Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Grunddienstbarkeit.
Im Grundbuch ist zu "unseren Lasten" für die jeweiligen Eigentümer der Parzellen.. ein Überwegungsrecht eingeräumt. Näheres regelt eine Bewilligung ( nämlich 2m Breite )Durch Pflanzung einer Weißdornhecke ( 1958 ) wurde die Überwegung um ca 50 cm gestört. Diese Störung wurde von allen Beteiligten somit gut 50Jahre hingenommen. Vor ca. 3 Jahren haben sich nun einige Überwegungunsberechtigte zusammengetan und den bestehenden 3 m breiten Sandweg asphaltiert.
Nun meine Fragen:
1. Ist der Beseitigungsanspruch ( Störung durch Hecke von 50cm ) verjährt und es besteht somit nur noch ein "gemindertes" Überwegungsrecht von 1,5 m ?
2.Darf ich die inzwischen teilweise abgestorbene Hecke nun durch einen Zaun mit integriertem Carport unter Beachtung der Überwegung von 1,50 m ersetzen? Oder kann jetzt wieder die 2 m Überwegung eingefordert werden?
3.Konnte ich gemäß "Treu und Glauben" nicht davon ausgehen, dass durch die Aspaltierung ( die durch den Zaun nicht gestört wird ) auch zukünftig nur noch eine Überwegung von 1,50 eingefordert wird ?
Antwort geschrieben am 08.11.2011 14:49:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Eine Verjährung des Anspruchs aus der Grunddienstbarkeit gibt es nicht. Allenfalls käme eine Verwirkung in Betracht. Allein der Umstand, dass hier jahrelang eine Beeinträchtigung toleriert worden ist, reicht jedoch nicht aus.
Etwas anderes wäre es, wenn es sich bei der Beeinträchtigung um eine Anlage im Sinne von § 1028 BGB handeln würde. Nur in diesem Fall würde der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung unterliegen. Angenommen wird eine Anlage zum Beispiel bei einer Garage, nicht jedoch bei einer Hecke, so dass in ihrem Fall die eingetragene Grunddienstbarkeit insoweit auch nicht erloschen ist.
Frage 2:
Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, haben die Eigentümer des herrschenden Grundstücks Anspruch darauf, dass der Weg 2 m breit ist.
Frage 3:
Änderungen der Grunddienstbarkeit sind durch schuldrechtliche Vereinbarungen zwar grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass zwischen Ihnen und den berechtigten eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Allein der Umstand, dass einseitig nur auf einer Breite von 1,5 m asphaltiert wurde, ist keine schuldrechtliche Vereinbarung in diesem Sinne.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, aber letztlich ist die Änderung einer Grunddienstbarkeit nur in Ausnahmensituationen möglich, sofern sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Fax: 08054-9234
ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2011 15:20:29
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
meine 2. Frage zielte mehr in eine andere Richtung. Annahme es handelt sich um eine störende Anlage gemäß § 1028 BGB, deren Beseitung verjährt ist ( länger als 3 J. Bestand ), nun wegen Baufälligkeit aber erneuert werden soll. Könnte diese Garage , dann so plaziert sein wie die alte oder müßte diese dann wieder so versetzt werden, dass die volle ! Überwegung wieder hergestellt wird.
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
meine 2. Frage zielte mehr in eine andere Richtung. Annahme es handelt sich um eine störende Anlage gemäß § 1028 BGB, deren Beseitung verjährt ist ( länger als 3 J. Bestand ), nun wegen Baufälligkeit aber erneuert werden soll. Könnte diese Garage , dann so plaziert sein wie die alte oder müßte diese dann wieder so versetzt werden, dass die volle ! Überwegung wieder hergestellt wird.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2011 15:51:56
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wird eine Anlage innerhalb der Verjährungsfrist durch eine neue Anlage ersetzt, beginnt auch die Verjährungsfrist neu zu laufen. Ist die Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen, erlischt der Beseitigungsanspruch insoweit und mit ihm die Grunddienstbarkeit, § 1028 I 2 BGB.
Allerdings müssen Sie von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren ausgehen , § 195, 199 I, IV und V BGB.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wird eine Anlage innerhalb der Verjährungsfrist durch eine neue Anlage ersetzt, beginnt auch die Verjährungsfrist neu zu laufen. Ist die Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen, erlischt der Beseitigungsanspruch insoweit und mit ihm die Grunddienstbarkeit, § 1028 I 2 BGB.
Allerdings müssen Sie von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren ausgehen , § 195, 199 I, IV und V BGB.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
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Michael J. Zürn
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