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Verjährung von Steuerschulden


| 18.07.2009 13:33 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von




ich war bis 1991 GGF einer GmbH. In diesem Jahr stellte sich anlässlich einer Prüfung heraus, dass viele Verträge und Vereinbarungen steuerlich, weil formaljuristisch fehlerhaft, nicht anerkannt wurden, was eine Nachzahlung von ca 300.000 DM auslöste. Das Finanzamt hielt sich an mich persönlich, so dass ich in der Lage war, die GmbH an Familienangehörige zu übertragen.

Nachdem ich ca 150.000 DM gezahlt hatte, waren mir weitere Zahlungen in der Folge nicht mehr möglich und ich habe ca. 2002 die EV abgelegt. Meie derzeitige Restschuld dürfte incl. Säumniszuschlägen bei 180.000 € liegen. Um keine schlafenden Hunde zu wecken, habe ich nicht beim FA angefragt, wann die letzte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Meine Fragen:

Wann verjährt die Hauptschuld?
Wann die Säumniszuschläge?
Wie kann ich feststellen, wann die letzte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wurde, ohne besagte Hunde zu wecken.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Steuerschulden Verjährung
Antwort vom
18.07.2009 | 15:44
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Hauptschuld und Säumniszuschläge (sowie alle weiteren steuerlichen Nebenansprüche wie etwa Zinsen) verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Kommt es aufgrund eines der folgenden Unterbrechungstatbestände zu einer Unterbrechung der Verjährung im Sinne des § 231 Abgabenordnung (AO), so beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde bzw. die Wirkung der Unterbrechungshandlung endete, eine neue, fünfjährige Verjährungsfrist.

Zu einer Unterbrechung der Verjährung führen:

- eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs
- Gewährung von Zahlungsaufschub
- Stundung
- Aussetzung der Vollziehung
- Aussetzung der Verpflichtung der Abgabenentrichtung
- Entrichtung einer Sicherheitsleistung
- Vollstreckungsaufschub
- Vollstreckungsmaßnahmen
- Anmeldung der Forderungen in einem Insolvenzverfahren
- Maßnahmen zur Wohn- oder Aufenthaltsermittlung

Wie bereits angedeutet, bestimmen die Art der Unterbrechung die Dauer der Unterbrechung (und damit den Neubeginn der Verjährung).

Auf eine bestimmte Dauer angelegte Unterbrechungshandlungen (zB Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Vollstreckungsaufschub und Zahlungsaufschub) enden mit Ablauf der jeweils gesetzten Frist. Bei unbefristete Maßnahmen endet die Unterbrechung mit deren Erledigung (z. Bsp. bei einer Pfändung mit Abschluss der Verwertung). Nicht auf Dauer angelegte Vollstreckungsmaßnahmen (z. Bsp. Aufenthaltsermittlung, Vollstreckungsankündigung, Zahlungsaufforderung) enden mit Zugang der Mitteilung an deren Empfänger.

Grundsätzlich wäre für fast alle Unterbrechungsmaßnahmen auch eine Mitteilung an Sie erforderlich (eine Ausnahme sind bspw. Anträge an das Vollstreckungsgericht oder Maßnahmen zur Wohn- und Aufenthaltsermittlung). Behördeninterne Maßnahmen genügen in der Regel nicht.

Letzte Gewissheit über den Eintritt der Zahlungsverjährung lässt sich daher grundsätzlich nur über eine Akteneinsicht erlangen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 17.08.2009 | 11:52

Guten Tag,

Was habe ich unter "Aussetzung der Vollziehung" zu verstehen und woran kann man das feststellen?

Es ist seit Jahren nicht mehr vollstreckt und somit auch nicht vollzogen worden.

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.09.2009 | 23:40

Sehr geehrter Herr *****,

bitte entschuldigen Sie zunächst die urlaubsbedingt verzögerte Beantwortung Ihrer Nachfrage.

Unter Aussetzung der Vollziehung versteht man, wenn die Finanzbehörde auf die Zwangsvollstreckung für eine gewisse Zeit (etwa bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens) verzichtet. Dies erfolgt in der Regel nur auf Antrag. Dabei hätte Ihnen diese Entscheidung bekannt gemacht werden müssen. Nach Ihren Schilderungen halte ich es für unwahrscheinlich, dass eine solche vorliegt.

Ich hoffe Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Frank Lehmann

Bewertung des Fragestellers 2009-07-20 | 11:51


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