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Frage geschrieben am 12.01.2012 10:45:24

Verjährung von Anwaltskosten?

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 26,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 686
Im Jahr 2007 habe ich mich von einem Anwalt in einer Zivilsache vertreten lassen.Es gab eine Honorarvereinbarung über 1600 € für seine Tätigkeit. Leider hat mein Anwalt seine Mandantschaft inzwischen niederlegt und ging vor Gericht (Mahnverfahren).
Am 23.08.2008 wurde ein Urteil verkündet laut dem das Honorar fällig ist, zzgl. Tageszins. Ich habe mich mit der Kanzlei auf Raten geeinigt, die ich mit Unterbrechungen bisher bezahlt habe.
Meine Frage lautet - tritt in diesem Fall die Verjährung ein ?
Ich bezahle zwischen 35-75 € monatlich und wegen hohen Tageszins wird die Gesamtsumme nicht wirklich kleiner.


Antwort geschrieben am 12.01.2012 11:56:47
Rechtsanwalt Philipp Künne, LL.M.
Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Tel: 0211-828977-200, Fax: 0211-828977-211
Strafrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Die Verjährung von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen richtet sich nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB und beträgt 30 Jahre.

Die Verjährung beginnt in diesen Fällen mit der sog. formellen Rechtskraft der Entscheidung, § 201 BGB, § 705 ZPO. Sie tritt danach ein, wenn die für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels bestimmte Frist abgelaufen ist.

Wird das Verfahren in der 1. Instanz mit einem Urteil abgeschlossen, steht einem unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung zu.

Erst wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist, tritt demnach also formelle Rechtskraft ein und die Verjährung beginnt zu laufen. Da die Berufungsfrist nur einen Monat beträgt und mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils bei Ihnen beginnt, ist das Urteil vom 23.08.2008 mittlerweile wohl grundsätzlich formell rechtskräftig. Die Verjährung läuft also bereits. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es verschiedene Gründe geben kann, aufgrund derer die Berufungsfrist noch nicht begonnen hat zu laufen.

Durch ein künstliches Verlängern der Rückzahlung der Summe können Sie die Verjährung also nicht herbeiführen. Sollten Sie die Zinsen zu sehr belasten, so könnten Sie versuchen mit Ihrem ehemaligen Rechtsanwalt eine einvernehmliche Lösung in dieser Hinsicht zu finden. Diese sollten Sie sich dann aus oben geschilderten Gründen auch schriftlich bestätigen lassen.

Sofern Sie weitere Beratung oder Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie in diesem Fall bitte gesondert per Mail oder Telefon Kontakt auf.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ich möchte Sie höflich bitten, das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.



Mit freundlichen Grüßen

Philipp Künne, LL.M.
Rechtsanwalt

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Web: www.bb-soz.de
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