Verjährungsfrist Gewerblich
| 12.07.2012 21:35
| Preis:
48,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo ich habe von 2003 bis anfang 2012 eine Bierkneipe betrieben habe aber nie eine Stromrechnung bekommen.Jetzt nach knapp 9 Jahren habe ich eine Rechnung für 2010,2011 und 2012 bekommen.Meine Frage muß ich für die letzten 3Jahre voll bezahlen? Bin arbeitslos
12.07.2012 | 22:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt
30 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Die Verjährungsfrist, die in Ihrem Fall einschlägig ist, ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach
§ 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie gilt auch für Forderungen, die aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit entstanden sind. Gemäß
§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch muss also zunächst fällig sein. Nach § 27 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) wird der Anspruch des Stromanbieters frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Da Sie Ihre Rechnung erst in diesem Jahr erhalten haben, fängt die Verjährungsfrist erst ab dem 1. Januar 2013 an zu laufen.
Die auch für gewerbliche Kunden geltende AVBEltV ist in Ihrem Fall auch anwendbar. Zwar ist Im Jahr 2005 ist die AVBEltV abgelöst worden durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden (StromGVV). Jedoch bestimmt § 1 Abs. 1 S. 4 StromGVV, dass die neuen Regelungen für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge gilt, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. Da Ihr Vertrag vor dem 12. Juli 2005 geschlossen worden ist, gelten die alten Regelungen der AVBEltV.
Da noch keine Verjährung eingetreten ist, hat Ihr Stromanbieter also einen Anspruch auf Zahlung der Rechnung. Falls Sie wegen Ihrer Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sind, die Rechnung auf einmal zahlen zu können, sollten Sie versuchen eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihrem Stromanbieter zu erreichen, um eine Titulierung und Zwangsvollstreckung des bestehenden Anspruchs zu verhindern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit Ihrem Anliegen weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen. Für eine eventuelle weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
12.07.2012 | 23:16
Hallo Herr Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt Wie hoch werden denn dann die zu zahlenden Raten sein da ich im moment von meinem ersparten Geld lebe. Danke im voraus
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.07.2012 | 00:09
Sehr geehrter Fragesteller,
wie hoch die Raten sind, hängt von dem guten Willen Ihres Stromanbieters ab. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Stundung oder Ratenzahlung. Sie könnten Ihrem Strombieter mitteilen, dass Sie derzeit von Ihrem ersparten Geld leben und deswegen keine hohen Raten zahlen können. Sie sollten versuchen klarzustellen, dass Sie zahlungsbereit sind, dann wird sich auch die Bereitschaft Ihres Stromanbieters erhöhen, Ihnen angemessene Raten zuzubilligen.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt