistungserbringung des Vermesser erfolgte noch im Jahr 2007.
(Leistungszeitraum: Mai bis Oktober 2007)

Am 02.03.2010 haben wir nun die Rechnung des Vermessungsbüros erhalten,
ausgestellt am 01.03.2010, zahlbar bis 22.03.2010.

Nun unsere Frage:
beträgt hier die Verjährungsfrist auch 3 Jahre so dass wir die Rechnung
bezahlen müssen? Wenn ja, müssen wir den Gesamtbetrag begleichen und
müssen wir uns an das Zahlungsziel von 3 Wochen halten?

Vielen Dank im voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema:
Rechnung
07.03.2010 | 15:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die dreijährige Verjährungsfrist, die Sie hier ansprechen, beginnt gemäß § 199 BGB mit der Fälligkeit der Forderung. Grundsätzlich gilt auch, daß eine Rechnungstellung für die Fälligkeit einer Forderung nicht erforderlich ist.

Von diesem Grundsatz macht die Regelung des § 15 HOAI eine Ausnahme (bei Architektenverträgen, soweit hier anwendbar, was in Ihrem Vertrag stehen sollte), dass Voraussetzung für eine Fälligkeit auch die Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung ist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt daher erst jetzt, also ab dem Jahr 2010 zu laufen.

Wenn die Schlußrechnung nicht innerhalb von drei Jahren ab der Möglichkeit der Erstellung einer Schlußrechnung vorgelegt wird, kann man sich als Bauherr auf dieses Verwirkung berufen.

Dies hat im Ergebnis den gleichen Effekt wie die Einrede der Verjährung, nämlich dass die Forderung nicht bezahlt werden muss.

Hier liegt man allerdings noch innerhalb der 3 Jahre, so dass leider die Rechnung bezahlt werden muss.

3 Wochen Zahlungsfrist sind unter der Berücksichtigung der Regelung in § 286 Abs. 3 BGB in Ordnung ["Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist"].

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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