Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Ein Patient wurde inden Jahren seit 1997 bis 2008 regelmaßig von mir behandelt. Im Jahr 2003 wurde eine Krebserkrankung diagnostiziert und operiert. Jetzt möchte der Patient gegen mich klagen, da seiner Meinung nach die Diagnose verspätet gestellt wurde.
Frage: ist der Abspruch (auf Anerkennung eines Behandlungfehlers, bzw. Schmerzensgeld)des Patienten verjährt?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.05.2008 22:51:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan General
Friedrichstr. 90, 10117 Berlin, Tel: (030)20253180, Fax: (030)20253349
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung, Beamtenrecht, Medizinrecht
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vielen Dank für Ihre Frage. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat das allgemeine Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB a. F. neu geordnet.
Die Ansprüche unterliegen seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGHZ 171, 1, 6 Rn. 18). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( § 199 Abs. 1 BGB). In Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB müssen für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB -Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06 - WM 2008, 40, 41 Rn. 22 f. und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506 Rn. 8).
Die Rechtsprechung zur Kenntnis von ärztlichen Behandlungsfehlern,(u.a. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - NJW 2001, 885 f.) macht davon keine Ausnahme, sondern verlangt im Rahmen der notwendigen tatsächlichen Grundlagen lediglich auch das Wissen um solche Tatsachen, aus denen sich für den medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.
Die entscheidende Frage für den Verjährungsbeginn ist daher, ab wann der Patient über das entsprechende Wissen verfügt hat. So kann sich zum Beispiel eine Wissenzurechnung erst ergeben, wenn dem Patienten die Einsicht in die kompletten Patientenunterlagen gewährt wurde. In Ihrem Fall wird es entscheidend darauf ankommen, wann die entsprechende Diagnose nach Auffassung des Patienten hätte gestellt werden müssen und ab wann dem Patienten das Unterlassen (sofern ein solches Unterlassen gegeben ist) von weitergehenden diagnostischen Abklärungen bekannt war.
Hierzu wäre der Inhalt des Anspruchsschreibens und die Patientenunterlagen zu prüfen. Ich empfehle Ihnen daher, denn Fall zunächst vorsorglich an Ihre Haftpflichtversicherung zu melden. Das weitere Vorgehen sollten Sie mit einem auf das Medizinrecht spezialisierten Anwalt unter Beibringung sämtlicher Unterlagen abklären. Für eine Nachfrage können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan General
Rechtsanwalt
www.kanzlei-general.de
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