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Verjährung von Mängelansprüchen nach VOB/B


| 04.04.2011 22:38 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 2 Stunden

Wir haben im Februar 2005 einem deutschen Fertighaushersteller den Auftrag zur Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses einschließlich Architektenleistung erteilt. Wesentlicher Bestandteil des Auftrags waren die VOB/B in der damals gültigen Fassung und eine Baubeschreibung, mit welcher der Fertighaushersteller eine Gewährleistung nach VOB/B, erweitert auf 5 Jahre übernommen hat.

Im Dezember 2005 wurde das Bauvorhaben abgenommen. Vorherige Teilabnahmen erfolgten nicht.

Im November 2010 haben wir dem Fertighaushersteller von einem vereidigten Sachverständigen festgestellte Mängel angezeigt und mit Fristsetzung deren Beseitigung verlangt. Die Mängel betrafen weder die Heizung noch maschinelle oder elektrische Anlagen.

Der Fertighaushersteller lehnt die Beseitigung der angezeigten Mängel ab und vertritt den Standpunkt, dass diese bereits verjährt seien, weil wir bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist kein gerichtliches Verfahren eingeleitet haben.

Unsere Frage:

Erfolgt die Ablehnung zu Recht?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung VOB/B
04.04.2011 | 23:55

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Lauf der Verjährungsfrist für die hier in Rede stehenden Gewährleistungsansprüche beginnt mit Abnahme des Werkes und damit im Dezember 2005.

Die von Ihnen angesprochenen Werkleistungen (maschinelle oder elektrische Anlagen), die gewissen Sicherheitsanforderungen unterliegen, bestimmt der Abschluss eines Wartungsvertrages die Dauer der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.

Für die übrigen Werkleistungen haben Sie die entsprechende Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist anzuzeigen. Jedoch ist die Aussage, dass zwingend ein gerichtliches Verfahren einzuleiten ist, um den Lauf der Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen, nicht richtig.

In § 13 Abs. 5 VOB/B reicht es zunächst aus, wenn Sie eine schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer (Haushersteller) richten. Durch eine solche Mängelrüge, die innerhalb der fünf jährigen Verjährungsfrist erfolgen muss, beginnt eine zwei jährige Frist zu laufen, so dass hier eine maximale Frist zur Mängelbeseitigung von sieben Jahren zum Tragen kommen kann.

Dieser Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt innerhalb der genannten zwei Jahre ab Zugang der Mängelrüge.

Daher kommt Ihrer schriftlichen Mängelrüge weitergehende Bedeutung zu. Jedenfalls sollten Sie die zweijährige Frist nun im Auge behalten und bei einer Weigerung der Mängelbeseitigung durch den Haushersteller eine gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruches erwägen.

Dies kann durch ein Beweissicherungsverfahren oder durch eine Klage erfolgen. Jedenfalls ist es empfehlenswert, dass Sie sich für die weitere Vorgehensweise und zur Einhaltung der erforderlichen Formalien anwaltlich beraten lassen. Insbesondere sollte die Mängelanzeige auf die Vorgaben des § 13 Abs. 5 VOB/B vorab geprüft werden.

Die Einrede der Verjährung des Hausherstellers ist jedenfalls zurückzuweisen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermitteln und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2011-04-05 | 01:24


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-04-05
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht