Verjährungs Mpu
14.08.2011 10:53
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***,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
im März 1992 wurde mir der
Führerschein Klasse 1a und 3 wegen einem
Unfall mit 0,9 prom. für 11 Monate und 2 Wochen entzogen. ( Nur leicht Verletzte.)
Die Auflage war eine Alkoholnachschulung.
Danach bekam ich nur noch den Klasse 3 Führerschein zurück, da der 1a noch auf dem Landratsamt war und mit der Sperrzeit länger als ein Jahr weg war.
Im Mai 1999 hatte ich in einer Alkoholkontrolle 1,59 prom. mit einer Sperre von 8 Monaten.
Ich hab den Füherschein Kl.3 dann im Mai 2000 wieder beantragt mit der Auflage Mpu und seitdem nichts mehr gemacht und habe ein Erweitertes Führungszeugniss ohne Eintrag.
Wann ist die Mpu verjährt und bekomme ich den 1a und 3er Führerschein wieder zurück.
Besten Dank
Trifft nicht Ihr Problem?
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MPU
14.08.2011 | 11:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Maßgeblich sind die im Verkehrszentralregister vorhanden Eintragungen.
Im Verkehrszentralregister gespeicherte Eintragungen für Alkoholstraftaten werden gem.
§ 29 I S. 2 Nr. 3 StVG nach zehn Jahren getilgt.
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach
§ 69a I S. 3 StGB oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
D.h. für Ihrem Fall aktuell, dass die Tilgung erst nach insgesamt 15 Jahren erfolgt, da Ihnen nach Anordnung der Sperre im Jahr 1999 keine Fahrerlaubnis erteilt bzw. neuerteilt wurde. Aktuell ist die Tilgungsfrist damit noch nicht abgelaufen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf die Eintragungen im Verkehrszentralregiser weiterhin eine MPU anordnen kann.
Um den Ablauf der Tilgungsfristen zu errechnen sollten Sie einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister anfordern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt