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Verjährung von Schadenersatzansprüchen (§ 823 II BGB)


16.10.2004 17:58 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von




In welchen Fällen beträgt die Verjährungfrist (nach der Schuldrechtsreform 2002) von Ansprüchen nach § 823 II BGB drei Jahre (§ 195 BGB) - und in welchen Fällen ist sie nach § 199 III f. BGB festzusetzen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
Antwort vom
16.10.2004 | 19:26
Guten Abend,

die §§ 195 und 199 II BGB stehen nicht zueinander im Widerspruch, sondern ergänzen einander:

Die regelmäßige Verjährung aller deliktischen Ansprüche nach §§ 823 I BGB bzw. 823 II BGB beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt allerdings erst mit Schluß des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat. Gleiches gilt, wenn diese Kenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt wurde (§ 199 I BGB).

Beispiel: Deliktische Handlung am 16.10.2004, Kenntnis noch im gleichen Jahr - Verjährung am 31.12.2007.

Krux hierbei ist natürlich die Konstellation, daß Ihnen z.B. die schadensstiftende Handlung nicht bekannt war. Dies ist z.B. relativ häufig bei Arzthaftpflichtangelegenheit der Fall, wenn sich die mangelhafte Behandlung etwa eines Bruches erst nach vielen Jahren herausstellt.

Diese Fälle umfaßt dann § 199 II bzw. die folgenden Absätze BGB. Die Verjährung endet dann unabhängig von der Frage der Kenntnis bei Personenschäden spätestens nach 30 Jahren, bei allen anderen Schäden nach zehn Jahren. In dem obigen Beispiel tritt also -einen Körperschaden unterstellt- die Verjährung spätestens am 16.10.2034 ein, auch wenn bis dahin der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt sind.

Beide Normen ergänzen sich also, § 199 II BGB begrenzt die Verjährung nur für den Fall eines späteren Beginns absolut.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
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