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Mein Sohn besuchte vom 01.08.2004 bis 31.07.2007 einen Kindergarten in Bad Oeynhausen.Ich erhielt am 18.10.2011 einen Brief von der Stadt, das meine Einkommensverhältnisse abschliessend geprüft werden sollen und ich die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2007 einreichen soll. Verjährung und Beiträge sind in dem Dokument "Elternbeitragssatzung d.Stadt Bad Oeynhausen" (http://www.badoeynhausen.de/uploads/media/
Elternbeitragssatzung_Stadt_Bad_Oeynhausen.pdf)
beschrieben.Für mich ergibt sich daraus das der Zeitraum 2004 bis 2006 verjährt ist und nur noch 2007 zu prüfen ist. Die Stadt hat mir mündlich mitgeteilt das sie die Beiträge als eine Summe sehen die folglich noch nicht verjährt sind.
Frage 1: sind die Zeiträume 2004 bis 2006 verjährt?
Frage 2: mir scheint das folgendes Urteil (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/
vg_gelsenkirchen/j2008/15_K_3483_07urteil20080613.html) meinem Fall entspricht und ich dieses Urteil der Stadt entsprechend meiner Argumentation zur Verjährung nennen kann. Ist meine Annahme korrekt oder ist der Fall nicht vergleichbar?
Antwort geschrieben am 27.10.2011 00:36:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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durch die Verweisung der Satzung auf das Kommunalabgabengesetz und die Abgabenordnung (AO) ist § 169 Abs. 2 AO anzuwenden.
Nach § 169 Abs. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre (S. 1 Nr. 2), bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre (S. 2).
Entscheidend ist hier jedoch der Beginn der Festsetzungsfrist.
Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn "[...] eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem [...] die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem [der Beitrag] entstanden ist, [...]."
Das VG Gelsenkirchen hat in dem von Ihnen zitierten Urteil entschieden, dass "die Verpflichtung der Eltern [...], Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben, [...] keine gesetzliche Anzeigepflicht im Sinne von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO [begründet]."
Dies hat auch das OVG Nordrhein-Westfalen als zweite Instanz mit Urteil vom 27.10.2008
Az: 12 A 1983/08 entschieden.
Leitsatz 2 des Urteils: "Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Elternbeitrag als Jahresbeitrag entstanden ist."
Damit sind die Beiträge vor 2007 verjährt, soweit keine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.10.2011 00:42:43
Bedeutet dies, das ich auch in meinem konkreten Fall, bei der Stadt Bad Oeynhausen Einrede auf Verjährung für die Zeiträume 2004 bis 2006 stellen kann?
Bedeutet dies, das ich auch in meinem konkreten Fall, bei der Stadt Bad Oeynhausen Einrede auf Verjährung für die Zeiträume 2004 bis 2006 stellen kann?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.10.2011 07:03:14
Sehr geehrter Fragesteller,
vorbehaltlich einer weiteren Prüfung können Sie sich in Ihrem konkreten Fall auf Verjährung für die Zeiträume 2004 - 2006 berufen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vorbehaltlich einer weiteren Prüfung können Sie sich in Ihrem konkreten Fall auf Verjährung für die Zeiträume 2004 - 2006 berufen.
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